Zentrums Nervenheilkunde
im Klinikum der Christian-
Albrechts-Universität
Niemannsweg 147
24105 Kiel
Aufgrund von § 2 Abs. 3 der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek vom 24. Juli 1978 wird für die Fachbibliothek beim Zentrum Nervenheilkunde mit Genehmigung der Leitung der Universitätsbibliothek vom 9. Mai 1979 folgende Benutzungsordnung erlassen.
§ 1 Die Bibliothek ist eine Präzenzbibliothek. Die Bücher dürfen nur in den besonders geregelten Fällen aus den Räumen entfernt werden.
§ 2 Zur Benutzung sind berechtigt:
Klinikangehörige. Außerdem andere Universitätsmitglieder aus wissenschaftlichen oder dienstlichen Anlässen.
§ 3 Ausleihe:
Grundsätzlich sollen Bücher nicht ausgeliehen werden. Kurzfristige Ausleihe für wissenschaftliche Mitarbeiter des Zentrums Nervenheilkunde ist bis zu 28 Tagen möglich. Ausleihen an andere Personen bedürfen der Genehmigung des Bibliotheksleiters.
Entliehene Bücher sind der Aufsicht zur Registrierung vorzulegen. Vor Antritt eines Urlaubs oder anderweitiger längerer Abwesenheit von der Klinik sind sämtliche ausgeliehene Bücher zurückzugeben. Innerhalb der Klinik sind ausgeliehene Bücher offen zugänglich zu halten (nicht in verschlossenen Schränken o.ä.).
§ 4 Öffnungszeiten:
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben.
Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Bibliothek nur den wissenschaftlichen Mitarbeitern des Zentrums Nervenheilkunde zugänglich.
§ 5 Wer die Bibliothek benutzt, erkennt damit die Benutzungsordnung an. Die Bibliotheksaufsicht hat darauf zu achten, daß die Benutzungsordnung eingehalten wird und darf zu diesem Zweck Kontrollen durchführen.
§ 6 Jeder ist verpflichtet, die Bücher schonend zu behandeln und Anstreichungen und Bemerkungen in den Büchern zu unterlassen. Für Verlust und Beschädigungen haftet der Benutzer. Über Ersatz bzw. Entschädigung entscheidet der Leiter der Bibliothek.
§ 7 Handapparate zum ständigen Gebrauch der habilitierten Angehörigen des Zentrums Nervenheilkunde enthalten von diesen häufig und regelmäßig gebrauchte Literatur und stehen im Klinikbereich an deren Arbeitsplatz.
§ 8 Kopieren ist gestattet, soweit nicht für einzelne Bände das Gegenteil bestimmt ist. Die Bücher sind dabei sorgfältig zu behandeln; für Schäden, die entstehen, haftet der Kopierende. Er ist auch für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
§ 9 Die Benutzer müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich so verhalten, daß andere nicht gestört werden. Anweisungen der Bibliotheksaufsicht sind Folge zu leisten.
§ 10 Rauchen in den Bibliotheksräumen ist nicht gestattet.
§ 11 Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen,
können vom Leiter der Bibliothek zeitweise oder ständig von der
Möglichkeit der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.