Aufgrund
des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande
Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 04. Mai 2000 (GVOBI. Schl.-H. S.
416) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät vom 28. Juni 2000 die folgende Satzung erlassen:
§ 1
Umfang des Studiums
(1) Ein ordnungsgemäßes Studium der Biologie mit dem
Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer
setzt die Teilnahme an mindestens 47 SWS, davon 8 SWS Fachdidaktik, voraus.
Davon sollen 29 SWS der Fachwissenschaft und 2 SWS der Fachdidaktik im
Grundstudium und 10 SWS der Fachwissenschaft sowie 6 SWS der Fachdidaktik im
Hauptstudium absolviert werden.
(2) Ein ordnungsgemäßes Studium der Biologie mit dem
Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und
Studienräte an Gymnasien setzt die Teilnahme an mindestens 68 SWS, davon 8 SWS
Fachdidaktik, voraus. Davon sollen 40,5 SWS der Fachwissenschaft und 2 SWS der
Fachdidaktik im Grundstudium und 19,5 SWS der Fachwissenschaft sowie 6 SWS der
Fachdidaktik im Hauptstudium absolviert werden.
(3) Das Grundstudium schließt jeweils mit der Zwischenprüfung ab.
§ 2
Studienberatung und Studiengespräch
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Hochschulpersonal ist verpflichtet, Studierende auf deren Wunsch in Angelegenheiten des Studienganges zu beraten und mit ihnen ein Studiengespräch zu führen. Einzelheiten zur Organisation der Studienberatung werden im Vorlesungsverzeichnis, im Internet und am Schwarzen Brett bekannt gegeben.
(2) Studierende des Studienganges für das Lehramt an Realschulen, die sich bis Ende des 4. Fachsemesters[1] bzw. Studierende des Studienganges für das Lehramt an Gymnasien, die sich bis Ende des 5. Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung gemeldet haben, bzw. Studierende des Studienganges für das Lehramt an Realschulen, die sich bis zum Ende des 4. Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung bzw. Studierende des Studienganges für das Lehramt an Gymnasien, die sich bis zum Ende des 5. Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zum Ersten Staatsexamen gemeldet haben, können von der/dem Vorsitzenden des Fakultätsausschusses Biologie oder einer/einem Beauftragten zu einem Studiengespräch eingeladen werden. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Hinweise und Empfehlungen für den weiteren Studienverlauf gegeben werden.
§ 3
Auslandsstudium
(1) Den Studierenden wird empfohlen, zwei Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu studieren. Hierfür kommen insbesondere die wissenschaftlichen Einrichtungen in Betracht, mit denen Kooperationsvereinbarungen der CAU oder ihrer Fakultäten bestehen. Informationen und Beratungen erhalten die Studierenden hierzu insbesondere beim Akademischen Auslandsamt sowie bei den Fachberaterinnen und Fachberatern.
(2) Den Studierenden wird empfohlen, möglichst frühzeitig weitere Fremdsprachen zu lernen
§ 4
Datenschutzrechtliche Regelungen
(1) Es werden die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:
1. Familiennamen und Vornamen sowie Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum
2. Erster und zweiter Wohnsitz sowie Postadresse
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss
4. Anzahl der Hochschul[2]- und der Fachsemester
5. Ergebnis der bisher abgelegten und unternommenen Prüfungen sowie der erbrachten Studienleistungen
6. Bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen ggf. unter Beifügung der Leistungsnachweise
7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im Ausland
8. Teilnahme an universitätsexternen Praktika lt. POL I
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten können verwendet werden
1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur Organisation der Nutzung der Einrichtungen der CAU und ihrer Fakultäten
2. zum Zwecke der Studienberatung
3. zum Zwecke der Berichterstattung und der Statistik
(3) Die Daten gemäß Abs. 1 werden auch zum Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen erhoben.
§ 5
Einschränkung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
(1) Soll die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wiederholt werden, für die der vorgesehene Leistungsnachweis oder Teilnahmenachweis bei der erstmaligen Teilnahme nicht erworben wurde, so kann sie von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Fakultätsausschuss.
(2) An Lehrveranstaltungen, die im Rahmen von Numerus-Clausus-Studiengängen einen Engpass darstellen, können nur Studierende teilnehmen, die in dem entsprechenden Studiengang eingeschrieben sind.
(3) Die Zahl der für die einzelnen Lehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag des zuständigen Fakultätsausschusses oder der Institutsleitung durch den Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich zu einer Lehrveranstaltung mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der zuständige Fakultätsausschuss, ob der Überhang durch ein alternatives Lehrangebot abgebaut werden kann.
(4) Ist der Abbau des Überhangs nicht möglich, so trifft die/der für die Lehrveranstaltung verantwortliche Hochschullehrerin/Hochschullehrer unter den Studierenden, die sich termingerecht beworben bzw. gemeldet haben, und die die Voraussetzungen für die Teilnahme in differenzierter Weise erfüllen, die Auswahl nach folgenden Kriterien:
4. 75 % der Plätze werden an Studierende der Leistungsfachsemester[3] des Faches Biologie vergeben, für die die Lehrveranstaltung studienplanmäßig vorgesehen ist;
5. 25 % der Plätze werden nach der Höhe der eingeschriebenen Fachsemesterzahl vergeben. § 86 Abs. 8a des Hochschulgesetzes ist bei der Fachsemesterzählung zu beachten.
6. Müssen innerhalb derselben Fachsemesterzahl Differenzierungen vorgenommen werden, so entscheiden zuerst die Benotung der Zwischenprüfung sowie danach erbrachte Studienleistungen. Bei gleichen Voraussetzungen entscheidet das Los. In Härtefällen kann der Fakultätsausschuss angerufen werden.
§ 6
Lehrveranstaltungen, Teilnahmevoraussetzungen- und Studienleistungen
Ein
ordnungsgemäßes Studium der Biologie gemäß § 1 umfasst:
1.
Bis zum
Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und
Realschullehrer
1.1 Grundstudium (Semester 1-4)
|
Form d. Lehrv. |
Lehrveranstaltung |
SWS |
Nachweis |
|
V |
Stämme des
Tierreichs |
3 |
|
|
V |
Stämme des
Pflanzenreichs |
2 |
|
|
V |
Allgemeine
Botanik |
3 |
|
|
V |
Allgemeine
Zoologie |
3 |
|
|
V |
Einführung
in die Ökologie |
3 |
|
|
V |
Einführung
in die Genetik |
2 |
|
|
V |
Einführung
in die Anthropologie |
1 |
|
|
V |
Einführung
in die Physik I u. II (ausgewählte Module) |
1 |
gemeinsamer TN |
|
V |
Allgemeine
Chemie I und II f. Agrarw.,Ökotroph. u.a. |
3 |
|
|
V/S |
Fachdidaktik I |
2 |
TN |
|
GÜ |
Stämme des
Tierreichs |
2 (4)[4] |
gemeinsamer
LN |
|
GÜ |
Grundübung
Botanik, Stämme des Pflanzenreichs |
2 (4) |
|
|
GÜ |
Bestimmungsübungen
an heimischen Tieren Wirbellose o. Wirbeltiere |
1 (2) |
gemeinsamer
LN |
|
GÜ |
Bestimmungsübungen
an heimischen Blütenpflanzen, mit Exkursionen |
1 (2) |
|
|
|
Zwischenprüfung |
|
|
1.2 Hauptstudium (Semester 5-8)
|
Form d. Lehrv. |
Lehrveranstaltung |
SWS |
Nachweis |
|
B |
Basisveranstaltung
Pflanzenphysiologie oder Basisveranstaltung
Zoophysiologische Übungen für Fortgeschrittene |
4 (8) |
gemeinsamer
LN |
|
B |
Basisveranstaltung
Humanbiologie, Übungen zur Allgemeinen Anthropologie Teil 1 oder 2 |
2 (4) |
|
|
V/S |
Vorlesung
oder Seminar Fachdidaktik II |
2 |
LN |
|
V/S |
Übung
Fachdidaktik III, Experimente und Freilandarbeit für den Unterricht (mit
Exkursionen) |
4 |
LN |
|
V/S |
Vorlesung
oder Seminar mit fächerübergreifender Thematik, vorzugsweise aus dem Bereiche
der Humanbiologie, der Umweltwissenschaften und der Biotechnik |
2 |
TN |
|
S |
Nutzung der
informations- und kommunikationstechnischen Medien in Studium, Wissenschaft und
Unterricht (als Block,
kann schon im Grundstudium belegt werden; kann alternativ auch im 2. Fach
oder in Pädagogik absolviert werden) |
|
TN |
|
S |
Lehrveranstaltung
zu fachbezogenen gesellschaftlichen und ethischen Aspekten der Biologie,
insbesondere der Angewandten Biologie (aus
dem Lehrangebot der biologischen oder anderen Einrichtungen (z.B. Zentren)
der CAU (Wahlpflichtveranstaltung)
|
2 |
LN |
|
E |
9
zusätzliche Exkursionen |
|
TN |
|
S |
Kolloquium
für Examenssemester |
|
|
Veranstaltungen
des Hauptstudiums mit Leistungsnachweis können erst nach erfolgreicher
Zwischenprüfung absolviert werden. Über Ausnahmen entscheiden die jeweiligen
Dozenten.
In den Basisveranstaltungen ist die Teilnahme an einem Projekt möglich. Hierfür wird ein Teilnahmenachweis ausgestellt. Das Projekt kann auch im 2. Unterrichtsfach und in einer fachdidaktischen Veranstaltung durchgeführt werden.
2. Bis zum Abschluss Erste Staatsprüfung für
die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien
2.1 Grundstudium (Semester 1-4)
|
Form d. Lehrv. |
Lehrveranstaltung |
SWS |
Nachweis |
|
V |
Einführung
in die Zellbiologie |
3 |
|
|
V |
Stämme des
Tierreichs |
3 |
|
|
V |
Stämme des
Pflanzenreichs |
2 |
|
|
V |
Allgemeine
Botanik |
3 |
|
|
V |
Allgemeine
Zoologie |
3 |
|
|
V |
Einführung
in die Ökologie |
3 |
|
|
V |
Einführung
in die Genetik |
2 |
|
|
V |
Einführung
in die Anthropologie |
1 |
|
|
V |
Einführung
in die Mikrobiologie |
2 |
|
|
V |
Allgemeine
Chemie I f. Agrarw., Ökotroph. u.a. |
1,5 |
gemein- |
|
V |
Allgemeine
Chemie II (Organ.) |
4 |
|
|
V |
Physik
I (ausgewählte Module) |
1,5 |
|
|
V |
Physik
II (ausgewählte Module) |
1,5 |
|
|
V |
Mathematik
I oder II |
2 |
|
|
V/S |
Fachdidaktik I |
2 |
TN |
|
GÜ |
Grundübung
Zoologie, Stämme des Tierreichs |
2 (4) |
gemeinsamer
LN |
|
GÜ |
Grundübung
Botanik, Stämme des Pflanzenreichs |
2 (4) |
|
|
GÜ |
Grundübung
Botanik, Cytologie und Physiologie der Pflanzen (gekürzte Fassung) |
1 (2) |
|
|
GÜ |
Grundübung
Zoologie, Allgemeine Zoologie (gekürzte Fassung) |
1 (2) |
|
|
GÜ |
Bestimmungsübungen
an heimischen Tieren Wirbellose o. Wirbeltiere |
1 (2) |
gemeinsamer
LN |
|
GU |
Bestimmungsübungen
an heimischen Blütenpflanzen, mit Exkursionen |
1 (2) |
|
|
|
Zwischenprüfung |
|
|
2.2 Hauptstudium (Semester 5-9)
|
Form d. Lehrv. |
Lehrveranstaltung |
SWS |
Nachweis |
|
B |
Basisveranstaltung
aus den Gebieten Histologie, Morphologie und Phylogenie der höheren Pflanzen,
Zoologische anatomisch-morphologische Übungen für Fortgeschrittene, Ökologie
der Pflanzen, Ökologie der Tiere, Zellbiologie, Mikrobiologie |
3,75 (7,5) |
LN |
|
B |
Basisveranstaltung
aus den Gebieten Histologie, Morphologie und Phylogenie der höheren Pflanzen,
Zoologische anatomisch-morphologische Übungen für Fortgeschrittene, Ökologie
der Pflanzen, Ökologie der Tiere, Zellbiologie, Mikrobiologie |
3,75 (7,5) |
LN |
|
B |
Basisveranstaltung
Pflanzenphysiologie oder Basisveranstaltung Zoophysiologische
Übungen für Fortgeschrittene |
4 (8) |
gemeinsamer LN |
|
B |
Basisveranstaltung I Teil 1 Übung zur
Allgemeinen Anthropologie (Humanbiologie) |
2 (4) |
|
|
B |
Basisveranstaltung I Teil 2 Übung zur
Allgemeinen Anthropologie (Humanbiologie) |
2 (4) |
|
|
V/S |
Vorlesung
oder Seminar, Fachdidaktik II |
2 |
LN |
|
V/S |
Vorlesung
oder Seminar mit fächerübergreifender Thematik, vorzugsweise aus dem Bereiche
der Humanbiologie, der Umweltwissenschaften und der Biotechnik |
2 |
TN |
|
S |
Nutzung der
informations- und kommunikationstechnischen Medien in Studium, Wissenschaft
und Unterricht (als Block,
kann schon im Grundstudium belegt werden; kann alternativ auch im 2. Fach
oder in Pädagogik absolviert werden) |
|
TN |
|
S |
Lehrveranstaltung
zu fachbezogenen gesellschaftlichen und ethischen Aspekten der Biologie,
insbesondere der Angewandten Biologie (aus
dem Lehrangebot der biologischen oder anderen Einrichtungen (z.B. Zentren)
der CAU (Wahlpflichtveranstaltung)
|
2 |
LN |
|
Ü |
Übung,
Fachdidaktik III, Biologische Experimente (und
Freilandarbeit) für den Unterricht |
4 |
LN |
|
|
Kolloquium
für Examenssemester |
|
|
Veranstaltungen
des Hauptstudiums mit Leistungsnachweis können erst nach erfolgreicher
Zwischenprüfung absolviert werden. Über Ausnahmen entscheiden die jeweiligen
Dozenten.
In den Basisveranstaltungen ist die Teilnahme an einem Projekt möglich. Hierfür wird ein Teilnahmenachweis ausgestellt. Das Projekt kann auch im 2. Unterrichtsfach und in einer fachdidaktischen Veranstaltung durchgeführt werden.
§ 7
Studienjahr
Für
beide Studiengänge gilt das Studienjahr
§ 8
Inkrafttreten
Diese
Studienordnung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle
Studierenden, für die die Landesverordnung über die ersten Staatsprüfungen der
Lehrkräfte vom 5. Oktober 1999 (Veröffentlichung im Gesetzes- und
Verordnungsblatt Schleswig-Holstein vom 28. 10. 1999 S. 312 ff) gilt.
Kiel, den 17. Juli 2001
Der Dekan der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
Prof. Dr. Thomas Bauer
[1] Die
Fachsemesterzahl bezeichnet die Zahl der Semester, in denen Studierende im
betreffenden Studiengang eingeschrieben sind. Beurlaubungssemester werden nicht
mitgezählt.
[2] Die Zahl der Hochschulsemester bezeichnet die Zahl der Semester, in denen ein Studierender insgesamt eingeschrieben ist. Beurlaubungssemester werden mitgezählt.
[3] Das Leistungsfachsemester bezeichnet
den Semesterstand der Studierenden, der dem Erwerb der im Studienplan
vorgesehenen Leistungs- und Teilnahmescheine bzw. dem Erwerb entsprechender
studienbegleitender Prüfungsleistungen entspricht.
[4] Anrechnungsfaktor 1/2 für Praktika (POL
I, Erster Teil, Allgemeine Bestimmungen, § 5, Abschnitt (3))