Zustellungen im deutschen Zivilprozess
mit vergleichenden Bemerkungen zum russischen Recht

 

 von Alexander Trunk

 

Vortrag bei der Konferenz "Reform des Zivilprozesses der ersten Instanz in den Staaten Osteuropas und des Ostseeraumes"
Universität Vilnius, 17. September 2004

(Fassung ohne Fußnoten)

 

A.   Grundwertungen und Regelungsgrundlagen des Zustellungsrechts in Deutschland und Russland

Die rechtsstaatliche Durchführung eines Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die Parteien und andere Verfah­rensbeteiligte über die Einleitung und den Gang des Verfahrens informiert werden. Nur wenn sie angemessen informiert werden, können sie ihre Rechte im Verfahren wahrnehmen und ihre verfahrensrechtlichen Pflichten erfüllen. Die Informationspflicht ist verfassungsrechtlich und auch im Völkerrecht verankert: Im deutschen Verfassungsrecht hat der Informationsanspruch der Prozessbeteiligten seine Wurzeln im Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 I GG), in den materiellen Grundrechten sowie im Rechtsstaatsprinzip (Art.20 GG). In der Europäischen Menschenrechtskonvention schließt der in Art.6 gewährleistete Anspruch auf ein faires Verfahren auch die Information über den Verfahrensgang ein.

Die Information der Verfahrensbeteiligten kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: z.B. durch unmittelbare Mitteilung an die Parteien, durch Mitteilung an Dritte, die mit den Parteien in Verbindung stehen, oder auch durch öffentliche Bekanntmachung. Auch die formellen Anforderungen an die Mitteilungen können unter­schiedlich ausgestaltet sein: Das Spektrum reicht vom einfachen Telefonanruf bis zu komplizierten grenz­überschreitenden Zustellungen im diplomatischen Weg.

Das deutsche Zivilverfahrensrecht unterscheidet zwischen formellen Zustellungen und informellen Mitteilungen. Die zentralen Verfahrensakte, etwa die Klageerhebung, die Ladungen zu Gerichtsterminen und gerichtliche Entscheidungen müssen formell zugestellt werden. Im übrigen genügen informelle Mitteilungen (s. § 270 ZPO).

Das deutsche Zustellungsrecht wurde im Jahr 2002 tiefgreifend umgestaltet und reformiert. Regelungsgrundlage sind jetzt die §§ 166 - 195 ZPO (früher §§ 166 - 213 a ZPO a.F.); sie werden durch flankierende Bestimmungen in anderen Abschnitten des Gesetzes ergänzt. Die sog. formlosen Mitteilungen werden in der ZPO nur kurz an­ge­sprochen (s. § 270 ZPO).

Im Vergleich zu den ausführlichen Zustellungsvorschriften der deutschen ZPO sind die entsprechenden russi­schen Bestimmungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) von 2002 und der Arbitrageprozessordnung (APO) von 2002 sehr knapp gehalten. Kapitel 10 (Art.113 - 120) russ. ZPO und Kapitel 12 (Art.121 - 124) russ. APO regeln Zustellungen und Ladungen. Diese Vorschriften beschränken sich auf „gerichtliche“ Zustellungen. Die nach russischem Prozessrecht vielfach vorgesehenen unmittelbaren Mitteilungen zwischen den Parteien (z.B. die Übermittlung der Klageschrift und der Klageerwiderung an den Prozessgegner) sind an anderer Stelle und nicht im Zusammenhang geregelt.

Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Grundstrukturen des deutschen Zustellungsrechts geben, jeweils auch mit einem kurzen vergleichenden Blick auf das russische Recht.


B.    Grundstrukturen des Zustellungsrechts in Deutschland und Russland

 
Der Begriff der Zustellung ist im deutschen Zivilprozessrecht jetzt in § 166 Abs.1 ZPO gesetzlich definiert. Zustellung ist danach die formelle Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person gemäß den Regeln der §§ 166 - 195 ZPO. §§ 166 ff regeln lediglich das Zustellungsverfahren. Welche Schriftstücke der Zustellung bedürfen, ergibt sich aus anderen Vorschriften der ZPO. Eine formelle Zustellung ist beispielsweise vorgeschrieben für die Klageerhebung (§ 253 Abs.1 ZPO), für anderweitige Sachanträge der Parteien (z.B. Klageänderung oder Rechts­mittelanträge), für Ladungen und Fristsetzungen des Gerichts und für hervorgehobene gerichtliche Entschei­dungen, ins­be­son­dere Urteile (s. § 317 Abs.1, § 329 Abs.2 und 3 ZPO). Andere Schriftsätze der Parteien (z.B. die Klage­erwide­rung des Beklagten) und prozessleitende gerichtliche Verfügungen werden den Prozess­betei­lig­ten formlos mit­geteilt (§ 270 ZPO), in der Regel durch einfachen Brief.

Das Zustellungsverfahren ist in den §§ 166 ZPO sehr detailliert geregelt. Die meisten Zustellungsvorschriften sind zwingendes Recht; ihre Verletzung führt zur Unwirksamkeit der Zustellung. Die Zustellung muß dann gegebenenfalls wiederholt werden. Unterbleibt dies, kann die auf einer fehlerhaften Zustellung beruhende Ge­richtsentscheidung durch Rechtsmittel anfechtbar sein. Eine Milderung dieser scharfen Sanktion ergibt sich jedoch aus § 189 ZPO: Zustellungsmängel werden geheilt, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist.

Die Reform des deutschen Zustellungsrechts im Jahre 2002 hatte drei Hauptziele: Zum einen sollte der syste­matische Aufbau des Zustellungsrechts verbessert werden. Zum zweiten sollte das Zustellungsrecht von über­flüssigen Formalismen befreit und dadurch die Zustellung vereinfacht und weniger fehleranfällig gemacht werden. Zum dritten sollte das Zustellungs­recht modernisiert und insbesondere auch für den Einsatz von Informations­technologien geöffnet werden.

 

I.      Zustellung von Amts wegen - Parteizustellung

Für das deutsche Recht grundlegend ist die Unterscheidung zwischen Zustellungen durch das Gericht von Amts wegen (§§ 166 - 190 ZPO) und Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§ 191 - 195 ZPO). Die Zivilprozess­ordnung in ihrer ursprünglichen Fassung hatte die Zustel­lung weitgehend in die Hand der Parteien gelegt. Durch eine langjährige Kette von Reformen wurde dieses Prinzip umgekehrt, so dass heute Zustellungen weitgehend durch das Gericht von Amts wegen erfolgen. Gleichwohl hatte das frühere Recht die Parteizustellung als Regel­fall vorangestellt. Die Zustellungsreform 2002 kehrte diese Systematik um: Regelfall ist jetzt die Zustellung von Amts wegen (§§ 166 - 190 ZPO); einige Besonderheiten der Parteizu­stellung sind in den §§ 191 - 195 ZPO geregelt. Parteizustellung erfolgt nicht etwa durch Versendung formloser Mitteilungen zwischen den Parteien. Vielmehr müssen die Parteien mit der Zustellung grundsätzlich den Gerichtsvollzieher beauftragen (§ 192; Ausnahme: Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO), und das Zustellungsverfahren richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln, die auch für die amtswegige Zustellung durch das Gericht gelten (§§ 166 ff ZPO). Damit soll auch bei der Parteizustellung die für amtswegige Zustel­lungen vorgesehene Rechtssicherheit, etwa durch Erteilung einer Zustellungsurkunde (§ 182), gewährleistet werden.

Im russischen Recht hat die Parteizustellung größere Bedeutung als in Deutschland. Nach Art.125 Pkt.3 der russischen Arbitrageprozessordnung  (APO 2002) hat der Kläger die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten selbst zu veranlassen; Entsprechendes gilt nach Art.131 Pkt.2 APO für die Zustellung der Klage­erwiderung. Die Rechtslage nach der Zivilprozessordnung (ZPO 2002) ist insoweit weniger klar. Das Gesetz erwähnt eine Zustellungsverpflichtung im Anfangsstadium des Verfahrens nicht ausdrücklich. Eine Zustellung scheint erst durch das Gericht zu erfolgen, nachdem dieses die Klage zur Prüfung „angenommen“ hat (Art.133 ZPO) und vorbereitende Maßnahmen anordnet (Art.147 ff, insbes. Art.150 Pkt.2 ZPO). Die Zustel­lungskapitel der Arbitrageprozessordnung (Kap.12) und der Zivilprozessordnung (Kap.10) befassen sich allein mit den von Amts wegen zu veranlassenden Zustellungen gerichtlicher Verfahrensakte. Die Parteizustellung ist im jeweiligen Einzelkontext (z.B. für die Zustellung der Klageschrift) ohne Bezugnahme auf die amtswegige Zustellung ge­regelt. Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht besteht auch darin, dass die Partei­zustellung nach russischem Recht ohne Einschaltung einer Zustellungsbehörde, allein durch Einschrei­ben mit Rück­schein, erfolgt (s. Art.125 Pkt.3 APO).

 

II.    Regelformen der Zustellung

Innerhalb der amtswegigen Zustellung - wegen der Verweisung in § 191 ZPO allerdings auch für die Partei­zustellung - unterscheidet das deutsche Recht zwischen verschiedenen Varianten der Regelzustellung (§§ 168, 173 - 177) und Ausnahmefällen, der sog. Ersatzzustellung (§§ 178 - 181, 185 - 188).

1.     Der Grundfall ist die direkte Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Zustel­lungsadressaten (s. § 177 oder durch Aushändigung an der Amtsstelle gemäß § 173). Die Übergabe erfolgt entweder direkt in der Ge­schäfts­stelle des Gerichts oder durch einen vom Gericht beauftragten Justizbediensteten oder Postunternehmer (s. § 168 Abs.1 S.2) an dem Ort, an welchem der Adressat angetroffen wird (s. § 177).

In der Praxis erfolgt die Zustellung meist durch die Post (§ 168 Abs.1 S.2 1.Var.). Die Aushändigung des Schriftstücks wird durch eine sog. Zustellungsurkunde nachgewiesen (§ 182), die nach § 418 ZPO vollen Beweis für die Zustellung erbringt.

2.     Dieser Grundfall wird in personenbezogener Hinsicht durch einige Varianten erweitert: So kann die Zu­stellung auch an schriftlich bevollmächtigte Vertreter erfolgen (§ 171), und die Zustellung an juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden erfolgt an den „Leiter“ (§ 170 II, III), etwa an den Ge­schäfts­führer einer GmbH oder an - auch: einzelne, s. § 170 III - Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.

3.     Eine weitere Variante ist gemischt personen- und verfahrensbezogenen Charakters: Nach § 174 kann an „Personen, bei denen aufgrund ihres Berufs von erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“ (das Gesetz nennt als Beispiele Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare) sowie an Behörden unter erleichterten Voraus­setzungen zugestellt werden. Es bedarf hier nicht der direkten Übergabe des Schriftstücks durch einen Postzusteller gegen Zustellungs­urkunde, sondern das Schriftstück darf auch auf andere Weise über­mittelt werden. Der Empfänger selbst hat den Empfang durch ein „Empfangs­bekenntnis“ zu quittieren und dieses an das zustellende Gericht zurück­zusenden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der in § 174 genannte Perso­nenkreis den Empfang von Dokumenten nicht leichthin abstreitet oder durch Angabe eines späteren Datums manipuliert.

Die Zustellungsvariante des § 174 bestand bereits vor der Zustellungsreform 2002. Sie wurde durch die Neu­regelung aber wesentlich erweitert: § 174 Abs.2 läßt bei den genannten Per­sonen auch eine Zustellung durch Telefax zu, und § 174 Abs.3 eröffnet darüber hinaus auch die Möglichkeit der Zustellung durch sog. elektro­nisches Dokument (§ 130 a), d.h. z.B. durch email. Um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Zustellung zu gewährleisten, verlangt § 174 Abs.3 S.3 in diesem Fall eine elektronische Signierung und zudem eine Ver­schlüs­selung des Dokuments. § 174 Abs.3 ist eine zentralen Neuregelungen zur Ermöglichung eines elek­tro­nisch geführten Zivilprozesses.

Zu beachten ist, dass § 174 Abs.3, soweit dort die Zustellung durch elektronisches Dokument ermöglicht wird, personenbezogen über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinausreicht: Nach § 174 Abs.3 S.2 ist eine Zustellung mittels elektronischen Dokuments nämlich nicht nur an Rechtsanwälte und andere qualifiziert vertrauenswürdige Personen möglich, sondern auch an andere Verfahrensbeteiligte. Im Unterschied zu Rechtsanwälten und Behörden müssen andere Verfahrensbeteiligte - z.B. Zeugen, Sachverständige etc. - der Zustellung durch elektronisches Dokument allerdings ausdrücklich zustimmen. Nicht jede Privatperson, die über eine mailbox verfügt, muß also mit der gerichtlichen Zustellung elektronischer Doku­mente rechnen.

 

4.     Um Zustellungen zu erleichtern und zu beschleunigen, hat Reformgesetzgeber 2002 schließlich noch eine weitere, ebenfalls als Regelzustellung qualifizierte Zustellungs­variante eingeführt: die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175). Diese Zustellungsvariante ist kostengünstiger als die Zustellung durch die Post nach § 168 Abs.1, sie birgt aber auch das Risiko, dass der Empfänger die Sendung nicht bei der Post abholt und die Zustellung damit zum Scheitern bringt. Das deutsche Zustellungsrecht kennt zwar in § 179 eine Vorschrift, nach der „bei unberechtigter Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks“ dieses als zugestellt gilt. Das bloße Nichtabholen einer Einschreib­sendung dürfte aber noch nicht als „unberechtigte Annahmeverweigerung“ zu bewerten sein; in jedem Fall bereitet der Nachweis von Umständen, aus denen sich die fehlende Berechtigung der Verweigerung ergibt, Schwierigkeiten. Es dürfte daher wohl auch in Zukunft dabei bleiben, dass Zustellungen in der Regel durch die Post gegen Zustellungs­urkunde durchgeführt werden.

 

III. Ersatzzustellung

Für den Fall, dass eine direkte Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten oder seinen Vertreter nicht möglich ist, sieht die Zivilprozessordnung in §§ 178 ff mehrere Zustellungs­alternativen vor, die sog. Ersatzzustellung. Die Ersatzzustellung erfaßt ganz unterschiedliche Tatbestände, die auch an unterschiedlich strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Einige Tat­be­stände dienen im wesentlichen dazu, den Kreis der Zustellungsempfänger auf Personen zu erweitern, von denen die Weitergabe des Schriftstücks an den eigentlichen Zustellungs­adressaten erwartet werden kann. Andere Ersatzzustellungstatbestände verzichten auf eine unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an eine Person und bezwecken die Inkenntnissetzung des Zustellungsadressaten auf andere Weise. Die äußerste Form einer Ersatzzustellung dieser Art ist die öffentliche Zustellung durch Aushang einer Benach­richtigung an der Gerichtstafel (§ 185).

1.     Personenerweiterung, § 178

Die einfachste Form der Ersatzzustellung ist die Übergabe des Dokuments an bestimmte, dem Zustellungs­adressaten nahe stehende Personen, wobei zusätzlich nach dem Ort der Zustellung unterschieden wird: In der Wohnung des Adressaten kann auch an Familienangehörige, andere Mitbewohner der Wohnung und an Haus­angestellte zugestellt werden (§ 178 Abs.1 Nr.1), in Geschäftsräumen des Zustellungsadressaten an alle dort beschäftigten Personen (§ 178 Abs.1 Nr.2). Wesentlich ist, dass eine Zustellung an diese Drittpersonen sofort möglich ist, auch wenn andere Formen der Regelzustellung - etwa durch Einschreiben mit Rückschein - nicht versucht wurden. Das Gesetz will dadurch die Zustellung be­schleu­nigen.


2. Einlegen in den Briefkasten, § 180

Ist eine Übergabe an den Zustellungsadressaten oder an Ersatzpersonen (Vertreter oder Per­sonen im Sinne des § 178) „nicht ausführbar“, kann die Zustellung durch Einlegen in einen zu der Wohnung oder den Geschäftsräumen gehörigen Briefkasten erfolgen (§ 180). § 180 greift nur subsidiär zu persönlichen Übergabeformen ein. Das Merkmal, dass die persönliche Über­gabe „nicht ausführbar“ sein darf, wird aber in der Rechtsprechung großzügig ausge­legt. Insbe­sondere wird nicht verlangt, dass der Zusteller sich auf die Suche nach dem Zustel­lungs­adressaten oder einer Ersatzperson zu begeben hätte. Einlagefähig ist ein Brief­kasten nur dann, wenn er nach allgemeinen Maßstäben für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Ein halb offenstehender Briefkasten, aus dem möglicherweise noch andere Papiere herausquellen, wäre hierfür sicher nicht geeignet. Die Schärfe des § 180 ergibt sich daraus, dass die Zustel­lung mit Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten als vollendet gilt. Wird das Doku­ment aus dem Briefkasten entwendet, gilt die Zustellung gleichwohl als erfolgt.


3. Niederlegung bei Gericht oder an einer durch die Post bestimmten Stelle, § 181

Ist auch die Einlegung in einen Briefkasten nicht ausführbar, kann das Schriftstück bei dem Amtsgericht im Zustellungsbezirk oder an einer von der Post bestimmten Stelle „nieder­gelegt“ werden (§ 181). Der Zustel­lungsadressat ist hierüber auf geeignete Weise schriftlich zu informieren, notfalls durch Anheften einer Mitteilung an der Wohnungstür oder an der Tür von Geschäftsräumen. Auch hier gilt: Geht die Mitteilung verloren, bevor der Adressat von ihr Kenntnis erlangt hat, bleiben die Zustellungswirkungen dennoch erhalten. Welche Detail­fragen mit diesen Vorschriften verbunden sind, sieht man etwa daran, dass das Anheften der Mitteilung an der Gartentür (im Unterschied zur Wohnungstür) nicht ausreicht und die Zustel­lung unwirksam macht.

 

4. Öffentliche Zustellung, §§ 185 - 188

Die schärfste, für den Zustellungsadressaten ungünstigste Form der Zustellung ist die öffent­liche Zustellung durch Aushang des Dokuments an der Gerichtstafel des zustellenden Gerichts (§ 185 i.V.m. § 186 Abs.2). Ergänzend kann das Gericht die öffentliche Zustellung im Bun­des­anzeiger und anderen Presseorganen veröffentlichen. Eine Veröffentlichung auf Gerichts­homepages ist nicht vorgesehen; wohl aber kann der Bundesanzeiger im Internet abgefragt werden.

Diese Art der Zustellung ist nur zulässig, wenn keine andere Zustellungsart Erfolg verspricht, etwa weil der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten unbekannt ist und auch eine Zustel­lung an Ersatzpersonen nach den Umständen nicht möglich erscheint. Ein weiterer typischer Anwendungsfall der öffentlichen Zustellung liegt vor, wenn eine Auslandszustellung „keinen Erfolg verspricht“ (§ 185 Nr.2). Zum Schutz des Zustellungsadressaten (Art.103 Abs.1 GG) wird dies in der Rechtsprechung allerdings restriktiv ausgelegt: Grundsätzlich muß eine Aus­landszustellung versucht werden. Eine öffentliche Zustellung kann aber z.B. dann zulässig sein, wenn eine Zustellung ins Ausland voraussichtlich länger als 6 Monate dauern wird. Da selbst im europäischen Bereich Zustellungen gelegentlich über 2 Jahre dauern, eröffnet sich hierdurch ein nicht unbeträchtlicher Spielraum für öffentliche Zustellungen. Gleichwohl ist hierbei Zurückhaltung geboten, denn Urteile, die auf einer öffentlich zugestellten Klageschrift beruhen, werden im Ausland häufig nicht anerkannt.

 

IV.  Auslandszustellung

Das Zustellungsreformgesetz 2002 hat auch die Vorschriften über die Auslandszustellung neu gefaßt (§ 183). Auslandszustellungen dürfen jetzt auch durch Einschreiben mit Rückschein übersandt werden, sofern völkerrechtliche Vereinbarungen eine grenzüberschreitende Zu­stellung unmittelbar durch die Post zulassen. Im übrigen erfolgen Auslandszustellungen nach den tradierten Methoden: diplomatischer Verkehr, konsularischer Verkehr, u.U. Zu­stellung durch Vermittlung sog. zentraler Behörden (so der präferierte Ansatz des Haager Zustellungs­übereinkommens von 1965). Das deutsche internationale Zustel­lungsrecht wird heute maß­geb­lich durch die Europäische Zustellungsverordnung vom 29.5.2000 geprägt, die weitgehend die Regelungen des Haager Zustellungsübereinkommens von 1965 übernimmt. Eine grenz­über­­schreitende Zustellung durch email ist in diesen Regelungswerken leider noch nicht vor­gesehen. Die EuZVO ist anwendbar auf Zustellungen in und aus Staaten der Europäischen Gemeinschaft (mit Ausnahme Dänemarks). Im Verhältnis zu anderen Staaten, etwa Russland und der Ukraine, findet meist das Haager Zustellungsüber­ein­kommen von 1965 Anwendung. Fehlt es an einem Abkommen, ist eine internationale Zustellung häufig auf der Grundlage ver­tragsloser Rechtshilfe möglich.

 

V.    Russisches Recht

Wirft man einen vergleichenden Blick auf das russische Recht, so fallen einem nicht uner­hebliche Parallelen zum deutschen Recht ins Auge. Auch das russische Recht unterscheidet zwischen der unmittelbaren Übergabe des Doku­ments gegen Zustellungsurkunde an den Zustellungsadressaten oder bestimmte dem Adressaten nahe­stehende Personen (s. Art.115 Pkt.1 und 2, Art.116 Pkt.2 ZPO). Die Zustellung erfolgt, ähnlich wie in Deutsch­land, durch die Post oder eine andere durch das Gericht beauftragte Person (Art.115 Pkt.1 ZPO). Wie in Deutschland ist auch die Zustellung durch Ein­schreiben mit Rückschein zugelassen (Art.113 Pkt.1 ZPO, Art.122 Pkt.1 APO; entsprechend für die Parteizustellung, z.B. bei der Klage­schrift, Art.125 Pkt.2 APO). Das russische Recht geht aber insoweit über das deutsche Recht hinaus, als es generell - nicht nur bei „besonders vertrauens­würdigen Empfängern“ oder besonders erklärtem Einverständnis (vgl. § 174 dt. ZPO) - auch die Zustellung durch Tele­gramm, Telefax oder email zuläßt (s. Art.113 Pkt.1 ZPO, Art.121 Pkt.4 APO). Eine elektro­nische Signatur oder Verschlüsselung wird nicht verlangt. Die Regeln des russischen Rechts über die Ersatzzustellung (z.B. an Familienangehörige des Zustellungsadressaten etc.) sind weniger ausgefeilt als die deutschen Vorschriften. Insbesondere fehlt auch eine Regelung zur Zustellung durch Niederlegung des Dokuments bei Gericht und zur öffentlichen Zustellung. Ist der Adressat nicht auffindbar, kann das Verfahren gegebenenfalls ohne Zustellung seinen Lauf nehmen (s. Art.119 ZPO). Die Zivilprozess­ordnung sieht aber in bestimmten Fällen (Unterhalts­forderungen, Schadensersatz wegen Körperverletzung, Tangierung öffentlicher Interessen etc.) die Ausschrei­bung einer öffentlichen Suche nach dem Adressaten vor (Art.120 ZPO).

 

C. Zusammenfassung

Das deutsche Zustellungsrecht ist durch die ZPO-Reform 2002 stärker systematisch geordnet, übersichtlicher und moderner geworden. Die formalen Anforderungen an die Zustellungen wurden etwas gemildert. Die Tür für elektronische Zustellungen wurde vorsichtig geöffnet. Die Vorschriften über Auslandszustellungen wurden an die neuen internationalen Ent­wick­lungen, insbesondere an die Europäische Zustellungsverordnung angepaßt.

Im Vergleich zum russischen Recht ist das deutsche Zustellungsrecht stärker formal ausge­formt, auch im einzelnen detailreicher differenziert. Beide Staaten bemühen sich um einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Klägers an effizientem Rechtsschutz (mit raschen, rechtssicheren Zustellungen) und dem Informations­bedürfnis des Beklagten und anderer Zustellungsadressaten.