Prof. Dr. Alexander Trunk
 
 

Die Informationsgesellschaft als Herausforderung für das Zivil- und Wirtschaftsrecht

Vortrag im Rahmen der Ringvorlesung "Recht der Informationsgesellschaft", Universität Kiel, 26.4.2000
 
 
 

Spektabilität,
meine Damen und Herren,
 

es ist für mich eine Freude und Ehre, daß ich mit meinem Vortrag diese Ringvorlesung unserer Fakultät eröffnen darf.
 

Erlauben Sie mir, meinen kleinen Vortrag mit einer kürzlich erschienenen Schlagzeile aus einer Computerzeitung einzuleiten:
 

Net-Business International vom 3.April 2000, S.1:
"Gesetze bremsen Online-Branche"
Muff unter deutschen Roben: Traditionelle Rechtsprechung und überalterte Gesetze, speziell im Wettbewerbsrecht, behindern die gesamte IT-Branche. Besonders die Internetfirmen brauchen Planungssicherheit".


Ich denke, diese Meldung entspricht einer außerhalb der Juristenwelt recht weit verbreiteten Auffassung über die Wechselbeziehungen zwischen dem Recht und den neuen Informationstechniken. Ich möchte in meinem Vortrag der Frage nachgehen, ob dieses Bild der Wirklichkeit entspricht und welche Maßnahmen - im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts - geplant sind oder denkbar wären, um das Recht zu einem wirksamen Begleit- und Steuerungsinstrument für den Wandel zur Informationsgesellschaft werden zu lassen.
 
 

I. Begriff "Recht der Informationsgesellschaft"

Wie es unter Juristen so üblich ist, möchte ich mit einer kurzen Begriffsklärung beginnen: Was ist eigentlich unter "Recht der Informationsgesellschaft" - dem Thema dieser Ringvorlesung - zu verstehen?

Das Schlagwort "Informationsgesellschaft" ist - ähnlich wie der Begriff "Multimedia" - ziemlich vieldeutig. Natürlich beruht jede menschliche Gemeinschaft auf dem Austausch von Informationen. Der Begriff der Informationsgesellschaft ist enger zu verstehen und bezieht sich auf den Wandel der Gesellschaft, der durch die modernen Informationstechnologien (Stichwort: Internet) hervorgerufen wird. Recht der Informationsgesellschaft ist daher der Teil der Rechtsordnung, der sich mit den durch die neuen Informationstechnologien aufgeworfenen Fragen beschäftigt.

Das Recht der Informationsgesellschaft ist eine Querschnittsmaterie, die Fragen können aus allen Bereichen der Rechtsordnung stammen: aus dem öffentlichen Recht, dem Privatrecht oder dem Strafrecht.

Der Begriff des Rechts der Informationsgesellschaft wird häufig im Zusammenhang mit zwei anderen Regelungsfeldern genannt: dem Telekommunikationsrecht und dem Medienrecht.

Das Telekommunikationsrecht beschäftigt sich im Schwerpunkt mit den technischen Vorgängen des Sendens und Empfangens von Informationen, während der Begriff des Rechts der Informationsgesellschaft stärker auf den Inhalt der Informationen ausgerichtet ist. Freilich gibt es hier zahlreiche Überschneidungen, denn die Übermittlung von Informationen durch vernetzte Computer beruht ja - unabhängig vom Inhalt der Informationen und vom Zweck ihres Austauschs - auf einer technischen Grundlage und ist insofern Gegenstand (auch) des Telekommunikationsrechts.

Zu völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen des Telekommunikationsrechts s. demnächst den Vortrag von Delbrück in dieser Ringvorlesung (nächste Veranstaltung, am 10.5.2000).
Das zweite Nachbarfeld, das ich erwähnt habe - das Medienrecht - befaßt sich ebenfalls im Schwerpunkt mit inhaltlichen Fragen der Medientätigkeit. Sein Gegenstand sind allerdings die klassischen Medien, insbesondere die Massenmedien, d.h. Presse, Rundfunk und Fernsehen. Gleichwohl gibt es auch hier vielfältige Berührungs-punkte zum Recht der modernen Informationstechnologien, etwa wenn Presseunternehmen oder Rundfunkanstalten eine Präsenz im World Wide Web aufbauen. Die zunehmende Konvergenz der Medien war bereits im Jahr 1997 Gegenstand eines Grünbuchs der EU-Kommission, das eine stärkere Vereinheitlichung der rechtlichen Regeln für die verschiedenen Medienzweige ins Auge faßt. Derzeit geht es dabei allerdings, wenn ich recht sehe, vor allem um öffentlich-rechtliche Aspekte der Medienordnung, so daß ich darauf hier nicht näher eingehen muß.
 
 
 

II. Beispielsfälle für zivilrechtliche Problemfelder im Recht der Informationsgesellschaft

Die praktische Bedeutung zivilrechtlicher Fragen beim Einsatz der modernen Informationstechnologien möchte ich gerne an zwei Beispielen illustrieren, die vor kurzem durch die deutsche Recht-sprechung entschieden worden sind:

Viele Entscheidungen zum Recht der Informationstechnologien sind übrigens im Volltext auf der homepage eines Düsseldorfer Rechtsanwalts (RA Strömer, WWW-Adresse http://www.netlaw.de) veröffentlicht.
 

1. Das Landgericht München I hat in einer Entscheidung, über die am 12. April - vor 14 Tagen - in der Presse berichtet wurde, den Online-Dienst AOL auf Leistung von Schadensersatz verurteilt, weil Dritte in von AOL bereitgestellten sog. "Sound-Foren" illegal kopierte Musikdateien zum Herunterladen bereitgestellt hatten.

2. Das Landgericht Münster hat in einer Entscheidung vom Januar dieses Jahres die Klage eines Käufers gegen einen Münsteraner Autohändler abgewiesen. Der Käufer hatte bei einer Online-Auktion des Hamburger Auktionshauses ricardo.de einen Wagen mit einen Marktwert von 50000,-- DM zu einem Betrag von 20000,-- DM ersteigert. Der Autohändler verweigerte die Lieferung des Pkw - nach Auffassung des Gerichts zu Recht, denn man dürfe bei einer Online-Auktion nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer die Ware um jeden Preis anbieten will. Andere Gerichte halten Ver-kaufs-angebote bei Online-Auktionen dagegen für verbindlich.

So z.B. AG Sinsheim, Urt. v. 14.1.2000, MMR 2000,181.
Diese beiden Entscheidungen illustrieren zwei typische zivilrechtliche Fallkonstellationen bei der Nutzung des Internet:
- einerseits das Risiko einer deliktischen Haftung auf Schadensersatz, das sowohl den unmittelbaren Schadensverursacher als auch Drittpersonen wie z.B. Online-Provider treffen kann,
- andererseits die Problematik des Vertragsschlusses (oder auch der Vertragserfüllung) im Internet.

Die beiden Entscheidungen zeigen zum einen sehr deutlich, dass das Internet - anders als früher gelegentlich postuliert wurde - kein rechtsfreier Raum ist. Sie zeigen zum anderen, daß Handlungen und Unterlassungen im Internet sich grundsätzlich an den gleichen Regeln messen lassen müssen wie Handlungen und Unterlassungen in der realen Welt. Deliktische Haftung richtet sich nach den §§ 823 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Abschluss von Verträgen nach den §§ 145 ff i.V.m. §§ 104 ff BGB.
 
 
 

III. Problemaufriss

Es hat sich freilich gezeigt, daß die Anwendung der allgemeinen zivil- und wirtschaftsrechtlichen Vorschriften auf die Nutzung der modernen Informationstechnologien gelegentlich Probleme aufwirft, die die Verbreitung der Informationstechnologien - und damit die Nutzung ihrer Vorzüge - behindern. Eines dieser Problemfelder ist die mögliche Mithaftung von Unternehmen, die anderen den Zugang zum Internet ermöglichen (sog. Internet Access oder Service Provider), für rechtswidriges Verhalten ihrer Kunden. Weitere Problemfelder sind z.B. die Verbindlichkeit und Nachweisbarkeit von Vertragsschlüssen im Internet, Verbraucherschutz im Internet, Datenschutz beim Einsatz der neuen Informationstechnologien, rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Bezahlung im Internet sowie Fragen des Wettbewerbsrechts im Internet.

Die Probleme liegen im wesentlichen auf drei Ebenen:

1. Zum einen kann die Auslegung geltender Vorschriften in ihrer Anwendung auf die modernen Informationstechnologien Schwierigkeiten bereiten. Wenn etwa in einer Vorschrift des BGB von einer "Versteigerung" die Rede ist (§ 156 BGB), bedarf es der Auslegung, ob darunter nur Versteigerungen an einem räumlich begrenzten Ort zu verstehen sind oder ob auch ein virtueller Versteigerungsraum erfasst wird. Auch wenn eine Auslegung möglich ist, die die modernen Kommunikationstechniken einbezieht, entsteht hier doch u.U. für längere Zeit Rechtsunsicherheit.

2. Ein zweites Problem besteht darin, daß manche Schutzmechanismen des bestehenden Rechts auf traditionelle Mitteilungs- und Dokumentationstechniken zugeschnitten sind. Hier kann die Auslegung der bestehenden Vorschriften (etwa über die Schriftform nach §§ 126 und 127 BGB) ergeben, dass neue Informationstechnologien nicht erfasst werden. Dadurch entsteht eine Regelungslücke, die die Möglichkeiten, die die spezifischen Schutzmechanismen der neuen Kommunikationstechniken bieten, rechtlich ungenutzt lässt - und damit auch nicht zur Entwicklung solcher Schutzmechanismen anreizt.

3. Eine besondere Note erhält der elektronische Rechtsverkehr schließlich durch die sprunghaft angestiegenenen internationalen Bezüge: Während Privatleute früher Kauf- und andere Verträge mit Vertragspartnern im Ausland in der Regel allenfalls bei einem Ferienaufenthalt (in Italien, Spanien oder Dänemark ...) schlossen, ist im Internet der Vertragsschluss mit ausländischen Vertragspartnern allgemein gängige Praxis. Dadurch gewinnen Fragen des internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts eine ganz neue Dimension.
 
 

IV. Lösungsschritte

1. Deutschland

Die bestehende Rechtsunsicherheit in vielen Einzelfragen und die Lückenhaftigkeit der geltenden Vorschriften haben den deutschen Gesetzgeber, wie hier wohl allgemein bekannt ist, im Sommer 1997 zum Erlass des sog. Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (abgekürzt IuKDG) bewogen. Anders als der Titel dieses Gesetzes - das häufig auch als Multimedia-Gesetz bezeichnet wird -  vielleicht erwarten lässt, handelt es dabei nicht um eine in sich geschlossene Kodifikation des  Rechts der modernen Informationstechnologien, sondern um ein Artikelgesetz, das in der Form eines Patchwork verschiedene als brennend empfundene Einzelprobleme regeln möchte.

Das Gesetz befaßt sich als Querschnittsregelung sowohl mit Fragen des öffentlichen Rechts als auch des Privatrechts und des Strafrechts. Für das Zivil- und Wirtschaftsrecht sind vor allem das Teledienstegesetz (enthalten in Art.1 IuKDG) und das Gesetz zur digitalen Signatur (= Art.3 IuKDG) von Interesse. Das Teledienstegesetz enthält - neben der öffentlichrechtlichen Regelung in § 4 TDG über die Zulassungsfreiheit von sog. Telediensten - den viel diskutierten § 5 TelediensteG über die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Anbieter von Telediensten. Das Signaturgesetz (Art.3 IuKDG) enthält, ergänzt durch die Signaturverordnung vom 22. Oktober 1997, ausgefeilte technisch-prozedurale Vorschriften über die Erstellung sog. digitaler Signaturen. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch, wie § 1 SigG formuliert, daß digitale Signaturen im Rechtsverkehr "als sicher gelten". Die konkreten Rechtswirkungen digitaler Signaturen werden aber bewußt offengelassen. Der Gesetzgeber wollte der IT-Wirtschaft mit dem Signaturgesetz einen Anreiz geben, sog. gesetzeskonforme Signaturtechnologien zu entwickeln, da diese als Schlüsseltechnik für die weitere Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs angesehen werden.

Die Ausgestaltung der Rechtswirkungen digitaler (oder wie es zunehmend heißt: elektronischer) Signaturen harrt noch der Regelung durch den Gesetzgeber. Zur Zeit wird im Justizministerium ein "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" vorbereitet (letzter Stand: Entwurf vom 19.5.1999), der u.a. grundsätzlich die Gleichstellung der digitalen Signatur mit der Schriftform des § 126 BGB vorsieht.
 

Auf Nachfrage MedDStV ansprechen. Abgrenzung zu IuKDG: Individualkommunikation/Massenkommunikation (mit redaktioneller Gestaltung), s. § 2 I, II Nr.4 MedDStV - § 2 IV Nr.3 TDG. Problem Kompetenz der Bundesländer zu zivil-r Haftungsregelung in diesem Sektor? § 5 MedDStV.
2. Europäische Union

Spätestens an dieser Stelle ist auch auf die vielfältigen Aktivitäten der Europäischen Union im Gebiet der modernen Informationstechnologien hinzuweisen, die immer stärker auch in das Zivilrecht hineinwirken.
 

a) E-Commerce-Richtlinie

Zentrale Bedeutung wird der geplanten Richtlinie "über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt", der sog. E-Commerce-Richtlinie, zukommen, über die am 28. Februar dieses Jahres ein Gemeinsamer Standpunkt des Rates der Europäischen Union festgelegt wurde.

S. Hyperlinks bei www.mmr.de od. www.computerundrecht.de


Dieser Richtlinienentwurf ist, in gewisser Ähnlichkeit mit dem deutschen Multimediagesetz von 1997, als rechtsgebietsübergreifende Basisregelung für das Recht der modernen Informationstechnologien konzipiert.

Er ist Teil eines umfangreichen Programms der Europäischen Union, mit dem Europa auf die Herausforderungen der Informationsgesellschaft vorbereitet und zugleich auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gestärkt werden soll. Dieses Programm, das der Europäische Rat bei seiner jüngsten Tagung in Lissabon am 23./24. März dieses Jahres bekräftigt hat, schließt neben verschiedenen Förderungsprojekten auch ein Bündel von Rechtsakten ein. Übrigens steht dieses von der Kommission vorbereitete Maßnahmenprogramm unter der Überschrift "eEurope - Eine Informationsgesellschaft für alle". Der Titel unserer Ringvorlesung nimmt also indirekt auf diese Programminitiative der Europäischen Union bezug.

Die geplante E-Commmerce-Richtlinie dient der Entwicklung des Europäischen Binnenmarktes. Sie regelt die Tätigkeit der Anbieter von sog. Diensten der Informationsgesellschaft und beschränkt sich, der Binnenmarktzielrichtung entsprechend, im Prinzip auf innereuropäische Vorgänge (vgl. Art.3). Anknüpfungspunkt der Richtlinie ist der Begriff der "Dienste der Informationsgesellschaft". Dieser Begriff wird in der Präambel der Richtlinie (Erwägungsgrund 18) extensiv erläutert und soll im wesentlichen alle online durchgeführten Tätigkeiten wirtschaftlicher Zielsetzung erfassen.
 

Die Legaldefinition in Art.2 Buchst.a) der RiL verweist auf die sog. InformationsRiL 98/34/EG. Dort wird der Begriff definiert als "jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung".
Zum Begriff der Dienste der Informationsgesellschaft s. Spindler, ZUM 1999, 775 (776 f.): Problem Abgrenzung zu Sprachtelefondiensten etc. (ausgeklammert) und Rundfunk/Fernsehen (ausgeklammert).


Die Richtlinie geht, wie mehrere andere binnenmarktbezogene EG-Normen, vom sog. Herkunftslandsprinzip aus, d.h. der Diensteanbieter, der die Vorschriften seines [europäischen] Niederlassungslandes beachtet, kann seine online-Dienste innerhalb der EU grenzüberschreitend frei erbringen (Art.3 II).

Zur kollisionsrechtlichen Problematik des Herkunftslandsprinzips in diesem Zusammenhang s. Spindler, ZUM 1999, 775 (780 ff).


Die inhaltlichen Kernregelungen sind in Kapitel II der Richtlinie enthalten. Im 1. Abschnitt des Kapitels II sieht die Richtlinie , wie das deutsche Multimedia-Gesetz, die öffentlich-rechtliche Zulassungsfreiheit von sog. Diensten der Informationsgesellschaft vor (Art.4). Anschließend  begründet sie bestimmte Informationspflichten der Anbieter solcher Dienste: und zwar sowohl gegenüber Behörden als auch gegenüber den Nutzern der Dienste (Art.5). Der 2. Abschnitt von Kapitel II trifft Sonderregeln für elektronische Werbung ("kommerzielle Kommunikationen"), Abschnitt 3 regelt Fragen des elektronischen Vertragsschlusses, und Abschnitt 4 befaßt sich mit der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für die Vermittlung möglicherweise rechtswidriger Informationen. Dieser Abschnitt zeigt Parallelen zu § 5 des deutschen TelediensteG, ist aber wesentlich detaillierter.

Nach Angabe von Bundeswirtschaftsminister Müller ist es angestrebt, die E-Commerce-Richtlinie bis zum Sommer des nächsten Jahres (2001) umzusetzen.
 

Diese erfordert insbes. Eingriffe in das dt. VertragsR (Vertragsschluss); Auswirkungen auf das dt. WettbewerbsR: möglicherweise Aufhebung RabattG und ZugabeVO?

 

b) Signaturrichtlinie

Die E-Commerce-Richtlinie wird ergänzt durch eine Mehrzahl weiterer EU-Normen zum Recht der Informationsgesellschaft. Einige davon sind bereits von der EU erlassen und müssen von Deutschland umgesetzt werden - oder sind sogar schon umgesetzt.

Von besondere Bedeutung ist die sog. Signaturrichtlinie (genau: Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen). Diese Richtlinie ist vom Rat und vom Europäischen Parlament am 13.12.1999 verabschiedet worden und im Amtsblatt der EU vom 19.1.2000 veröffentlicht. Die Kernaussage der Richtlinie besteht darin, dass bestimmte elektronische Signaturen - d.h. elektronisch erstellte, verschlüsselte Kompri-mate einer Datei, die der Datei beigefügt werden und deren Authentizität durch einen vertrauenswürdigen Dritten bestätigt wird - einer "Unterschrift" im Rahmen des klassischen Schriftformerfordernisses gleichgestellt werden (Art.5 I). Die Umsetzung der Richtlinie wird in Deutschland eine entsprechende Ergänzung der §§ 125 ff BGB erfordern, denn bisher hatte die ganz herrschende Auffassung in der juristischen Literatur eine Gleichstellung elektronischer Signaturen mit der gesetzlichen Schriftform des § 126 BGB abgelehnt. Der Grund hierfür lag weniger darin, daß die deutschen Juristen den elektronischen Geschäftsverkehr behindern wollten, als in gewissen Mißbrauchsrisiken, die mit dem Einsatz elektronischer Signaturen verbunden sein können (Abhandenkommen von Chipkarten, mit denen eine elektronische Signierung erfolgen kann u.ä.).

Die Richtlinie wird daher dem deutschen Recht in diesem Punkt eine Neuorientierung abverlangen. Sie ist bis zum 19. Juli 2001 in den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen. Die Bundesregierung plant aber eine Umsetzung schon zum 1. Januar 2001. Dies erfordert einerseits eine entsprechende Anpassung des Signaturgesetzes von 1997, andererseits Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und weiteren Vorschriften.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das das Signaturgesetz federführend betreut, hat vor kurzem (Stand April 2000) einen Diskussionsentwurf zur Neufassung des Signaturgesetzes vorgelegt, der im Internet publiziert ist und zu dem noch Stellungnahmen abgegeben werden können.
 

Auch der Entwurf des Justizministeriums vom 19.5.1999 zu einem "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr", den ich bereits eingangs erwähnt habe, dient insbesondere der Umsetzung der Signaturrichtlinie durch Änderung des BGB. Der Entwurf geht jedoch über das Umsetzungsziel hinaus und sieht, neben der Gleichstellung elektronischer Signaturen mit der Schriftform, u.a. die Einführung einer neuen sog. Textform zu (§ 126 b BGB), für es ausreicht, wenn die Erklärung "in Schriftzeichen lesbar und die Person des Erklärenden angegeben ist". Eine digitale Signatur ist dafür nicht erforderlich.
 

Rpolit. Grund: Massenvorgänge mit sich wiederholenden, mst. gleichlautenden Erklärungen; insbes. bei Vorgängen ohne erhebl. Beweiswirkung und nicht so sehr erheblichen Rechtsfolgen. Hier sei "volle" Schriftform nicht erforderlich.
Gleichzeitig erfolgt insoweit Lockerung des bisherigen Schriftformerfordernisses (z.B. bei Mieterhöhungsverlangen)

 

c) Datenschutzrichtlinien

Mit den beiden genannten Richtlinien, der E-Commerce-Richtlinie und der Signaturrichtlinie, ist es freilich noch nicht getan.

Ein Politikum ist die - bereits seit längerer Zeit auf Umsetzung harrende - die EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 (zuzüglich der ergänzenden Telekommunikationsdatenschutz-Richtlinie von 1997). Die Datenschutzrichtlinie 1995 betrifft zwar nicht nur, aber doch auch den Datenschutz im Online-Bereich. Die beiden Richtlinien hätten bereits bis zum 14.10.1998 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die frühere Bundesregierung hatte zur Umsetzung der Richtlinie einen Entwurf zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgelegt, der aber in der Öffentlichkeit als teilweise nicht richtlinienkonform kritisiert wurde. Seit kurzem liegt ein neuer, sehr umfangreicher Reformentwurf des Bundesinnenministeriums vor, der im Internet z.B. über die Webseite der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit (http://www.dud.de) zugänglich ist. Zugleich möchte ich das neue schleswig-holsteinische Datenschutzgesetz vom 9. Februar 2000 erwähnen, das freilich nur für öffentliche Stellen des Landes Schleswig-Holstein gilt.

Da unser Landesbeauftragter für den Datenschutz, Herr Dr. Bäumler, im Rahmen der Parallelringvorlesung der Technischen und der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zum Thema Datenschutz und E-Commerce referieren wird, werde ich zu datenschutzrechtlichen Fragen hier nicht weiter Stellung nehmen.
 

d) Fernabsatzrichtlinie

Zu erwähnen ist aber unbedingt die EU-Richtlinie von 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Diese sog. Fernabsatzrichtlinie soll eine Schutzlücke zwischen anderen EU-Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Haustürgeschäfterichtlinie und der Verbraucherkreditrichtlinie füllen. Online-Geschäfte fallen in der Regel nicht unter die Haustürgeschäfte-Richtlinie v. 1985, weil in dieser (bzw. in der deutschen Umsetzungsregelung, dem HaustürgeschäftewiderrufsG) vorausgesetzt wird, daß der Verbraucher durch "mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung" zu dem Vertragsabschluß bestimmt worden ist. Das Anklicken einer auswärtigen Webseite vom heimischen Computer aus oder den wechselseitigen Austausch von emails oder sogar Vertragsverhandlungen in einem Chat-Forum kann man aber kaum als "mündliche" Verhandlungen charakterisieren. Die Konsequenz ist, daß Verbraucher bei Online-Geschäften bisher nicht den Schutz des besonderen Widerrufsrechts nach § 1 des HausTWG erhalten.

Hier setzt die Fernabsatzrichtlinie ein und gewährt Verbrauchern bei Geschäften, die im Fernabsatz geschlossen werden,

(nicht notwendig durch Vernetzung von Computern! auch Telefonmarketing und andere Fernkommunikationstechniken genügen)
grundsätzlich ein Widerrufsrecht innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsabschluss. Weiterhin muß "Lieferer" der Ware bzw. Erbringer der Online-Dienstleistung dem Verbraucher bestimmte Informationen geben, andernfalls verlängert sich die Widerrufsfrist auf 3 Monate.

Die Fernabsatzrichtlinie ist auch aus anderen Gründen bemerkenswert: Zum einen handelt es sich bei ihr, anders als bei der geplanten E-Commerce-Richtlinie und bei der Signaturrichtlinie, um spezielles Verbraucherschutzrecht, das nur im Verhältnis zwischen Untrnehmern und Verbrauchern gilt. Zudem beschreitet die Fernabsatzrichtlinie einen eigenständigen Weg bezüglich der Form von Informationen, die dem Verbraucher gegeben werden müssen. Während die älteren Verbraucherschutzrichtlinien der EU "Schriftform" verlangen - die nach dem Recht vieler EU-Staaten durch einen Austausch elektronischer Mitteilungen nicht erfüllt wird, läßt die Verbraucherschutzrichtlinie eine Erteilung der Informationen auf einem "für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger" genügen (s. Art.5 I FernabsRiL). Z.B. genügt danach die Zusendung der Information per email, auch ohne elektronische Unterschrift.

Die Fernabsatzrichtlinie wurde in Deutschland vor wenigen Tagen durch Erlass eines eigenständigen Fernabsatzgesetzes umgesetzt. Nach einer Pressemitteilung hat der Bundestag das Fernabsatzgesetz vom 13.4.2000 verabschiedet, das Gesetz soll am 1.6.2000 in Kraft treten.
 

e) Sonstige

Ich möchte es bei diesen Beispielen neuer Regelungen bewenden lassen. So wird etwa in Deutschland an Regelungen zur Reform des Gesellschaftsrechts gearbeitet, die z.B. elektronische Aktienregister ermöglichen sollen. Auch die EU bereitet noch einige weitere Vorschriften vor, namentlich im Bereich des electronic banking und des Urheberrechts, zu dem Herr Kollege Schack im Rahmen dieser Ringvorlesung noch gesondert referieren wird. Erst in den Anfängen steht die Elektronisierung des Verfahrensrechts (elektronisches Beweisrecht? elektronische Aktenführung? elektronische Insolvenzverfahren?).

Nicht vergessen sollte man auch die privatrechtsbezogenen Arbeiten auf zwischenstaatlicher Ebene, z.B. die Verhandlungen zwischen der EU und den USA über eine bilateral befriedigende Regelung des Datenschutzes, oder in internationalen Organisationen wie UNCITRAL oder der OECD. UNCITRAL hat z.B. vor einigen Jahren ein Model Law on Electronic Commerce erarbeitet, das die nationale Rechtsentwicklung in vielen Staaten beeinflußt.
 
 
 

IV. Zusammenfassung

Ich denke, ich habe Ihnen damit einen gewissen Überblick über die Gestaltungsherausforderungen und Gestaltungsbemühungen gegeben, die das Recht der Informationsgesellschaft im Bereich des Privatrechts den Juristen abverlangt. Wenn Sie möchten, können wir in der Diskussion gerne noch auf einzelne Fragen oder Themengebiete näher eingehen. Dass manche der Regelungen und Entwürfe, die ich Ihnen kurz vorgestellt habe, noch nicht immer ganz ausgereift erscheinen und - etwa bei der Umsetzung von EU-Richtlinien - den nationalen Gesetzgebern manches Kopfzerbrechen bereiten mögen -, wird angesichts der Dynamik der technischen Entwicklungen nicht überraschen.

Ich hoffe, daß vielleicht auch einige Vertreter anderer Fakultäten unter den Zuhörern sind und kann Sie nur bitten, daß Sie auch uns Juristen Ihr Know-how zur Verfügung stellen, denn gute Gesetze können in diesem Bereich nur entstehen, wenn auch dem Gesetzgeber die Grundstrukturen der Informationstechnologien klar sind. Entsprechendes gilt natürlich auch für die Gerichte, die über die Rechtsfragen der Informationsgesellschaft zu entscheiden haben. Ich freue mich daher sehr, dass in diesem Semester zwei parallele Ringvorlesungen mehrerer Fakultäten zu eng verwandten Themenkreisen stattfinden. Ich hoffe darauf, dass wir alle voneinander lernen.
 
 
 

Annex:

Vergleichende Übersicht über einige Regelungen in Dt. und der EU zum elektron. Rechtsverkehr
 

Deutsches Recht                                            EU-Recht
 

IuKDG 1997 ...............................................................  E-Commerce-RiL (Entwurf)
insbes.:
- TDG
- TDDSG
- SigG (+ SigV)  ..........................................................  Sig-RiL 1999

LandesR: MedDStV 1997  ..........................................  E-Commerce-RiL (teilw.)

G zur Anpassung der Form-     ....................................   Sig-RiL 1999 (teilw.)
vorschriften an den modernen
Rechtsgeschäftsverkehr (Entwurf)

BDSG-Novelle (Entwurf) ............................................  Datenschutz-RiL 1995

FernabsatzG 2000  ......................................................  Fernabsatz-RiL 1997

...                                                                                   RiL über Fernabsatz v. Finanz-
                                                                                      dienstleistungen (Entwurf)

...                                                                                   RiL über die ... Beaufsichtigung von
                                                                                      E-Geldinstituten (Entwurf)

...                                                                                   RiL über elektron. Geld (Entwurf)

...                                                                                   UrhR-RiL (Entwurf)
 
 

Stand: 30.4.2000 (A.T.)