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Agrar- und Ernährungswiss. Fakultät | Institut für Agrarökonomie
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Landwirtschaftliche Betriebslehre und Produktionsökonomie
Versicherungsschutz
Siegel der Fakultät
 
Versicherungsschutz für Praktikanten


Unfallversicherung


Praktikanten sind über den Praktikumbetrieb bei der für den Betrieb zuständigen Fach-Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte vor dem Praktikum eine Regelung getroffen werden, wonach sich der Betrieb verpflichtet, die Praktikanten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Bei Praktika innerhalb der Europäischen Union ist davon auszugehen, dass eine gesetzliche Unfallversicherung besteht. Dies sollte jedoch auf jeden Fall vor Beginn des Praktikums geklärt werden. Praktika außerhalb der Europäischen Union sollten nicht ohne eine private Unfallversicherung begonnen werden. Insbesondere ist zu klären, ob die private Unfallversicherung auch bei Unfällen während des Praktikums im Ausland haftet. Wenn nicht, sollte für die Zeit des Praktikums eine Unfallversicherung abgeschlossen werden, die gerade in solchen Fällen eintritt.

Haftpflichtversicherung


Üblicherweise haftet der Betriebsinhaber bei Schäden, die durch Praktikanten auf dem Betrieb verursacht werden. Nur bei grober Fahrlässigkeit kann der Praktikant auf zivilrechtlichem Weg belangt werden. Deshalb empfiehlt sich vor Praktikumbeginn, mit dem Betrieb eine Regelung zu treffen, dass die Betriebshaftpflichtversicherung auch auf die Tätigkeit des Praktikanten ausgedehnt wird. Eine eigene private Haftpflichtversicherung ist nur dann sinnvoll, wenn diese Versicherung Schäden, die während des Praktikums verursacht werden, auch abdeckt. Dies ist bei den wenigsten Haftpflichtversicherungen der Fall; deshalb sollte dies unbedingt vor Beginn des Praktikums geklärt werden.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung


Studierende sind während des Praktikums weiterhin in der studentischen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert, auch wenn das Praktikum während eines Urlaubssemesters absolviert wird (es gibt keine Unterscheidung zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligem Praktikum während des Studiums). Freiwillige Praktika vor und nach dem Studium sind versicherungspflichtig. Bei Vorpraktika, die laut Studien- oder Prüfungsordnung Pflicht sind, gelten gesonderte Regelungen. Aktuelle Informationen erhalten Sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse und den Ersatzkrankenkassen. Bei Praktika im Ausland ist es sinnvoll, eine private Zusatzversicherung abzuschließen.

Rentenversicherung


Ein in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums ist in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Dabei spielt die Höhe des Arbeitsentgeldes keine Rolle. Freiwillige Praktika während des Studiums sind versicherungsfrei, sofern das regelmäßige Einkommen im Monat 321 Euro nicht übersteigt. Sind Vorpraktika vorgeschriebenen, besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Aktuelle Informationen erhalten Sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse und den Ersatzkrankenkassen.

Empfehlung: Versicherungsrechtliche Regelungen können sich ändern. Es empfiehlt sich deshalb immer, die neusten Informationen bei den örtlichen Krankenkassen einzuholen.

Diese Informationen und alles über Praktika im Grünen Bereich finden Sie im AID Heft 1115/2002

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