Modell-Regelungen für binationale und plurinationale
Dissertationen (Promotionen)
Version 1, Stand: 1.12.2003
(ausgearbeitet vom Institut für Osteuropäisches Recht der Universität
Kiel)
Einführung
Das Promotionsrecht liegt in Deutschland bei den Fakultäten der wissenschaftlichen
Hochschulen. Promotionsverfahren werden traditionell durch eine einzige Fakultät
durchgeführt. In jüngerer Zeit verstärken sich die Bestrebungen,
Promotionsverfahren in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren ausländischen
Fakultäten durchzuführen (co-tutelle-Verfahren). Einige Fakultäten
haben durch eine Änderung ihrer Promotionsordnungen bereits die Möglichkeit
zu binationalen oder mehrseitigen Promotionsverfahren geschaffen.
Durch binationale oder plurinationale (z.B. europäische) Promotionsverfahren
wird den Doktorandinnen und Doktoranden die Nutzung von Forschungseinrichtungen
im Ausland erleichtert. Die förmliche Beteiligung einer ausländischen
Fakultät bzw. eines ausländischen Hochschullehrers an der Betreuung
der Dissertation ist geeignet, die Qualität der Arbeit zu erhöhen.
Zudem sind binationale und plurinationale Promotionsprogramme ein Signal
für die Öffnung von Hochschulen zu einer internationalen Zusammenarbeit.
Die bestehenden Möglichkeiten zur Beteiligung ausländischer Hochschullehrer
an inländischen Promotionsverfahren (z.B. als externe Gutachter) erfüllen
diese Ziele in nicht vergleichbarem Maß.
Die folgenden Modellregelungen wurden vom Institut für Osteuropäisches
Recht der Universität Kiel als Vorschlag zu einer entsprechenden Änderung
der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität
zu Kiel ausgearbeitet. Bei der Vorbereitung wurden die entsprechenden Bestimmungen
der Promotionsordnungen
- der Philosophischen Fakultät der Universität
Kiel
- der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Freiburg i.Br.
- der Juristischen Fakultät der Universität
München
- sowie der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes
unterstützend herangezogen.
Die folgenden Regelungen sind als Modell gedacht, das von anderen Fakultäten
bei der Vorbereitung bi- oder plurinationaler Promotionsprogramme zu Rate
gezogen werden könnte. Sie sind teilweise ausführlicher, teilweise
knapper als ihre „Vorbilder“. Ein Kernelement unserer Überlegungen war
es, die Regelungen so offen zu halten, dass sie sich als Grundlage für
Verhandlungen mit unterschiedlichen Partnern im Ausland eignen sollten. Zusätzlich
zu der allgemeinen Regelung über bi- bzw. plurinationale Promotionen
bedarf es nach diesem Konzept einer ergänzenden Rahmenvereinbarung mit
der ausländischen Partnerfakultät (z.B. über inhaltliche Anforderungen
an die Promotion, über Bewertungsmaßstäbe und etwaige Kostenfragen),
sowie der Aufnahme individueller Doktorandinnen oder Doktoranden in das
Programm. Sonstige erforderliche Genehmigungen nach Landeshochschulrecht
bleiben selbstverständlich unberührt.
Wir hoffen, hiermit einen Beitrag zur stärkeren Verbreitung binationaler
oder plurinationaler Promotionen erbringen zu können. Für Kritik
und Anregungen zur Verbesserung dieser Modellregelungen sind wir stets dankbar.
Prof. Dr. Alexander Trunk
Email: office-eastlaw@law.uni-kiel.de
Teil X: Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit ausländischen
Fakultäten/Hochschulen
§ a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
Fakultät/Hochschule (binationale Promotion)
(1) Die [inländische, z.B. Rechtswissenschaftliche]
Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen (…) Fakultät
oder Hochschule (im folgenden: wissenschaftliche Partnereinrichtung) aufgrund
einer gemeinsamen Betreuung den Doktorgrad verleihen.
(2) Die Promotion in gemeinsamer Betreuung setzt voraus,
daß mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung eine Rahmenvereinbarung
geschlossen worden ist, die die Grundlagen der gemeinsamen Betreuung regelt.
Die Rahmenvereinbarung bedarf der Zustimmung des (z.B.) Fakultätskonvents.
Die Rahmenvereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über die
Durchführung der Betreuung, die Promotionsprüfung einschließlich
der Notengebung (§ d, § e) sowie den Vollzug der Promotion
(§ f).
(3) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung
mit einer wissenschaftlichen Partnereinrichtung gelten, soweit im folgenden
nichts Abweichendes geregelt ist, die allgemeinen Bestimmungen.
§ b Promotionsvoraussetzungen
Eine Promotion in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass
1. die Doktorandin oder der Doktorand die Promotionsvoraussetzungen
sowohl nach dieser Promotionsordnung als auch nach dem Recht der wissenschaftlichen
Partnereinrichtung erfüllt. Die Erfüllung der Promotionsvoraussetzungen
der Partnereinrichtung wird durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand
an der Partnereinrichtung oder eine anderweitige Bestätigung der Partnereinrichtung
über die Erfüllung der Promotionsvoraussetzungen nachgewiesen.
2. die Doktorandin oder der Doktorand über gute,
zur wissenschaftlichen Arbeit befähigende Kenntnisse in der Sprache
(einer der Sprachen) des Landes der wissenschaftlichen Partnereinrichtung
verfügt;
3. mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung eine
Vereinbarung über die Aufnahme der Doktorandin oder des Doktoranden
in ein Promotionsverfahren mit gemeinsamer Betreuung getroffen worden ist.
In der Vereinbarung sind insbesondere auch das geplante Dissertationsthema
sowie die Betreuerinnen oder Betreuer der Promotion zu benennen. Die Vereinbarung
läßt die Entscheidungsbefugnis der [inländischen]
Fakultät über die Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers als
Doktorandin oder Doktorand (§ …) unberührt.
§ c Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Liegen die Voraussetzungen des § b
vor und ist das Dissertationsthema mit einer Betreuerin oder einem Betreuer
an der [inländischen] Fakultät und an der wissenschaftlichen
Partnereinrichtung abgestimmt, kann die Bewerberin oder der Bewerber durch
die [inländische] Fakultät als Doktorandin oder Doktorand
eines gemeinsam betreuten Promotionsvorhabens angenommen werden.
(2) Mit der Annahme hat die Doktorandin oder der Doktorand
kostenfreien Zugang zu den Einrichtungen der [inländischen] Fakultät
im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen.
(3) Zur Anfertigung der Dissertation sollen die angenommenen
Doktorandinnen oder Doktoranden in der Regel einen mindestens zwölfmonatigen
Forschungsaufenthalt an der wissenschaftlichen Partnereinrichtung oder anderen
für das Dissertationsvorhaben dienlichen Einrichtungen dieses Landes
absolvieren.
§ d Promotionsprüfung
(1) Die Promotionsprüfung kann nach näherer
Regelung in der Rahmenvereinbarung (§ a Abs.2) an der [inländischen]
Fakultät, an der wissenschaftlichen Partnereinrichtung oder an beiden
Einrichtungen durchgeführt werden. Die Dissertation ist derjenigen Einrichtung
vorzulegen, an der die Prüfung durchgeführt wird. Mündliche
Prüfungen können auch an der jeweils anderen Partnereinrichtung
durchgeführt werden. Den Prüfungsvorsitz führt in diesem Fall
die Dekanin oder der Dekan der anderen Partnereinrichtung. Stehen der Bewerberin
oder dem Bewerber danach mehrere Möglichkeiten zur Auswahl zur Verfügung,
hat die Auswahl spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung
zu erfolgen.
Bemerkung: Eine Prüfung lediglich an einer Partnereinrichtung
kommt dann in Betracht, wenn die Promotion im Staat der anderen Partnereinrichtung
anerkannt wird. Ist dies nicht gesichert, empfiehlt sich die Durchführung
von zwei parallelen Prüfungen. Für diesen Fall sollte zwischen
den Einrichtungen vereinbart werden, ob die Vorlage der Dissertation
an der jeweils anderen Einrichtung genügt, und wo die mündliche
Prüfung (bzw. die mündlichen Prüfungen) erfolgen sollen.
(2) Wird die Promotionsprüfung an der [inländischen]
Fakultät durchgeführt, so bestellt das Dekanat als Erstberichterstatterin
oder Erstberichterstatter die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation
an der [inländischen] Fakultät (§ …), als Zweitberichterstatterin
(Zweitberichterstatter) die Betreuerin (Betreuer) an der wissenschaftlichen
Partnereinrichtung. Der Erstberichterstatter (Erstberichterstatterin) und
der Zweitberichterstatter (Zweitberichterstatterin) sollen auch dem (z.B.)
Prüfungsausschuß (§ …) angehören. Im Benehmen
mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung kann an Stelle oder zusätzlich
zu dem Zweitberichterstatter (Zweitberichterstatterin) ein anderer Professor/Privatdozent
(Professorin/Privatdozentin) der Partnereinrichtung oder einer anderen ausländischen
Hochschule in (z.B.) den Prüfungsausschuß aufgenommen
werden.
(3) Die Bewertung der Dissertation sowie der Leistungen
im Rigorosum erfolgen auch nach dem für die wissenschaftliche Partnereinrichtung
geltenden Recht.
(4) Wurde die Dissertation an der [inländischen] Fakultät
angenommen (§ …), so wird sie der wissenschaftlichen Partnereinrichtung
zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens mitgeteilt. Erteilt
die Partnereinrichtung die Zustimmung, so findet an der [inländischen]
Fakultät oder, wenn dies von beiden Einrichtungen vereinbart wird, an
der Partnereinrichtung das Rigorosum (§ …) statt. Versagt die
Partnereinrichtung die Zustimmung oder wird die Zustimmung nicht innerhalb
angemessener Zeit erteilt, erfolgt das weitere Prüfungsverfahren nach
allgemeinen Regeln. Die Promotion gilt in diesem Fall nicht als gemeinsam
betreute Promotion.
Bemerkung: Wird die Dissertation an der inländischen Fakultät
abgelehnt, steht es der ausländischen Partnereinrichtung zwar frei,
die Dissertation dort anzunehmen. In diesem Fall dürfte aber eine Anerkennung
der ausländischen Promotionsleistung im Inland ausscheiden. Eine ausdrückliche
Regelung hierzu erscheint entbehrlich.
(5) Wird die Promotionsprüfung an der wissenschaftlichen Partnereinrichtung
durchgeführt, so benennt das Dekanat in entsprechender Anwendung der
§§ … die von der [inländischen] Fakultät
zu entsendenden Prüfer oder Prüferinnen (Zweitberichterstatter/Zweitberichterstatterin)
für das Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung. Wird an der
Partnereinrichtung die Prüfung nicht bestanden, endet damit das gemeinsame
Verfahren.
Bemerkung: Theoretisch ist es denkbar, dass die Bewerberin
oder der Bewerber in diesem Fall die Dissertation an der [inländischen]
Fakultät (nach allgemeinen Regeln, d.h. nicht als gemeinsam betreute
Dissertation) einreicht. Zu überlegen wäre, ob in diesem Fall eine
erneute Vorlage der Dissertation ausdrücklich ausgeschlossen werden
soll (so z.B. § 22 c Abs.2 S.2, Abs.3 S.2 der Promotionsordnung der Universität
München). Unberührt bleibt in jedem Fall die Dissertation zu einem
anderen Thema.
(6) Wird die Promotionsprüfung an beiden Einrichtungen durchgeführt,
endet das gemeinsame Verfahren, wenn die Prüfung an einer der beiden
Einrichtungen nicht bestanden wird. In diesem Fall kann das Promotionsverfahren
an der anderen Einrichtung nach allgemeinen Regeln fortgeführt werden.
§ e Prüfungssprache
(1) Die Dissertation kann mit Zustimmung der Dekanin
oder des Dekans der [inländischen] Fakultät sowie der beiden
Betreuerinnen oder Betreuer der Promotion in der Sprache der wissenschaftlichen
Partnereinrichtung abgefaßt werden.
(2) Der Dissertation ist eine Zusammenfassung in der
Sprache der jeweils anderen wissenschaftlichen Partnereinrichtung beizufügen.
Ist die Dissertation in einer Drittsprache abgefaßt, sind Zusammenfassungen
in den Sprachen beider Partnereinrichtungen beizufügen. Die Zusammenfassung
oder die Zusammenfassungen sind der anderen Partnereinrichtung unverzüglich
zu übermitteln.
(3) Die mündliche Prüfung wird in der Regel
in deutscher Sprache durchgeführt. Auf Antrag der Doktorandin oder des
Doktoranden kann die Dekanin oder der Dekan der [inländischen]
Fakultät mit Zustimmung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses
hiervon Ausnahmen gewähren. Die Prüfung erstreckt sich auch auf
die Kenntnisse der Doktorandin oder des Doktoranden in der Sprache der jeweiligen
wissenschaftlichen Partnereinrichtung.
§ f Doktordiplom und Titelführung
(1) Nach der Erfüllung aller Voraussetzungen des
gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens wird der Doktorandin oder dem Doktoranden
das Doktordiplom (§ …) ausgehändigt. Mit dem Empfang der
durch das Dekanat der [inländischen] Fakultät ausgestellten
Promotionsurkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht,
in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ …) nach deutscher
Benennung oder nach der Benennung des Staats der wissenschaftlichen Partnereinrichtung
zu führen. Eine gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz
2 nebeneinander ist unzulässig.
(2) In der Rahmenvereinbarung nach § a Abs.2
ist zu regeln, ob eine gemeinsame Promotionsurkunde beider Einrichtungen
oder zwei getrennte Urkunden ausgestellt werden. In beiden Fällen soll
die Promotionsurkunde mit den Siegeln beider Partnereinrichtungen versehen
werden. Die Urkunde muß erkennen lassen, dass die Promotion in gemeinsamer
Betreuung mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung erfolgt und dass eine
gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen
ist. Die Urkunde soll in den Sprachen beider Partnereinrichtungen ausgestellt
werden.
(3) Wird über die Promotion auch eine Urkunde
im Ausland erstellt, wird durch Verbindung der Urkunden oder auf sonstige
Weise zum Ausdruck gebracht, dass beide Urkunden ein gemeinsames Diplom
darstellen. Das Nähere regelt die Rahmenvereinbarung nach §
a Abs.2.
Bemerkung: In der Rahmenvereinbarung sollte auch die Frage
der vorzeitigen Titelführung angesprochen werden. Da das Doktordiplom
z.B. in Russland nicht durch die Universität, sondern durch den Staat
ausgestellt wird, ist hier mit Verzögerungen zu rechnen. In der Zwischenzeit
sollte die vorzeitige Titelführung jedenfalls in Deutschland nicht ausgeschlossen
sein.
§ g Pflichtexemplare
(1) Für die Vervielfältigung der Dissertation
und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Einrichtung, an der
die Prüfung durchgeführt wird. Wird die Prüfung an beiden Einrichtungen
durchgeführt, sind die Anforderungen beider Rechtsordnungen zu erfüllen.
(2) Wird die Prüfung an der [inländischen]
Fakultät durchgeführt, sind der Fakultät zusätzlich
zu den Anforderungen nach § [Vorschrift der Promotionsordnung über
Anzahl der Pflichtexemplare] weitere (z.B.) 20 Pflichtexemplare
abzuliefern. Übernimmt ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über
den Buchhandel und ist eine Mindestauflage von (z.B.) 150 Exemplaren
nachgewiesen, sind zusätzlich zu den Anforderungen nach § …
[Vorschrift der Promotionsordnung über Anzahl der Pflichtexemplare]
weitere 4 Pflichtexemplare abzuliefern. Entsprechendes gilt für den Fall
der Publikation in einer von der Fakultät anerkannten Schriftenreihe
oder Zeitschrift (§ …). Die zusätzlichen Exemplare werden
der wissenschaftlichen Partnereinrichtung zugeleitet.
§ h Promotion im Rahmen eines plurinationalen, insbesondere
europäischen, Promotionsprogramms
Vorbemerkung: Um die Bedeutung mehrseitiger Promotionsprogramme
zu betonen, könnte man diese Bestimmungen in einen eigenen Unterabschnitt
einstellen (z.B. Unterabschnitt 1: Binationale Promotionen, Unterabschnitt
2: Plurinationale, insbesondere europäische Promotionsprogramme); so
etwa die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität
Kiel.
(1) Die Vorschriften über Promotionen in gemeinsamer
Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Partnereinrichtung
gelten entsprechend für Promotionen im Rahmen eines mehrseitigen, insbesondere
europäischen Promotionsprogramms.
(2) Einzelheiten werden durch eine mehrseitige Kooperationsvereinbarung
geregelt, die der Zustimmung des (z.B.) Fakultätskonvents bedarf.
Teil Y: Schlußbestimmungen
§ x PromO
Die Bestimmungen über gemeinsam betreute Promotionen (§§
a - h) finden auf alle Promotionsverfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten
dieser Satzungsänderung noch nicht gemäß § … [Vorschrift
der Promotionsordnung über den Abschluß des Promotionsverfahrens]
abgeschlossen sind.
Bemerkung: Mit dieser Regelung soll Doktorandinnen/Doktoranden,
die ihr Promotionsvorhaben bereits aufgenommen haben, die Möglichkeit
gegeben werden, ihre Arbeit als co-tutelle durchzuführen.Dies dürfte
insbesondere für ausländische Kandidaten/Kandidatinnen von Interesse
sein, die zugleich auch an ihren Heimatuniversitäten als Doktoranden
eingeschrieben sind.