Informationen für Studierende
Letzte Aktualisierung:
Informationen für Studierende
Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Campus
Beim Aufenthalt auf dem Campus der CAU sind zur Verminderung des Ansteckungsrisikos verschiedene Maßnahmen zwingend einzuhalten:
- „AHA+L-Regeln“: Zu Ihrem eigenen Schutz und im Interesse aller empfehlen wir die bekannten Hygienemaßnahmen (regelmäßiges Händewaschen, Hust- und Niesetikette, Tragen von Mund-Nasen-Schutz ) einzuhalten sowie, unter Berücksichtigung der Energiesparmaßnahmen, ausreichend zu lüften.
- Mindestabstand: Es wird empfohlen auf dem gesamten Universitätsgelände der CAU - wenn möglich - innerhalb und außerhalb der Gebäude einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten.
- Mund-Nasen-Schutz (medizinische Maske oder FFP2-Maske): Es wird dringend empfohlen, in allen Gebäuden der CAU, einschließlich den Bibliotheken, den Gewächshäusern des Botanischen Gartens, der Museen und Sportstätten einen Mund-Nasen-Schutz (medizinische Maske oder FFP2-Maske) zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
- Lüften: In den Lehrveranstaltungen und Prüfungen ist, soweit die Lüftung nicht automatisch über Lüftungsanlagen erfolgt, regelmäßig zu lüften.
Anwesenheitspflicht
Für die Anwesenheitspflicht gelten die Vorgaben aus den jeweiligen Fachprüfungsordnungen.
Sollten Studierende bspw. aufgrund von akuter Krankheit, coronabedingter Quarantäne/Isolation an einem oder mehreren Lehrveranstaltungsterminen nicht teilnehmen können, sind die Lehrenden zu informieren. Bitte reichen Sie je nach Vorgabe des Fachs einen geeigneten Nachweis ein, z.B. einen Nachweis über einen positiven Test, ein ärztliches Attest.
Wenn Studierende Veranstaltungstermine versäumen, ist bei anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen zunächst mit der Lehrperson zu klären, ob die Fehlzeiten im Rahmen der gemäß Fachprüfungsordnung vorgesehenen Fehlzeitenregelungen entschuldigt werden können. Die Entscheidung über das Angebot von Ersatzleistungen oder anderen Ausgleichsmaßnahmen liegt bei den Lehrenden unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben, der Lernziele des jeweiligen Moduls und der organisatorischen Möglichkeiten. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Nachteilsausgleich.
ACHTUNG: Im Falle von Staatsexamensstudiengängen gelten die jeweiligen staatlichen Regelungen, wie z.B. die Regelungen des Justizprüfungsamtes o.ä.
Auslandsaufenthalte und Rückkehr aus dem Ausland
ERASMUS-Aktivitäten
Sollten sich Studierende, Lehrende oder andere Mitarbeiter*innen in betroffenen Regionen mit Unterstützung des Erasmus+- Programms befinden (alle Förderlinien), sind im Falle von Änderungen der Reisepläne betroffener Personen anfallende und bereits angefallene Kosten als „force majeure“ voll erstattungsfähig. Als betroffene Regionen gelten Gebiete, die von der jeweiligen nationalen Behörde als solche deklariert werden, in Deutschland also die Liste des RKI bzw. des Auswärtigen Amtes.
Für die Einschätzung der Lage sowie die Planung weiterer Schritte sind alle Reisehinweise auf den Seiten des Auswärtigen Amtes zum Coronavirus, sowohl die Reisewarnungen als auch die Einreisebestimmungen und Quarantänebestimmungen für Reisende aus Deutschland in zahlreichen Zielländer, zu beachten und ausführlich zu dokumentieren. Weiterhin wird deutschen Staatsbürgern dringend empfohlen, sich im elektronischen Erfassungssystem des Auswärtigen Amtes von Deutschen im Ausland „Elefand“ zu registrieren.
Andere Auslandsaufenthalte
Von Aufenthalten in Virusvarianten- und Hochrisikogebieten wird dringend abgeraten. Bzgl. geplanter Aufenthalte, sollte die weitere Entwicklung genau beobachtet werden. Für weitere Fragen stehen die Kolleg*innen des International Center zur Verfügung.
DAAD informiert
Der DAAD (Deutsche Akademische Austauschdienst) hat auf seinen Seiten wichtige Informationen zu Programmen und für einzelne Zielgruppen zur Verfügung gestellt und aktualisiert diese laufend. Bitte informieren Sie sich. Zum Programm ERASMUS+ (alle Förderlinien) gibt es darüber hinaus detaillierte Infomationen.
Anmerkung: Die Links verweisen auf FAQ's des DAAD, die immer upgedated werden.
Rückkehren bzw. Einreisen
Das International Center informiert Anreisende und Gäste der CAU über die aktuellen Regelungen.
Weiterführende Informationen:
- Zur aktuellen Corona-Quarantäneverordnung des Landes Schleswig-Holstein
- Corona-Einreiseverorndung des Bundes
- coronabedingte Reisewarnungen des Auswärtingen Amtes
- Merkblatt des Bundesministeriums für Gesundheit (pdf)
- Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
- Was ist zu tun im Quarantäne- oder Krankheitsfall?
Kontakte:
Beratung
Die CAU bietet Informations- und Beratungsangebote rund ums Studieren unter Corona-Bedingungen an. Studentische Belange in Corona-Zeiten: Der Krisenstab der CAU steht weiterhin unter corona@uni-kiel.de für coronaspezifische Fragen zu Verfügung, die nicht bereits in den Fakultäten oder Fächern geklärt werden konnten.
Weiterführende Informationen:
Freisemester
- Für die Semester, die gemäß Hochschulgesetz als Freisemester gewertet wurden (Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/22), wertet die CAU bei hochschulrechtlichen Regelungen, die an die Regelstudienzeit bzw. Fachsemesterzahl anknüpfen (z.B. Einladung zur Pflichtstudienberatung) die entsprechenden Semester nicht als Fachsemester
- Auf den Bescheinigungen der CAU (z.B. Studienverlaufsbescheinigung) wird die Fachsemesterzählung fortgesetzt. Die CAU stellt über das CAU-Portal (Zum HISinOne-Portal) eine Bescheinigung zum Download für das Wintersemester 2021/22 gemäß § 103 (2) HSG zur Verfügung. Diese bescheinigt, dass sich aufgrund der Corona-Pandemie das Studium verzögern kann. Sie kann bei Bedarf der Studienverlaufsbescheinigung beigefügt werden.
- Die Freisemesterregelung gilt ebenfalls für ausbildungsförderungsrechtliche Regelungen, die an die Regelstudienzeit oder an die Fachsemesterzahl anknüpfen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Verfahren, zu einzureichenden Nachweisen etc. an das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) oder an ihre stipendiengebende Einrichtung.
Nachteilsausgleich
Studierende
- in besonderen Lebenslagen (Schwangerschaft, Erziehung von Kindern unter 14 Jahren, Pflege von Angehörigen)
- mit chronischer Erkrankung/Behinderung inkl. Risikogruppenzugehörigkeit aufgrund einer chronischen Erkrankung/Vorerkrankung/Behinderung (mit Attest)
haben gemäß PVO die Möglichkeit, für Lehrveranstaltungen und Prüfungen einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Anliegen rechtzeitig (nach Möglichkeit deutlich vor dem Lehrveranstaltungs-/Prüfungstermin) bei den nachfolgend genannten zuständigen Stellen und erkundigen Sie sich bitte nach dem genauen Verfahrensablauf:
- Für Ihren Studiengang zuständigen Prüfungsamt.
- Studierende der Medizin und Zahnmedizin wenden sich bitte an das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät.
Stellen Sie bitte anschließend – ebenfalls rechtzeitig – einen formlosen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der zuständigen Stelle (s.o.), in dem Sie Ihre Einschränkungen erläutern und legen Sie bitte Nachweise und möglichst auch ärztliche Empfehlungen für geeignete Ausgleichsmaßnahmen bei. Dies unterstützt die*den Prüfungsausschussvorsitzende*n und die Lehrpersonen dabei, eine geeignete Nachteilsausgleichsmaßnahme zu finden.
Bei der Prüfung, ob eine angemessene Nachteilsausgleichsmaßnahme angeboten werden kann, achtet die zuständige Stelle auf Gleichwertigkeit zur üblicherweise zu erbringenden Leistung und Umsetzbarkeit. Dies kann dazu führen, dass es teilweise nicht möglich sein wird, eine geeignete, das heißt insbesondere gleichwertige, und organisatorisch umsetzbare Nachteilsausgleichsmaßnahme anzubieten.
Bei positiven Entscheidungen sind ggf. im nächsten Schritt die organisatorischen Details mit der Lehrperson zu besprechen.
Prüfungen
Präsenzprüfungen
- Mund-Nasen-Schutz: Es wird empfohlen, in allen Gebäuden der CAU, einschließlich den Bibliotheken, den Gewächshäusern des Botanischen Gartens, der Museen und Sportstätten einen Mund-Nasen-Schutz (medizinische Maske oder FFP2-Maske) zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
- Müssen sich Studierende auf Basis der jeweils geltenden Verordnungslage in Quarantäne bzw. Isolation begeben, besteht ein Zutrittsverbot für den Universitätscampus. Für Prüfungsrücktritte sind die entsprechenden Nachweise beim Prüfungsamt einzureichen (offizieller Nachweis über positives PCR-Test- oder Antigenschnelltestergebnis (Testzentrum).
Kontakte:
Risikogruppen und Schwangere
Risikogruppenangehörige
Vorgehensweise bei Mitarbeitenden (Hiwis):
Zeigen Mitarbeitende ihren Vorgesetzen an, dass sie zu einer Risikogruppe gehören, ist der Betriebsärztliche Dienst hinzuzuziehen. Durch die Vorgesetzten ist mit Beteiligung des Betriebsärztlichen Dienstes eine individuelle Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmendokumentation zu erstellen.
Die Möglichkeit eines Arbeitseinsatzes in der Dienststelle wird auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durch die*den Vorgesetzten festgelegt. Neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Arbeitssituation (Gestaltung des Arbeitsplatzes, räumliche Situation; vgl. Gefährdungsbeurteilung) genau zu analysieren. Insbesondere die Zusammenarbeit mit Schnittstellen, Externen und anderen Kolleg*innen muss betrachtet und im gemeinsamen Austausch mit der*dem Mitarbeiter*in abgeklärt werden.
Die Vorlage eines Attestes ist zunächst nicht erforderlich. Sollte es im Zuge der Risikoabwägung erforderlich sein, dass ergänzend eine haus- oder fachärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, so ist diese durch die*den Mitarbeiter*in beizubringen.
Bei schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) über die vorgenommene Risikoeinschätzung und die daraus abgeleiteten arbeitsorganisatorischen Maßnahmen von den Vorgesetzten entsprechend zu beteiligen.
Vorgehensweise bei Studierenden
Gehören Studierende einer Risikogruppe an so können sie sich an die jeweiligen Dozierenden ihrer Veranstaltung wenden und einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Zum Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist dem Dozierenden rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen. Die/der Dozierende wird die Situation in der Veranstaltung (räumliche Umgebung, Anzahl der Personen, ggf. auszuübende Tätigkeiten in Laboren etc.) analysieren sowie geeignete individuelle Maßnahmen ergreifen. Hierfür kann sich die/der Dozierende zur Beratung an die Stabsstelle Sicherheitsingenieur wenden. Sollten vor Ort keine geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, die einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung sowie die Teilnahme der/des Studierenden ermöglichen, die/der einer Risikogruppe angehört. sollte nach Möglichkeit ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Weitere Informationen siehe FAQ-Eintrag zum Nachteilsausgleich.
Sollten Studierende nicht den oben beschriebenen Weg über die/den jeweiligen Dozierenden gehen können, wenden sie sich bitte über corona@uv.uni-kiel.de an den Krisenstab der CAU.
Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellten Studierenden können sich zusätzlich an die Beauftragte für Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit Frau Streicher wenden: barrierefrei-studieren@uv.uni-kiel.de.
Bei Vorliegen einer Schwangerschaft sollen Sie diese gemäß § 15 Absatz 1 MuSchG bei der zuständigen Stelle und bei der für die jeweilige Lehrveranstaltung zuständigen Lehrperson melden. Gerade im Rahmen der aktuellen, dynamischen Pandemiesituation sind ggf. besondere Vorsichtsmaßnahmen bei Präsenzveranstaltungen erforderlich. Um die Einhaltung dieser Maßnahmen sicherstellen zu können und eine etwaige Gefährdung der Schwangeren und/oder der ungeborenen Kinder möglichst auszuschließen, nehmen Sie diese Meldepflicht bitte wahr. Auch wenn Sie die Meldung bereits vorgenommen haben, wenden Sie sich außerdem bitte rechtzeitig vor der geplanten Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen noch einmal zusätzlich direkt an die zuständige Lehrperson.
- Schwangere haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt Nachteilsausgleich
- Für Studierende mit Kindern unter 14 Jahren gibt es Nachteilsausgleichsmöglichkeiten gem. PVO. Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt Nachteilsausgleich