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Das Virus und die Verhältnismäßigkeit

Je länger die Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie dauern, desto mehr rückt die rechtliche Dimension in den Fokus. Wie weit darf der Staat gehen?

Gesperrter Spielplatz
© Christin Beeck, Uni Kiel

Als Vorsichtsmaßnahme sind während der ersten Pandemiephase alle Spielplätze geschlossen worden.

In Nordrhein-Westfalen gab es am 10. März 2020 die ersten behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland. Seit Ende April wurden diese regional in Etappen gelockert. Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und die geringere Reproduktionszahl von Werten bis 1,0 hatten dies möglich gemacht: Wenn die Virusübertragung durchschnittlich nur von einer auf eine andere Person erfolgt, ist das Wachstum linear und damit berechenbarer als bei einem exponentiellen Wachstum über 1,0. Rechtlich war die schrittweise Rücknahme der Verordnungen aus der ersten Phase sogar notwendig.

Zeitlich unbeschränkte Regelungen sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht möglich.

Florian Becker

»Die zuständige Behörde muss sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu eigen machen und reagieren. Es gilt, eine Abwägung zu treffen, ob mildere Maßnahmen nicht das gleiche Ziel erreichen«, erklärt Staats- und Verwaltungsrechtler Professor Florian Becker. Denn ein Kontaktverbot sowie die Schließung von Geschäften, Restaurants und mehr sind massive Eingriffe in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, die im Grundgesetz verbrieft sind. Unter anderem betrifft dies die Grundrechte der Freiheit der Person und der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2), der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Versammlungs- (Artikel 8) sowie der Berufsfreiheit (Artikel 12). Möglich gemacht werden die Einschränkungen dieser Rechte durch Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). »Das Entscheidende bei allen Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen – sei es, Geschäfte zu schließen oder Menschen zu verbieten, andere zu treffen – ist die Verhältnismäßigkeit«, so Becker.

Dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedeutet definitionsgemäß, dass alle Maßnahmen des Staates einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen und überdies geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. »Die staatliche Aufgabe während der Corona-Pandemie ist der Gesundheitsschutz und der Schutz des Gesundheitssystems. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese Aufgabe zu erfüllen, im Worst Case durch massive Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten«, so der Jurist. Das Gefahrenabwehrrecht macht es möglich, schnell weitreichende Entscheidungen zu treffen, wenn Abwarten nicht möglich ist. »Gerade in einer sehr unsicheren Situation unter hohem Druck dürfen die Maßnahmen umso schärfer sein und auf umso unsicherer Tatsachengrundlage angeordnet werden.« Als eine extreme Lösung im rechtlichen Sinn bewertet er die anfangs häufig geforderte Ausgangssperre. »Dies ist im Übrigen kein bestimmter Rechtsbegriff, sondern eher ein Bündel von Maßnahmen und grundrechtlich gebotenen Ausnahmen. Möglich werden kann eine derartige Regelung bei einer extremen, drohenden Gefahr für Leib und Leben.«

Bei allen Entscheidungen gilt: »Die zeitliche Grenze ist hier ein wichtiges Element. Zeitlich unbeschränkte Regelungen sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht möglich«, betont Becker. Die anfangs 14-tägigen Zeiträume zwischen den Verschärfungen oder Lockerungen sollten genau diesem Erfordernis Rechnung tragen und den Wissenszugewinn berücksichtigen. Neue Erkenntnisse können jedoch nicht im Nachhinein gerichtlich geltend gemacht werden. »Ein Gericht beurteilt die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Gefahrenabwehr aus Ex-ante-Sicht, also auf der Grundlage des zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Wissensstands«, erläutert der Staatsrechtler.

Besonders zu Beginn bemängelten Kritikerinnen und Kritiker mit Blick auf die sich zuspitzende Lage in den Nachbarländern die Mechanismen des deutschen Föderalismus. Ihnen waren die Abstimmungsrunden mit Bund und Ländern zu behäbig. Florian Becker teilt diese Einschätzung nicht: »Ich halte den Föderalismus und auch die Beteiligung der Kommunen für eine Stärke Deutschlands während der Corona-Pandemie. Damit war und ist es möglich, ortsangemessen zu reagieren.«

Autorin: Christin Beeck

§28 Infektionsschutzgesetz

»(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, [..], soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; [..]. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. [..] Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.«

www.sozialgesetzbuch-sgb.de/ifsg/1.html

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