Handlungsanweisungen und Ausführungshinweise des Präsidiums der CAU zu den Erlassen des Gesundheitsministeriums vom 12.03.2020 und 14.03.2020 sowie zu den Erlassen der Staatskanzlei vom 12.03.2020 und 14.03.2020

Bezug:

  • Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein vom 14.03.2020
  • Erlass der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARSCov-2 vom 12.03.2020
  • Erlass der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu personellen und organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-Cov-2 vom 14.03.2020

1. Lehrveranstaltungen

Alle Lehrveranstaltungen mit Präsenz werden vorerst bis zum 19. April 2020 abgesagt. Alternative digitale Lehrformate ohne Präsenz von Lehrenden und Studierenden können genutzt werden. Weitere Konkretisierungen auf Grundlage des Beschlusses von Präsidium und Dekanen vom 13.03.2020 erfolgen gesondert.

2. Andere Kursveranstaltungen

Das Verbot von Präsenzveranstaltungen gilt auch für alle nichtcurricularen Veranstaltungen sowie für Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung.

3. Prüfungen

Alle Prüfungen werden bis auf weiteres verschoben, ausgenommen sind digitale Prüfungen ohne Präsenz und Einzelprüfungen. Die Fakultäten legen fest, ob und wie Einzelprüfungen stattfinden. Weitere Konkretisierungen auf Grundlage des Beschlusses von Präsidium und Dekanen vom 13.03.2020 erfolgen gesondert.

4. Bibliotheken

Alle Bibliotheken der CAU werden ab sofort bis zunächst zum 19. April 2020 für jeglichen Publikumsverkehr geschlossen.

5. Museen

Alle Museen der CAU werden ab sofort bis zunächst zum 19. April 2020 für jeglichen Publikumsverkehr geschlossen.

6. Sportzentrum/Hochschulsport

Alle Sportstätten sind ab sofort zunächst bis zum 19. April 2020 geschlossen. Im Sportzentrum finden keine Kurse und Sportveranstaltungen statt.

7. Schließung aller Beratungsstellen für den Publikumsverkehr

Alle Beratungseinrichtungen der CAU werden ab sofort bis zunächst 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Beratung soll bis auf weiteres telefonisch und per E-Mail erfolgen. Die Leitungen der betreffenden Einrichtungen stellen eine gute telefonische Erreichbarkeit sicher.

8. Forschungs- und sonstiger Verwaltungsbetrieb

Die Forschung sowie die allgemeinen Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen stehen, sind nicht beschränkt. Dieser Betrieb soll aufrecht erhalten werden. Es sind aber die Regelungen unter Nr. 9 und 10 zu beachten.

9. Veranstaltungen

Bis zunächst zum 19.04.2020 finden in den Räumlichkeiten der CAU keine öffentlichen Veranstaltungen statt. Alle internen Veranstaltungen sowie Besprechungen, Treffen von Arbeitsgruppen und Gremien etc. sollen abgesagt bzw. verschoben werden, sofern sie nicht zur Aufrechterhaltung des Universitätsbetriebs zwingend erforderlich sind oder als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können. Für alle als zwingend nötig erachteten Treffen, Besprechungen und Sitzungen, die nicht per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden können, sind die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen einzuhalten. Für die Entscheidung über die Durchführung von Veranstaltungen, die nicht von einem generellen Verbot erfasst sind, wird ein Leitfaden zur Verfügung gestellt.

10. Regelungen für die Beschäftigten der CAU

Mit dem Ziel, die Ausbreitungsdynamik des Coronavirus einzudämmen, gelten für die Beschäftigten der CAU mit Bezug auf den Erlass des Chefs der Staatskanzlei vom 14.03.2020 ab sofort – befristet bis zum 19.04.2020 – folgende Regelungen:

10.1. Präsenzpflicht/Homeoffice:

Kontaktmöglichkeiten sollen auch am Arbeitsplatz so weit wie möglich minimiert werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen durch die Vorgesetzten in das Homeoffice entsandt werden, sofern ihre Anwesenheit vor Ort nicht für die grundlegende Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist. In den Fakultäten legen die Dekane fest, welche Funktionen und Tätigkeiten dies betrifft. In den übrigen Bereichen entscheiden die Leitungen der Einrichtungen. Präsenzpflicht besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der CAU bis auf weiteres nur noch im für die Aufgabenerledigung notwendigen Umfang. Mitarbeiter*innen, die ihre Tätigkeiten nicht im Homeoffice erfüllen können, werden von der Dienstleistungspflicht entbunden:

  • Bei Beamtinnen und Beamten ist das entsprechende Fernbleiben vom Dienst nach § 67 Satz 1 LBG genehmigt

  • Bei Tarifbeschäftigten wird ausdrücklich auf die Entgegennahme der angebotenen Arbeitsleistung verzichtet (Annahmeverzug).

Der Besoldungs- bzw. Entgeltanspruch besteht unvermindert fort. Die Vorgesetzten dokumentieren die Freistellungen und informieren den Geschäftsbereich Personal in Form einer Liste. Sind Mitarbeiter*innen weiter vor Ort tätig, müssen die Hygiene- und Abstandsvorgaben in Büros und Laboren eingehalten werden.

10.2 Regelungen für Mitarbeiter*innen, die einer Risikogruppe angehören

Aufgrund einer Risikoeinschätzung vorbelastete Mitarbeiter*innen sind auf jeden Fall in das Homeoffice zu entsenden.
Dazu wird auf die Hinweise des Robert-Koch-Instituts verwiesen.  Betroffene Beschäftigte zeigen ihre Zugehörigkeit zu einer der in diesen Hinweisen genannten Risikogruppen gegenüber der/dem Vorgesetzen an; die Vorlage eines Attests ist nicht erforderlich.

10.3 Reisen

Alle Mitglieder der CAU sind nachdrücklich aufgefordert, von privaten Reisen in Risikogebiete, besonders betroffene Gebiete oder angrenzende Regionen abzusehen. Darüber hinaus ist angesichts der aktuellen Situation jede private und dienstliche Reisen zu überdenken, weil sich auch die Gefährdungseinschätzungen sehr kurzfristig ändern können. Der Fuhrpark der CAU steht bis auf weiteres nicht mehr zur Verfügung. Über Ausnahmen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten entscheidet der Dekan der jeweiligen Fakultät. 

Beschäftigte der CAU, die sich bereits im Ausland aufhalten und die aufgrund dortiger behördlicher Anordnung oder aus anderen Gründen der faktischen Unmöglichkeit (z.B. keine Flugverbindungen) das Aufenthaltsland nicht mehr verlassen können, gelten als von der Dienstleistungspflicht entbunden. Vorrangig sind dabei zunächst Ansprüche auf Erholungsurlaub auszuschöpfen. Betroffene informieren umgehend ihre Vorgesetzten.

10.4 Sonderurlaubsregelung im Zusammenhang mit der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten

Die von der Landesregierung angeordnete Schließung von Schulen und Kitas stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der Betreuung ihrer Kinder vor neue Herausforderungen. Dazu ist durch die Staatskanzlei eine Sonderurlaubsregelung ergangen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Auffanglösung. Vorrangig ist die Möglichkeit des Homeoffice zu nutzen. Ist dies aufgrund der Art der Tätigkeiten möglich, greift die Sonderurlaubsregelung nicht. Die Sonderurlaubsregelung ist hinsichtlich der Höchstdauer an § 13 Abs. 2 SUVO („Kind krank“) angelehnt. Bezüglich des Alters des betreuten Kindes gilt einheitlich das vollendete 14. Lebensjahr. 

10.5 Arbeitszeitrahmen/Aussetzung der Zeiterfassung

Die Zeiterfassung wird vom 16.03.2020 bis zum 19.04.2020 ausgesetzt, d.h. es wird für alle Beschäftigten, die der Zeiterfassung unterliegen die Soll-Arbeitszeit veranschlagt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Höchstarbeitszeit und über Ruhezeiten sind zu beachten.

10.6 Bereits genehmigter Erholungsurlaub

Ist bereits Erholungsurlaub gewährt, hat dies Vorrang vor einer Gewährung von Sonderurlaub oder vor einer Freistellung. Mit der Genehmigung von Urlaub ist bereits eine Freistellung von der Dienst-Arbeitspflicht erfolgt, für die Gewährung von Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung besteht kein Bedarf.

11. Betretungsverbot für Reiserückkehrer*innen und Gäste aus Risikogebieten

Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet/dem besonders betroffenen Gebiet die Universität nicht betreten. Ausreichend ist, dass die Festlegung eines Gebietes als Risikogebiet bzw. besonders betroffenes Gebiet durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt.  Die Risikogebiete sind tagesaktuell abrufbar.

Betroffene Beschäftigte der CAU sind nachdrücklich aufgefordert, für einen Zeitraum von 14 Tagen der Universität fern zu bleiben. Dies ist den jeweiligen Vorgesetzten bzw. bei Professorinnen und Professoren dem Dekan anzuzeigen, diese informieren den Geschäftsbereich Personal. Die Betroffenen sollen von der Möglichkeit des Homeoffice Gebrauch machen. Sofern die Aufgabengebiete der Beschäftigten Homeoffice nicht zulassen, kann eine Freistellung vom Dienst bzw. von der Arbeitsverpflichtung erfolgen. Dies ist im Einzelfall mit dem Geschäftsbereich Personal zu klären.

Für Reiserückkehrer*innen aus Risikogebieten sollen sich darüber hinaus bei Erkältungs- oder Grippesymptomen telefonisch durch die/den Hausärztin/Hausarzt oder unter der Telefonnummer 116117 beraten lassen, ob eine diagnostische Abklärung erforderlich ist. Diese Regelungen gelten auch für alle anderen Reiserückkehrer*innen aus alpinen Skigebieten.