Modell-Regelungen für binationale und plurinationale Dissertationen (Promotionen)


Version 1, Stand: 1.12.2003

(ausgearbeitet vom Institut für Osteuropäisches Recht der Universität Kiel)



Einführung

Das Promotionsrecht liegt in Deutschland bei den Fakultäten der wissenschaftlichen Hochschulen. Promotionsverfahren werden traditionell durch eine einzige Fakultät durchgeführt. In jüngerer Zeit verstärken sich die Bestrebungen, Promotionsverfahren in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren ausländischen  Fakultäten durchzuführen (co-tutelle-Verfahren). Einige Fakultäten haben durch eine Änderung ihrer Promotionsordnungen bereits die Möglichkeit zu binationalen oder mehrseitigen Promotionsverfahren geschaffen.

Durch binationale oder plurinationale (z.B. europäische) Promotionsverfahren wird den Doktorandinnen und Doktoranden die Nutzung von Forschungseinrichtungen im Ausland erleichtert. Die förmliche Beteiligung einer ausländischen Fakultät bzw. eines ausländischen Hochschullehrers an der Betreuung der Dissertation ist geeignet, die Qualität der Arbeit zu erhöhen. Zudem sind binationale und plurinationale Promotionsprogramme ein Signal für die Öffnung von Hochschulen zu einer internationalen Zusammenarbeit. Die bestehenden Möglichkeiten zur Beteiligung ausländischer Hochschullehrer an inländischen Promotionsverfahren (z.B. als externe Gutachter) erfüllen diese Ziele in nicht vergleichbarem Maß.

Die folgenden Modellregelungen wurden vom Institut für Osteuropäisches Recht der Universität Kiel als Vorschlag zu einer entsprechenden Änderung der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ausgearbeitet. Bei der Vorbereitung wurden die entsprechenden Bestimmungen der Promotionsordnungen
-    der Philosophischen Fakultät der Universität Kiel
-    der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg i.Br.
-    der Juristischen Fakultät der Universität München
-    sowie der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes
unterstützend herangezogen.

Die folgenden Regelungen sind als Modell gedacht, das von anderen Fakultäten bei der Vorbereitung bi- oder plurinationaler Promotionsprogramme zu Rate gezogen werden könnte. Sie sind teilweise ausführlicher, teilweise knapper als ihre „Vorbilder“. Ein Kernelement unserer Überlegungen war es, die Regelungen so offen zu halten, dass sie sich als Grundlage für Verhandlungen mit unterschiedlichen Partnern im Ausland eignen sollten. Zusätzlich zu der allgemeinen Regelung über bi- bzw. plurinationale Promotionen bedarf es nach diesem Konzept einer ergänzenden Rahmenvereinbarung mit der ausländischen Partnerfakultät (z.B. über inhaltliche Anforderungen an die Promotion, über Bewertungsmaßstäbe und etwaige Kostenfragen), sowie der Aufnahme individueller Doktorandinnen oder Doktoranden in das Programm. Sonstige erforderliche Genehmigungen nach Landeshochschulrecht bleiben selbstverständlich unberührt.

Wir hoffen, hiermit einen Beitrag zur stärkeren Verbreitung binationaler oder plurinationaler Promotionen erbringen zu können. Für Kritik und Anregungen zur Verbesserung dieser Modellregelungen sind wir stets dankbar.


Prof. Dr. Alexander Trunk
Email: office-eastlaw@law.uni-kiel.de




Teil X: Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit ausländischen Fakultäten/Hochschulen


§ a  Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät/Hochschule (binationale Promotion)

(1)     Die [inländische, z.B. Rechtswissenschaftliche] Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen (…) Fakultät oder Hochschule (im folgenden: wissenschaftliche Partnereinrichtung) aufgrund einer gemeinsamen Betreuung den Doktorgrad verleihen.
    
(2)     Die Promotion in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, daß mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung eine Rahmenvereinbarung geschlossen worden ist, die die Grundlagen der gemeinsamen Betreuung regelt. Die Rahmenvereinbarung bedarf der Zustimmung des (z.B.) Fakultätskonvents. Die Rahmenvereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über die Durchführung der Betreuung, die Promotionsprüfung einschließlich der Notengebung (§ d, § e) sowie den Vollzug der Promotion (§ f).
    
(3)     Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer wissenschaftlichen Partnereinrichtung gelten, soweit im folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, die allgemeinen Bestimmungen.


§ b  Promotionsvoraussetzungen

Eine Promotion in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass
1.     die Doktorandin oder der Doktorand die Promotionsvoraussetzungen sowohl nach dieser Promotionsordnung als auch nach dem Recht der wissenschaftlichen Partnereinrichtung erfüllt. Die Erfüllung der Promotionsvoraussetzungen der Partnereinrichtung wird durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand an der Partnereinrichtung oder eine anderweitige Bestätigung der Partnereinrichtung über die Erfüllung der Promotionsvoraussetzungen nachgewiesen.
2.     die Doktorandin oder der Doktorand über gute, zur wissenschaftlichen Arbeit befähigende Kenntnisse in der Sprache (einer der Sprachen) des Landes der wissenschaftlichen Partnereinrichtung verfügt;
3.     mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die Aufnahme der Doktorandin oder des Doktoranden in ein Promotionsverfahren mit gemeinsamer Betreuung getroffen worden ist. In der Vereinbarung sind insbesondere auch das geplante Dissertationsthema sowie die Betreuerinnen oder Betreuer der Promotion zu benennen. Die Vereinbarung läßt die Entscheidungsbefugnis der [inländischen] Fakultät über die Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder Doktorand (§ …) unberührt.


§ c  Annahme als Doktorandin oder Doktorand

(1)     Liegen die Voraussetzungen des § b vor und ist das Dissertationsthema mit einer Betreuerin oder einem Betreuer an der [inländischen] Fakultät und an der wissenschaftlichen Partnereinrichtung abgestimmt, kann die Bewerberin oder der Bewerber durch die [inländische]  Fakultät als Doktorandin oder Doktorand eines gemeinsam betreuten Promotionsvorhabens angenommen werden.
    
(2)     Mit der Annahme hat die Doktorandin oder der Doktorand kostenfreien Zugang zu den Einrichtungen der [inländischen] Fakultät im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen.
    
(3)     Zur Anfertigung der Dissertation sollen die angenommenen Doktorandinnen oder Doktoranden in der Regel einen mindestens zwölfmonatigen Forschungsaufenthalt an der wissenschaftlichen Partnereinrichtung oder anderen für das Dissertationsvorhaben dienlichen Einrichtungen dieses Landes absolvieren.


§ d  Promotionsprüfung

(1)     Die Promotionsprüfung kann nach näherer Regelung in der Rahmenvereinbarung (§ a Abs.2) an der [inländischen] Fakultät, an der wissenschaftlichen Partnereinrichtung oder an beiden Einrichtungen durchgeführt werden. Die Dissertation ist derjenigen Einrichtung vorzulegen, an der die Prüfung durchgeführt wird. Mündliche Prüfungen können auch an der jeweils anderen Partnereinrichtung durchgeführt werden. Den Prüfungsvorsitz führt in diesem Fall die Dekanin oder der Dekan der anderen Partnereinrichtung. Stehen der Bewerberin oder dem Bewerber danach mehrere Möglichkeiten zur Auswahl zur Verfügung, hat die Auswahl spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu erfolgen.

Bemerkung: Eine Prüfung lediglich an einer Partnereinrichtung kommt dann in Betracht, wenn die Promotion im Staat der anderen Partnereinrichtung anerkannt wird. Ist dies nicht gesichert, empfiehlt sich die Durchführung von zwei parallelen Prüfungen. Für diesen Fall sollte zwischen den Einrichtungen  vereinbart werden, ob die Vorlage der Dissertation an der jeweils anderen Einrichtung genügt, und wo die mündliche Prüfung (bzw. die mündlichen Prüfungen) erfolgen sollen.

(2)     Wird die Promotionsprüfung an der [inländischen] Fakultät durchgeführt, so bestellt das Dekanat als Erstberichterstatterin oder Erstberichterstatter die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation an der [inländischen] Fakultät (§ …), als Zweitberichterstatterin (Zweitberichterstatter) die Betreuerin (Betreuer) an der wissenschaftlichen Partnereinrichtung. Der Erstberichterstatter (Erstberichterstatterin) und der Zweitberichterstatter (Zweitberichterstatterin) sollen auch dem (z.B.) Prüfungsausschuß (§ …) angehören. Im Benehmen mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung kann an Stelle oder zusätzlich zu dem Zweitberichterstatter (Zweitberichterstatterin) ein anderer Professor/Privatdozent (Professorin/Privatdozentin) der Partnereinrichtung oder einer anderen ausländischen Hochschule in  (z.B.) den Prüfungsausschuß aufgenommen werden.
    
(3)     Die Bewertung der Dissertation sowie der Leistungen im Rigorosum erfolgen auch nach dem für die wissenschaftliche Partnereinrichtung geltenden Recht.

(4) Wurde die Dissertation an der [inländischen] Fakultät angenommen (§ …), so wird sie der wissenschaftlichen Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens mitgeteilt. Erteilt die Partnereinrichtung die Zustimmung, so findet an der [inländischen] Fakultät oder, wenn dies von beiden Einrichtungen vereinbart wird, an der Partnereinrichtung das Rigorosum (§ …) statt. Versagt die Partnereinrichtung die Zustimmung oder wird die Zustimmung nicht innerhalb angemessener Zeit erteilt, erfolgt das weitere Prüfungsverfahren nach allgemeinen Regeln. Die Promotion gilt in diesem Fall nicht als gemeinsam betreute Promotion.

Bemerkung: Wird die Dissertation an der inländischen Fakultät abgelehnt, steht es der ausländischen Partnereinrichtung zwar frei, die Dissertation dort anzunehmen. In diesem Fall dürfte aber eine Anerkennung der ausländischen Promotionsleistung im Inland ausscheiden. Eine ausdrückliche Regelung hierzu erscheint entbehrlich.

(5) Wird die Promotionsprüfung an der wissenschaftlichen Partnereinrichtung durchgeführt, so benennt das Dekanat in entsprechender Anwendung der §§ … die von der [inländischen] Fakultät zu entsendenden Prüfer oder Prüferinnen (Zweitberichterstatter/Zweitberichterstatterin) für das Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung. Wird an der Partnereinrichtung die Prüfung nicht bestanden, endet damit das gemeinsame Verfahren.

Bemerkung: Theoretisch ist es denkbar, dass die Bewerberin oder der Bewerber in diesem Fall die Dissertation an der [inländischen] Fakultät (nach allgemeinen Regeln, d.h. nicht als gemeinsam betreute Dissertation) einreicht. Zu überlegen wäre, ob in diesem Fall eine erneute Vorlage der Dissertation ausdrücklich ausgeschlossen werden soll (so z.B. § 22 c Abs.2 S.2, Abs.3 S.2 der Promotionsordnung der Universität München). Unberührt bleibt in jedem Fall die Dissertation zu einem anderen Thema.

(6) Wird die Promotionsprüfung an beiden Einrichtungen durchgeführt, endet das gemeinsame Verfahren, wenn die Prüfung an einer der beiden Einrichtungen nicht bestanden wird. In diesem Fall kann das Promotionsverfahren an der anderen Einrichtung nach allgemeinen Regeln fortgeführt werden.


§ e  Prüfungssprache

(1)     Die Dissertation kann mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans der [inländischen] Fakultät sowie der beiden Betreuerinnen oder Betreuer der Promotion in der Sprache der wissenschaftlichen Partnereinrichtung abgefaßt werden.
    
(2)     Der Dissertation ist eine Zusammenfassung in der Sprache der jeweils anderen wissenschaftlichen Partnereinrichtung beizufügen. Ist die Dissertation in einer Drittsprache abgefaßt, sind Zusammenfassungen in den Sprachen beider Partnereinrichtungen beizufügen. Die Zusammenfassung oder die Zusammenfassungen sind der anderen Partnereinrichtung unverzüglich zu übermitteln.
    
(3)     Die mündliche Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann die Dekanin oder der Dekan der [inländischen] Fakultät mit Zustimmung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses hiervon Ausnahmen gewähren. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Kenntnisse der Doktorandin oder des Doktoranden in der Sprache der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung.


§ f  Doktordiplom und Titelführung

(1)     Nach der Erfüllung aller Voraussetzungen des gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens wird der Doktorandin oder dem Doktoranden das Doktordiplom (§ …) ausgehändigt. Mit dem Empfang der durch das Dekanat der [inländischen] Fakultät ausgestellten Promotionsurkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ …) nach deutscher Benennung oder nach der Benennung des Staats der wissenschaftlichen Partnereinrichtung zu führen. Eine gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 2 nebeneinander ist unzulässig.
    
(2)     In der Rahmenvereinbarung nach § a Abs.2 ist zu regeln, ob eine gemeinsame Promotionsurkunde beider Einrichtungen oder zwei getrennte Urkunden ausgestellt werden. In beiden Fällen soll die Promotionsurkunde mit den Siegeln beider Partnereinrichtungen versehen werden. Die Urkunde muß erkennen lassen, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung erfolgt und dass eine gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist. Die Urkunde soll in den Sprachen beider Partnereinrichtungen ausgestellt werden.
    
(3)     Wird über die Promotion auch eine Urkunde im Ausland erstellt, wird durch Verbindung der Urkunden oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass beide Urkunden ein gemeinsames Diplom darstellen. Das Nähere regelt die Rahmenvereinbarung nach § a Abs.2.

Bemerkung: In der Rahmenvereinbarung sollte auch die Frage der vorzeitigen Titelführung angesprochen werden. Da das Doktordiplom z.B. in Russland nicht durch die Universität, sondern durch den Staat ausgestellt wird, ist hier mit Verzögerungen zu rechnen. In der Zwischenzeit sollte die vorzeitige Titelführung jedenfalls in Deutschland nicht ausgeschlossen sein.


§ g Pflichtexemplare

(1)     Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Einrichtung, an der die Prüfung durchgeführt wird. Wird die Prüfung an beiden Einrichtungen durchgeführt, sind die Anforderungen beider Rechtsordnungen zu erfüllen.
    
(2)     Wird die Prüfung an der [inländischen] Fakultät durchgeführt, sind der Fakultät zusätzlich zu den Anforderungen nach § [Vorschrift der Promotionsordnung über Anzahl der Pflichtexemplare] weitere (z.B.) 20 Pflichtexemplare abzuliefern. Übernimmt ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel und ist eine Mindestauflage von (z.B.) 150 Exemplaren nachgewiesen, sind zusätzlich zu den Anforderungen nach § … [Vorschrift der Promotionsordnung über Anzahl der Pflichtexemplare] weitere 4 Pflichtexemplare abzuliefern. Entsprechendes gilt für den Fall der Publikation in einer von der Fakultät anerkannten Schriftenreihe oder Zeitschrift (§ …). Die zusätzlichen Exemplare werden der wissenschaftlichen Partnereinrichtung zugeleitet.



§ h  Promotion im Rahmen eines plurinationalen, insbesondere europäischen, Promotionsprogramms
Vorbemerkung: Um die Bedeutung mehrseitiger Promotionsprogramme zu betonen, könnte man diese Bestimmungen in einen eigenen Unterabschnitt einstellen (z.B. Unterabschnitt 1: Binationale Promotionen, Unterabschnitt 2: Plurinationale, insbesondere europäische Promotionsprogramme); so etwa die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Kiel.

(1)     Die Vorschriften über Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Partnereinrichtung gelten entsprechend für Promotionen im Rahmen eines mehrseitigen, insbesondere europäischen Promotionsprogramms.

(2)     Einzelheiten werden durch eine mehrseitige Kooperationsvereinbarung geregelt, die der Zustimmung des (z.B.) Fakultätskonvents bedarf.



Teil Y: Schlußbestimmungen


§ x  PromO

Die Bestimmungen über gemeinsam betreute Promotionen (§§ a - h) finden auf alle Promotionsverfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten dieser Satzungsänderung noch nicht gemäß § … [Vorschrift der Promotionsordnung über den Abschluß des Promotionsverfahrens] abgeschlossen sind.

Bemerkung: Mit dieser Regelung soll Doktorandinnen/Doktoranden, die ihr Promotionsvorhaben bereits aufgenommen haben, die Möglichkeit gegeben werden, ihre Arbeit als co-tutelle durchzuführen.Dies dürfte insbesondere für ausländische Kandidaten/Kandidatinnen von Interesse sein, die zugleich auch an ihren Heimatuniversitäten als Doktoranden eingeschrieben sind.