Zustellungen im deutschen
Zivilprozess
mit vergleichenden Bemerkungen zum
russischen Recht
Universität Vilnius, 17. September 2004
A.
Grundwertungen und
Regelungsgrundlagen des Zustellungsrechts in Deutschland und Russland
Die rechtsstaatliche
Durchführung eines Gerichtsverfahrens
setzt voraus, dass die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
über die
Einleitung und den Gang des Verfahrens informiert werden. Nur wenn sie
angemessen informiert werden, können sie ihre Rechte im Verfahren
wahrnehmen
und ihre verfahrensrechtlichen Pflichten erfüllen. Die
Informationspflicht ist
verfassungsrechtlich und auch im Völkerrecht verankert: Im
deutschen
Verfassungsrecht hat der Informationsanspruch der Prozessbeteiligten
seine
Wurzeln im Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 I GG), in den
materiellen
Grundrechten sowie im Rechtsstaatsprinzip (Art.20 GG). In der
Europäischen
Menschenrechtskonvention schließt der in Art.6
gewährleistete Anspruch auf ein
faires Verfahren auch die Information über den Verfahrensgang ein.
Die Information der
Verfahrensbeteiligten kann auf
unterschiedliche Weise erfolgen: z.B. durch unmittelbare Mitteilung an
die
Parteien, durch Mitteilung an Dritte, die mit den Parteien in
Verbindung
stehen, oder auch durch öffentliche Bekanntmachung. Auch die
formellen Anforderungen
an die Mitteilungen können unterschiedlich ausgestaltet sein:
Das Spektrum
reicht vom einfachen Telefonanruf bis zu komplizierten
grenzüberschreitenden
Zustellungen im diplomatischen Weg.
Das deutsche
Zivilverfahrensrecht unterscheidet zwischen
formellen Zustellungen und informellen Mitteilungen. Die zentralen
Verfahrensakte, etwa die Klageerhebung, die Ladungen zu
Gerichtsterminen und
gerichtliche Entscheidungen müssen formell zugestellt werden. Im
übrigen
genügen informelle Mitteilungen (s. § 270 ZPO).
Das deutsche
Zustellungsrecht wurde im Jahr 2002 tiefgreifend
umgestaltet und reformiert. Regelungsgrundlage sind jetzt die
§§ 166 - 195 ZPO (früher §§ 166 - 213 a ZPO
a.F.); sie werden durch flankierende Bestimmungen in anderen
Abschnitten des
Gesetzes ergänzt. Die sog. formlosen
Mitteilungen werden in der ZPO nur kurz angesprochen (s.
§ 270 ZPO).
Im Vergleich zu den
ausführlichen Zustellungsvorschriften der
deutschen ZPO sind die entsprechenden russischen Bestimmungen in
der Zivilprozessordnung
(ZPO) von 2002 und der Arbitrageprozessordnung (APO) von 2002 sehr
knapp
gehalten. Kapitel 10 (Art.113 - 120) russ. ZPO und Kapitel 12 (Art.121
- 124)
russ. APO regeln Zustellungen und Ladungen. Diese Vorschriften
beschränken sich
auf „gerichtliche“ Zustellungen. Die nach russischem Prozessrecht
vielfach
vorgesehenen unmittelbaren Mitteilungen zwischen den Parteien (z.B. die
Übermittlung der Klageschrift und der Klageerwiderung an den
Prozessgegner)
sind an anderer Stelle und nicht im Zusammenhang geregelt.
Der folgende Beitrag soll einen
Überblick über die
Grundstrukturen des deutschen Zustellungsrechts geben, jeweils auch mit
einem
kurzen vergleichenden Blick auf das russische Recht.
B.
Grundstrukturen des
Zustellungsrechts
in Deutschland und Russland
Der Begriff der Zustellung ist im deutschen Zivilprozessrecht
jetzt in § 166 Abs.1 ZPO gesetzlich definiert. Zustellung ist
danach die formelle Bekanntgabe eines Schriftstücks
an
eine Person gemäß den Regeln der §§ 166 - 195
ZPO. §§ 166 ff regeln
lediglich das Zustellungsverfahren. Welche Schriftstücke der
Zustellung
bedürfen, ergibt sich aus anderen Vorschriften der ZPO. Eine
formelle
Zustellung ist beispielsweise vorgeschrieben für die Klageerhebung
(§ 253 Abs.1
ZPO), für anderweitige Sachanträge der Parteien (z.B.
Klageänderung oder Rechtsmittelanträge),
für Ladungen und Fristsetzungen des Gerichts und für
hervorgehobene
gerichtliche Entscheidungen, insbesondere Urteile
(s. § 317 Abs.1, § 329
Abs.2 und 3 ZPO). Andere Schriftsätze der Parteien (z.B. die
Klageerwiderung
des Beklagten) und prozessleitende gerichtliche Verfügungen werden
den Prozessbeteiligten formlos mitgeteilt (§
270 ZPO), in der Regel
durch einfachen Brief.
Das Zustellungsverfahren
ist in den §§ 166 ZPO sehr detailliert
geregelt. Die meisten Zustellungsvorschriften sind zwingendes Recht;
ihre
Verletzung führt zur Unwirksamkeit der Zustellung. Die
Zustellung muß dann gegebenenfalls wiederholt werden. Unterbleibt
dies, kann
die auf einer fehlerhaften Zustellung beruhende
Gerichtsentscheidung durch
Rechtsmittel anfechtbar sein. Eine
Milderung dieser scharfen Sanktion ergibt sich jedoch aus § 189
ZPO:
Zustellungsmängel werden geheilt, wenn das zuzustellende
Schriftstück dem
Adressaten tatsächlich zugegangen ist.
Die Reform des deutschen
Zustellungsrechts im Jahre 2002
hatte drei Hauptziele: Zum einen sollte der systematische Aufbau
des
Zustellungsrechts verbessert werden. Zum zweiten sollte das
Zustellungsrecht
von überflüssigen Formalismen befreit und dadurch die
Zustellung vereinfacht
und weniger fehleranfällig gemacht werden. Zum dritten sollte das
Zustellungsrecht
modernisiert und insbesondere auch für den Einsatz von
Informationstechnologien
geöffnet werden.
I.
Zustellung von Amts wegen
-
Parteizustellung
Für das deutsche
Recht grundlegend ist die Unterscheidung
zwischen Zustellungen durch das Gericht von Amts wegen (§§
166 - 190 ZPO) und
Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§ 191 - 195 ZPO). Die
Zivilprozessordnung
in ihrer ursprünglichen Fassung hatte die Zustellung
weitgehend in die Hand
der Parteien gelegt. Durch eine langjährige Kette von Reformen
wurde dieses
Prinzip umgekehrt, so dass heute Zustellungen weitgehend durch das
Gericht von
Amts wegen erfolgen. Gleichwohl hatte das frühere Recht die
Parteizustellung
als Regelfall vorangestellt. Die Zustellungsreform 2002 kehrte
diese
Systematik um: Regelfall ist jetzt die Zustellung von Amts wegen
(§§ 166 - 190
ZPO); einige Besonderheiten der Parteizustellung sind in den
§§ 191 - 195 ZPO
geregelt. Parteizustellung erfolgt nicht etwa durch Versendung
formloser
Mitteilungen zwischen den Parteien. Vielmehr müssen die Parteien
mit der
Zustellung grundsätzlich den Gerichtsvollzieher beauftragen
(§ 192; Ausnahme:
Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO),
und das Zustellungsverfahren
richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln, die auch für die
amtswegige
Zustellung durch das Gericht gelten (§§ 166 ff ZPO). Damit
soll auch bei der
Parteizustellung die für amtswegige Zustellungen vorgesehene
Rechtssicherheit,
etwa durch Erteilung einer Zustellungsurkunde (§ 182),
gewährleistet werden.
Im russischen Recht hat
die Parteizustellung größere
Bedeutung als in Deutschland. Nach Art.125 Pkt.3 der russischen
Arbitrageprozessordnung (APO 2002) hat
der Kläger die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten selbst
zu
veranlassen; Entsprechendes gilt nach Art.131 Pkt.2 APO für die
Zustellung der
Klageerwiderung. Die Rechtslage nach der Zivilprozessordnung (ZPO
2002) ist
insoweit weniger klar. Das Gesetz erwähnt eine
Zustellungsverpflichtung im
Anfangsstadium des Verfahrens nicht ausdrücklich. Eine Zustellung
scheint erst
durch das Gericht zu erfolgen, nachdem dieses die Klage zur
Prüfung
„angenommen“ hat (Art.133 ZPO) und vorbereitende Maßnahmen
anordnet (Art.147
ff, insbes. Art.150 Pkt.2 ZPO). Die Zustellungskapitel der
Arbitrageprozessordnung (Kap.12) und der Zivilprozessordnung (Kap.10)
befassen
sich allein mit den von Amts wegen zu veranlassenden Zustellungen
gerichtlicher
Verfahrensakte. Die Parteizustellung ist im jeweiligen Einzelkontext
(z.B. für
die Zustellung der Klageschrift) ohne Bezugnahme auf die amtswegige
Zustellung
geregelt. Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht besteht
auch darin,
dass die Parteizustellung nach russischem Recht ohne Einschaltung
einer
Zustellungsbehörde, allein durch Einschreiben mit
Rückschein, erfolgt (s.
Art.125 Pkt.3 APO).
II.
Regelformen der Zustellung
Innerhalb der amtswegigen
Zustellung - wegen der Verweisung
in § 191 ZPO allerdings auch für die Parteizustellung -
unterscheidet das
deutsche Recht zwischen verschiedenen Varianten der Regelzustellung
(§§ 168,
173 - 177) und Ausnahmefällen, der sog. Ersatzzustellung
(§§ 178 - 181, 185 -
188).
1.
Der Grundfall ist die
direkte
Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den
Zustellungsadressaten (s. §
177 oder durch Aushändigung an der Amtsstelle gemäß
§ 173). Die Übergabe
erfolgt entweder direkt in der Geschäftsstelle des Gerichts
oder
durch einen vom Gericht beauftragten Justizbediensteten oder
Postunternehmer
(s. § 168 Abs.1 S.2) an
dem Ort, an welchem der Adressat angetroffen wird (s. § 177).
In der Praxis erfolgt die
Zustellung meist durch die Post (§
168 Abs.1 S.2 1.Var.). Die Aushändigung des Schriftstücks
wird durch eine sog.
Zustellungsurkunde nachgewiesen (§ 182), die nach § 418 ZPO
vollen Beweis für
die Zustellung erbringt.
2.
Dieser Grundfall wird in
personenbezogener Hinsicht durch einige Varianten erweitert: So kann
die Zustellung
auch an schriftlich bevollmächtigte Vertreter erfolgen (§
171), und die
Zustellung an juristische Personen, Personengesellschaften und
Behörden erfolgt
an den „Leiter“ (§ 170 II, III), etwa an den
Geschäftsführer einer GmbH oder
an - auch: einzelne, s. § 170 III - Vorstandsmitglieder einer
Aktiengesellschaft.
3.
Eine weitere Variante ist
gemischt
personen- und verfahrensbezogenen Charakters: Nach § 174 kann an
„Personen, bei
denen aufgrund ihres Berufs von erhöhten Zuverlässigkeit
ausgegangen werden
kann“ (das Gesetz nennt als Beispiele Rechtsanwälte, Steuerberater
und Notare)
sowie an Behörden unter erleichterten Voraussetzungen
zugestellt werden. Es
bedarf hier nicht der direkten Übergabe des Schriftstücks
durch einen
Postzusteller gegen Zustellungsurkunde, sondern das
Schriftstück darf auch auf
andere Weise übermittelt werden. Der Empfänger selbst
hat den Empfang durch
ein „Empfangsbekenntnis“ zu quittieren und dieses an das
zustellende Gericht
zurückzusenden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der in
§ 174 genannte
Personenkreis den Empfang von Dokumenten nicht leichthin
abstreitet oder durch
Angabe eines späteren Datums manipuliert.
Die Zustellungsvariante
des § 174 bestand bereits vor der
Zustellungsreform 2002. Sie wurde durch die Neuregelung aber
wesentlich
erweitert: § 174 Abs.2 läßt bei den genannten
Personen auch eine Zustellung
durch Telefax zu, und § 174 Abs.3 eröffnet darüber
hinaus auch die Möglichkeit
der Zustellung durch sog. elektronisches Dokument (§ 130 a),
d.h. z.B. durch
email. Um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Zustellung zu
gewährleisten,
verlangt § 174 Abs.3 S.3 in diesem Fall eine elektronische
Signierung und zudem
eine Verschlüsselung des Dokuments. § 174 Abs.3 ist
eine zentralen
Neuregelungen zur Ermöglichung eines elektronisch
geführten Zivilprozesses.
Zu beachten ist, dass
§ 174 Abs.3, soweit dort die Zustellung
durch elektronisches Dokument ermöglicht wird, personenbezogen
über seinen
eigentlichen Anwendungsbereich hinausreicht: Nach § 174 Abs.3 S.2
ist eine
Zustellung mittels elektronischen Dokuments nämlich nicht nur an
Rechtsanwälte
und andere qualifiziert vertrauenswürdige Personen möglich,
sondern auch an andere
Verfahrensbeteiligte. Im Unterschied zu Rechtsanwälten und
Behörden müssen andere Verfahrensbeteiligte - z.B. Zeugen,
Sachverständige etc.
- der Zustellung durch elektronisches Dokument allerdings
ausdrücklich zustimmen.
Nicht jede Privatperson, die über eine mailbox verfügt,
muß also mit der
gerichtlichen Zustellung elektronischer Dokumente rechnen.
4.
Um Zustellungen zu
erleichtern und zu
beschleunigen, hat Reformgesetzgeber 2002 schließlich noch eine
weitere,
ebenfalls als Regelzustellung qualifizierte Zustellungsvariante
eingeführt:
die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175).
Diese
Zustellungsvariante ist kostengünstiger als die Zustellung durch
die Post nach
§ 168 Abs.1, sie birgt aber auch das Risiko, dass der
Empfänger die Sendung
nicht bei der Post abholt und die Zustellung damit zum Scheitern bringt.
Das
deutsche Zustellungsrecht kennt zwar in § 179 eine Vorschrift,
nach der „bei
unberechtigter Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks“
dieses als
zugestellt gilt. Das bloße Nichtabholen einer
Einschreibsendung dürfte aber
noch nicht als „unberechtigte Annahmeverweigerung“ zu bewerten sein; in
jedem
Fall bereitet der Nachweis von Umständen, aus denen sich die
fehlende
Berechtigung der Verweigerung ergibt, Schwierigkeiten. Es dürfte
daher wohl
auch in Zukunft dabei bleiben, dass Zustellungen in der Regel durch die
Post
gegen Zustellungsurkunde durchgeführt werden.
III. Ersatzzustellung
Für den Fall, dass
eine direkte Übergabe des Schriftstücks an
den Adressaten oder seinen Vertreter nicht möglich ist, sieht die
Zivilprozessordnung in §§ 178 ff mehrere
Zustellungsalternativen vor, die sog.
Ersatzzustellung. Die Ersatzzustellung erfaßt ganz
unterschiedliche
Tatbestände, die auch an unterschiedlich strenge Voraussetzungen
geknüpft sind.
Einige Tatbestände dienen im wesentlichen dazu, den
Kreis der
Zustellungsempfänger auf Personen zu erweitern, von denen die
Weitergabe des
Schriftstücks an den eigentlichen Zustellungsadressaten
erwartet werden kann.
Andere Ersatzzustellungstatbestände verzichten auf eine
unmittelbare Übergabe
des Schriftstücks an eine Person und bezwecken die
Inkenntnissetzung des
Zustellungsadressaten auf andere Weise. Die äußerste Form
einer
Ersatzzustellung dieser Art ist die öffentliche Zustellung durch
Aushang einer
Benachrichtigung an der Gerichtstafel (§ 185).
1.
Personenerweiterung,
§ 178
Die einfachste Form der
Ersatzzustellung ist die Übergabe des
Dokuments an bestimmte, dem Zustellungsadressaten nahe stehende
Personen,
wobei zusätzlich nach dem Ort der Zustellung unterschieden wird:
In der Wohnung
des Adressaten kann auch an Familienangehörige, andere Mitbewohner
der Wohnung
und an Hausangestellte zugestellt werden (§ 178 Abs.1 Nr.1),
in
Geschäftsräumen des Zustellungsadressaten an alle dort
beschäftigten Personen
(§ 178 Abs.1 Nr.2). Wesentlich ist, dass eine Zustellung an diese
Drittpersonen
sofort möglich ist, auch wenn andere Formen der Regelzustellung -
etwa durch
Einschreiben mit Rückschein - nicht versucht wurden. Das Gesetz
will dadurch
die Zustellung beschleunigen.
2. Einlegen in den Briefkasten, § 180
Ist eine Übergabe an
den Zustellungsadressaten oder an
Ersatzpersonen (Vertreter oder Personen im Sinne des § 178)
„nicht
ausführbar“, kann die Zustellung durch Einlegen in einen zu der
Wohnung oder
den Geschäftsräumen gehörigen Briefkasten erfolgen
(§ 180). § 180 greift nur
subsidiär zu persönlichen Übergabeformen ein. Das
Merkmal, dass die persönliche
Übergabe „nicht ausführbar“ sein darf, wird aber in der
Rechtsprechung
großzügig ausgelegt.
Insbesondere wird nicht verlangt, dass der Zusteller sich auf die
Suche nach
dem Zustellungsadressaten oder einer Ersatzperson zu begeben
hätte. Einlagefähig
ist ein Briefkasten nur dann, wenn er nach allgemeinen
Maßstäben für eine
sichere Aufbewahrung geeignet ist. Ein halb offenstehender Briefkasten,
aus dem
möglicherweise noch andere Papiere herausquellen, wäre
hierfür sicher nicht
geeignet. Die Schärfe des § 180 ergibt sich daraus, dass die
Zustellung mit
Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten als vollendet gilt.
Wird das
Dokument aus dem Briefkasten entwendet, gilt die Zustellung
gleichwohl als
erfolgt.
3. Niederlegung bei Gericht oder an einer durch die Post
bestimmten Stelle, § 181
Ist auch die Einlegung in
einen Briefkasten nicht ausführbar,
kann das Schriftstück bei dem Amtsgericht im Zustellungsbezirk
oder an einer
von der Post bestimmten Stelle „niedergelegt“ werden (§ 181).
Der Zustellungsadressat
ist hierüber auf geeignete Weise schriftlich zu informieren,
notfalls durch
Anheften einer Mitteilung an der Wohnungstür oder an der Tür
von
Geschäftsräumen. Auch hier gilt: Geht die Mitteilung
verloren, bevor der
Adressat von ihr Kenntnis erlangt hat, bleiben die Zustellungswirkungen
dennoch
erhalten. Welche Detailfragen mit diesen Vorschriften verbunden
sind, sieht
man etwa daran, dass das Anheften der Mitteilung an der Gartentür
(im
Unterschied zur Wohnungstür) nicht ausreicht und die
Zustellung unwirksam
macht.
4. Öffentliche
Zustellung, §§ 185 - 188
Die schärfste,
für den Zustellungsadressaten ungünstigste
Form der Zustellung ist die öffentliche Zustellung durch
Aushang des Dokuments
an der Gerichtstafel des zustellenden Gerichts (§ 185 i.V.m.
§ 186 Abs.2).
Ergänzend kann das Gericht die öffentliche Zustellung im
Bundesanzeiger und
anderen Presseorganen veröffentlichen. Eine Veröffentlichung
auf Gerichtshomepages
ist nicht vorgesehen; wohl aber kann der Bundesanzeiger im Internet
abgefragt
werden.
Diese Art der Zustellung
ist nur zulässig, wenn keine andere
Zustellungsart Erfolg verspricht, etwa weil der Aufenthaltsort des
Zustellungsadressaten unbekannt ist und auch eine Zustellung an
Ersatzpersonen
nach den Umständen nicht möglich erscheint. Ein weiterer
typischer
Anwendungsfall der öffentlichen Zustellung liegt vor, wenn eine
Auslandszustellung „keinen Erfolg verspricht“ (§ 185 Nr.2). Zum
Schutz des
Zustellungsadressaten (Art.103 Abs.1 GG) wird dies in der
Rechtsprechung allerdings
restriktiv ausgelegt: Grundsätzlich muß eine
Auslandszustellung versucht
werden. Eine öffentliche Zustellung kann aber z.B. dann
zulässig sein, wenn
eine Zustellung ins Ausland voraussichtlich länger als 6 Monate
dauern wird. Da
selbst im europäischen Bereich Zustellungen gelegentlich über
2 Jahre dauern,
eröffnet sich hierdurch ein nicht unbeträchtlicher Spielraum
für öffentliche
Zustellungen. Gleichwohl ist hierbei Zurückhaltung geboten, denn
Urteile, die
auf einer öffentlich zugestellten Klageschrift beruhen, werden im
Ausland
häufig nicht anerkannt.
IV. Auslandszustellung
Das
Zustellungsreformgesetz 2002 hat auch die Vorschriften
über die Auslandszustellung neu gefaßt (§ 183).
Auslandszustellungen dürfen jetzt auch durch Einschreiben mit
Rückschein
übersandt werden, sofern völkerrechtliche Vereinbarungen eine
grenzüberschreitende Zustellung unmittelbar durch die Post
zulassen. Im
übrigen erfolgen Auslandszustellungen nach den tradierten
Methoden:
diplomatischer Verkehr, konsularischer Verkehr, u.U. Zustellung
durch
Vermittlung sog. zentraler Behörden (so der präferierte
Ansatz des Haager
Zustellungsübereinkommens von 1965). Das deutsche
internationale Zustellungsrecht
wird heute maßgeblich durch die Europäische
Zustellungsverordnung vom 29.5.2000
geprägt, die weitgehend die Regelungen des Haager
Zustellungsübereinkommens von
1965 übernimmt. Eine grenzüberschreitende
Zustellung durch email ist in
diesen Regelungswerken leider noch nicht vorgesehen. Die EuZVO ist
anwendbar
auf Zustellungen in und aus Staaten der Europäischen Gemeinschaft
(mit Ausnahme
Dänemarks). Im Verhältnis zu anderen Staaten, etwa Russland
und der Ukraine,
findet meist das Haager Zustellungsübereinkommen von
1965 Anwendung. Fehlt es
an einem Abkommen, ist eine internationale Zustellung häufig auf
der Grundlage
vertragsloser Rechtshilfe möglich.
V.
Russisches Recht
Wirft man einen
vergleichenden Blick auf das russische Recht,
so fallen einem nicht unerhebliche Parallelen zum deutschen Recht
ins Auge.
Auch das russische Recht unterscheidet zwischen der unmittelbaren
Übergabe des
Dokuments gegen Zustellungsurkunde an den Zustellungsadressaten
oder bestimmte
dem Adressaten nahestehende Personen (s. Art.115 Pkt.1 und 2,
Art.116 Pkt.2
ZPO). Die Zustellung erfolgt, ähnlich wie in Deutschland,
durch die Post oder
eine andere durch das Gericht beauftragte Person (Art.115 Pkt.1 ZPO).
Wie in
Deutschland ist auch die Zustellung durch Einschreiben mit
Rückschein
zugelassen (Art.113 Pkt.1 ZPO, Art.122 Pkt.1 APO; entsprechend für
die
Parteizustellung, z.B. bei der Klageschrift, Art.125 Pkt.2 APO).
Das russische
Recht geht aber insoweit über das deutsche Recht hinaus, als es
generell -
nicht nur bei „besonders vertrauenswürdigen Empfängern“
oder besonders
erklärtem Einverständnis (vgl. § 174 dt. ZPO) - auch die
Zustellung durch Telegramm,
Telefax oder email zuläßt (s. Art.113 Pkt.1 ZPO, Art.121
Pkt.4 APO). Eine
elektronische Signatur oder Verschlüsselung wird nicht
verlangt. Die Regeln
des russischen Rechts über die Ersatzzustellung (z.B. an
Familienangehörige des
Zustellungsadressaten etc.) sind weniger ausgefeilt als die deutschen
Vorschriften. Insbesondere fehlt auch eine Regelung zur Zustellung
durch
Niederlegung des Dokuments bei Gericht und zur öffentlichen
Zustellung. Ist der
Adressat nicht auffindbar, kann das Verfahren gegebenenfalls ohne
Zustellung
seinen Lauf nehmen (s. Art.119 ZPO). Die Zivilprozessordnung sieht
aber in
bestimmten Fällen (Unterhaltsforderungen, Schadensersatz
wegen
Körperverletzung, Tangierung öffentlicher Interessen etc.)
die Ausschreibung
einer öffentlichen Suche nach dem Adressaten vor (Art.120 ZPO).
C. Zusammenfassung
Das deutsche
Zustellungsrecht ist durch die ZPO-Reform 2002
stärker systematisch geordnet, übersichtlicher und moderner
geworden. Die
formalen Anforderungen an die Zustellungen wurden etwas gemildert. Die
Tür für
elektronische Zustellungen wurde vorsichtig geöffnet. Die
Vorschriften über
Auslandszustellungen wurden an die neuen internationalen
Entwicklungen,
insbesondere an die Europäische Zustellungsverordnung
angepaßt.