Entwicklungstendenzen des Internationalen Baurechts in Osteuropa
   Vortrag von Prof. Dr. Alexander Trunk
zur Tagung "Bauvertragsrecht in Osteuropa"
   anläßlich des 40-jährigen Bestehens
des Instituts für Osteuropäisches Recht
     der Universität Kiel, 11.11.1999

       (Kurzfassung, ohne Fussnoten)

Magnifizenz,
Frau Landtagsvizepräsidentin,
meine Damen und Herren,
 

nachdem wir uns heute vormittag eingehend mit dem materiellen Bauvertragsrecht in Osteuropa beschäftigt haben, möchte ich Ihnen jetzt - im 2. Teil der Tagung - etwas über das "Internationale Bauvertragsrecht in Osteuropa" vortragen.
 

I. Themenabgrenzung

"Internationales Bauvertragsrecht" kann man weit verstehen als das Recht der Bauverträge mit einem internationalen Element, z.B. weil die Baustelle im Ausland liegt oder weil eine der Vertragsparteien ihren Sitz im Ausland hat. So gesehen umfaßt das Internationale Bauvertragsrecht sowohl Sachnormen, die die Rechte und Pflichten der Parteien in internationalen Bauverträgen regeln, als auch sog. Kollisionsnormen, die sagen, welches nationale Recht auf einen Bauvertrag mit Auslandsbezug Anwendung findet.

Besondere internationale Sachnormen für Bauverträge sind selten. Gewisse praktische Bedeutung haben ausländerrechtliche Sondervorschriften, die z.B. ausländische Unternehmer von der Betei-ligung an inländischen Aufträgen ausschließen. Im übrigen handelt es sich meist um Allgemeine Geschäftsbedingungen wie etwa die auch in Osteuropa häufig vereinbarten Internationalen Vertragsbedingungen für Ingenieurarbeiten der Fédération Internationale des Ingénieurs Conseils (die sog. FIDIC Conditions). Hierauf und auch auf die Regelwerke des früheren Rats für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW/Comecon) werde ich nicht näher eingehen.

Ich werde mich vielmehr auf das Kollisionsrecht für Bauverträge in Osteuropa konzentrieren, wie es heute (insbesondere) in den Gesetzen über das Internationale Privatrecht der osteuropäischen Staaten geregelt ist. Diese Vorschriften finden vor allem dann Anwendung, wenn ein baurechtlicher Rechtsstreit vor Gerichten in Osteuropa geführt werden muss, oder wenn ein Schiedsgericht osteuropäisches Kollisionsrecht anzuwenden hat. Wenn dagegen ein Baurechtsprozeß mit Osteuropa-Bezug vor deutschen Gerichten geführt wird, so sind selbstverständlich die deutschen Kollisionsnormen, insbesondere die Art.27 ff EGBGB, anwendbar. Auch insoweit kann es aber, etwa für die Frage einer Rückverweisung auf deutsches Recht, auf den Inhalt osteuropäischer Kollisionsnormen ankommen.
 
 

II. IPR in Osteuropa

Da das Internationale Bauvertragsrecht Teil des Internationalen Privatrechts ist, möchte ich einige Worte über den Stand des Internationalen Privatrechts in Osteuropa, insbesondere über die Rechtsquellen, voranstellen.

Rechtsprechung zur Auslegung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts in Osteuropa ist, soweit ich erkennen kann, noch ausgesprochen rar. Dies gilt selbst für solche Gesetze, die bereits in den 50er oder 60er Jahren erlassen wurden und hängt, neben der in der sozialistischen Epoche ohnehin schwach ausgeprägten Rechtsprechungsdokumentation, wohl auch damit zusammen, daß internationale Wirtschaftsstreitigkeiten mit osteuropäischen Partnern zumeist nichtöffentlich von Schieds-gerichten entschieden wurden. Auch ich kann mich daher in meinem Vortrag weitgehend nur auf den Text der betreffenden Vorschriften stützen. Dass hier noch ein Nachholbedarf an justizgestützter Rechtssicherheit besteht, liegt auf der Hand.
 

1. Staatsverträge

Das Internationale Privatrecht ist in Osteuropa wesentlich häufiger Gegenstand von Staatsverträgen als dies in Westeuropa der Fall ist. Insbesondere die UdSSR hatte mit nahezu allen damaligen Verbündeten bilaterale Rechtshilfeverträge geschlossen, die auch eine ausführliche Regelung des Kollisionsrechts einschlossen. Diese Verträge sind für die Nachfolgestaaten der UdSSR weiterhin in Kraft. Nach dem Zerfall der UdSSR haben einige Staaten der ehemaligen UdSSR entsprechende neue Abkommen geschlossen, so etwa Russland und Moldawien.  Um diesen Verhandlungsprozess zu koordinieren und zu beschleunigen, hat die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, die im Bereich der Privat-rechtsvereinheitlichung außerordentlich aktiv ist, in den Jahren 1992 und 1993 zwei multilaterale Rechtshilfeabkommen ausgearbeitet, die auch IPR-Vorschriften einschließen und zwischen einigen GUS-Staaten bereits in Kraft getreten sind.

Bei deutsch-osteuropäischen Bauvorhaben spielen diese Abkommen keine große Rolle, da sie einen Bezug des Sachverhalts zu anderen Vertragsstaaten erfordern. Im Einzelfall ist es aber durchaus denkbar, etwa bei Baukonsortien, an denen Partner aus mehreren Staaten beteiligt sind, dass partiell auch diese Abkommen anzuwenden sind.
 

a) GUS

Konflikte, die sich etwa aus einem Abweichen der Konventionen vom nationalen IPR ergeben könnten, sind - auch für das Baurecht - nicht auszuschließen, da etwa die Minsker Rechtshilfekonvention von 1993 für das Schuldvertragsrecht lediglich eine dürre Regelung bereitstellt, die bei Fehlen einer Rechtswahl der Parteien auf den Vertragsabschlußort abstellt (Art.41), während nach nationalem Recht häufig der Ort der sog. vertragscharakteristischen Leistung als Anknüpfungspunkt bestimmt ist.

In der Praxis scheint sich dies aber bisher noch nicht als Problem erwiesen zu haben, vielleicht deshalb, weil bei größeren Bauprojekten wohl stets eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wird.
 

b) Beitritt zum EVÜ?

Im Bereich des Ostrechts hat man sich in den letzten Jahren angewöhnt, zwischen den Nachfolgestaaten der UdSSR und den mittel- und südosteuropäischen Staaten, den sog. MOE-Staaten, zu unterscheiden. Die meisten MOE-Staaten (z.B. Ungarn, Polen, Tschechien, die baltischen Staaten, Bulgarien und andere) haben zu Beginn der 90er Jahre Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union gestellt und befinden sich seither in einem Annäherungsprozeß an das Recht der EU. Teil dieses Prozesses wird eines Tages auch der Beitritt zum Europäischen Schuldvertragsübereinkommen von 1980 (dem sog. EVÜ) sein, das heute die Grundlage des Internationalen Vertragsrechts der westeuropäischen Staaten ausmacht. Ein förmlicher Beitritt zu diesem Übereinkommen setzt die Mitgliedschaft in der Europäischen Union voraus. Einzelne MOE-Staaten haben jedoch bereits begonnen, ihr autonomes, nicht-staatsvertragliches Kollisionsrecht an das Europäische Vertragsübereinkommen anzunähern. Besonders deutlich ist dies bei dem ganz neuen IPR-Gesetz von Slovenien (vom 30.6.1999), aber auch das rumänische IPR-Gesetz von 1992 lehnt sich eng an das Europäische Vertragsübereinkommen an. In beiden Fällen weichen die IPR-Gesetze aber in wesentlichen Details vom Vorbild des EVÜ ab, etwa wenn das slowenische Gesetz alle Verträge, "die sich auf Immobilien beziehen", dem Recht des Belegenheitsstaates unterstellt. Das Europäische Vertragsübereinkommen sieht bei immobilienbezogenen Verträgen nur eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Belegenheitsrechts vor und zieht zudem den Kreis der betroffenen Geschäfte enger als das slowenische Recht. Das slowenische Gesetz ließe sich nach seinem Wortlaut auch auf Bauverträge beziehen, während nach Europäischem Recht Bauverträge unter die allgemeinen Regeln über Schuldverträge fallen.
 

Alle anderen MOE-Staaten haben, soweit ersichtlich, ihr IPR noch nicht dem Europäischen Vertragsübereinkommen angeglichen. Dies gilt erst recht für die Nachfolgestaaten der UdSSR, für die eine EU-Mitgliedschaft, wenn überhaupt denkbar, doch in weiter Ferne steht. Da mag es überraschen, daß Georgien sein ebenfalls neues IPR-Gesetz vom 20.5.1998 in vielen Bestimmungen nahezu wortgenau mit dem Euro-päischen Vertrags-übereinkommen abgeglichen hat. Dies ist Ausdruck des auch in anderem Zusammenhang erkennbaren Bemühens von Geor-gien, seine Verbindungen zu Westeuropa zu stärken.
 
 

2. Autonomes Recht

Für die Praxis des Wirtschaftsverkehrs mit Osteuropa stehen derzeit die IPR-Bestimmungen des nationalen, nichtstaatsvertraglichen Rechts im Vordergrund. IPR-Bestimmungen sind typischerweise in besonderen IPR-Gesetzen zusammengefaßt, gelegentlich finden sich aber auch IPR-Vorschriften in Spezialgesetzen über bestimmte Sachmaterien. Soweit ich überprüfen konnte, enthalten die baurechtlichen Spezialgesetze Osteuropas, etwa Gesetze über den Städtebau oder über das Architektenwesen, keine ausdrücklichen IPR-Vorschriften. Dies schließt freilich nicht aus, dass die Rechtsprechung einigen dieser Gesetze, vor allem wenn sie einen öffentlich-rechtlichen Einschlag haben wie etwa Gesetze über die Vergabe öffentlicher Aufträge, eine implizite kollisionsrechtliche Aussage entnehmen könnte. Ich komme darauf noch zurück.

Zentrale Grundlage des Internationalen Bauvertragsrechts in Osteuropa sind daher die nationalen IPR-Gesetze. In einigen Ländern sind diese, ähnlich wie in Deutschland, den Zivil-gesetzbüchern ein- oder angegliedert. Ich möchte hier - in zeitlicher Reihenfolge - nur einige Beispiele nennen: das tschechische (ehemals tschechoslowakische) IPR-Gesetz von 1963, das polnische IPR-Gesetz von 1965, die ungarische IPR-Gesetzes-verordnung von 1979, das jugoslawische IPR-Gesetz von 1982.
 

Nach der politischen Wende von 1989 wurden erlassen: der V. Teil des estnischen Zivilgesetzbuchs (AT) von 1994, der 50. Abschnitt des litauischen Zivilgesetzbuchs in der Neufassung ebenfalls aus dem Jahr 1994, schließlich das bereits eingangs erwähnt georgische IPR-Gesetz von 1998. In diese Kategorie gehören ferner die noch von der UdSSR erlassenen sog. Grundlagen der Zivilgesetzgebung von 1991, die derzeit noch - bis zum Abschluß der Arbeiten an einem Dritten Teil des russischen Zivilgesetzbuchs - die wichtigste Quelle des russischen IPR bilden. Die IPR-Vorschriften der sowjetischen Grundlagen der Zivilgesetzgebung von 1991 sind aus theoretischer Sicht besonders interessant, weil sie einen Mittel-weg zwischen den alten, sehr starren IPR-Vorschriften des russischen Zivilgesetzbuchs von 1964 und weitergehenden, die westeuropäische Diskussion stärker aufnehmenden Entwürfen zu einem künftigen Dritten Teil des neuen russischen ZGB beschreiten.

Die sowjetischen Grundlagen der Zivilgesetzgebung von 1991 wurden teilweise auch von der Ukraine übernommen (als Art.6 des ukrainischen Außenwirtschaftgesetzes von 1992). Sie haben darüber hinaus die IPR-Reformen auch in anderen Mitgliedstaaten der GUS beeinflußt. Die GUS ist allerdings mittlerweile über die sowjetischen Grundlagen hinausgegangen und hat ein Modell-Zivilgesetzbuch ausgearbeitet, das in seinem Dritten Teil von 1996 eine umfassende Neuregelung des Internationalen Privatrechts enthält. Dieses Modell-ZGB wurde, mit kleineren Abweichungen, bereits von mehreren GUS-Staaten, z.B. Armenien, Azerbaijan, Kazakstan und Uzbekistan übernommen. Damit gilt heute in weiten Teilen der Südflanke Russlands ein einheitliches und recht modernes Internationales Privatrecht. Für die Rechtssicherheit in diesem Raum - vom Kaukasus bis nach Zentralasien - ist dies sicherlich ein beachtlicher Fortschritt.
 
 
 

III. Kollisionsrechtliche Anknüpfung des Bauvertrages

Ich möchte mich jetzt den einzelnen Vorschriften über die kollisionsrechtliche Anknüpfung des Bauvertrages zuwenden: Welchem nationalen Recht unterliegt - nach den IPR-Gesetzen in Osteuropa - ein Bauvertrag mit Auslandsbezug?

Bauverträge sind eine variantenreiche Erscheinung. Sie reichen von einfachen Reparaturen an Gebäuden bis zu komplexen Anlagenverträgen. In den nationalen Rechtsordnungen kann die Zuordnung bestimmter Spielarten von Bauverträgen zu den Vertragstypen des Zivilrechts - etwa zum Werkvertrag oder zum Dienstvertrag - durchaus zweifelhaft sein. In manchen Fällen wird man vielleicht sogar einen eigenständigen, typengemischten Vertrag annehmen.

Der deutsche und der europäische Gesetzgeber haben angesichts dieser Formenvielfalt darauf verzichtet, für Bauverträge spezielle Kollisionsnormen zu entwickeln. Vielmehr finden auf internationale Bauverträge die allgemeinen Vorschriften über Schuldverträge Anwendung, d.h. Vorrang des von den Parteien gewählten Rechts, hilfsweise - mit gewissen Ausnahmen - Anknüp-fung an das Recht am Sitz der Partei, die die sog. vertragscharakteristische Leistung erbringt. Als vertragscharakterisch wird die Sachleistung im Gegensatz zur Geldleistung angesehen. Aus deutscher Sicht gilt also für einen Bauvertrag bei Fehlen einer Rechtwahl grundsätzlich das Recht am Sitz des Bauunternehmers.

In Osteuropa war das Internationale Bauvertragsrecht über Jahrzehnte hinweg überraschend divergent geregelt. Art.566 des russischen Zivilgesetzbuchs von 1964 gewährte die Rechtswahl-freiheit nur Parteien eines Außenhandelsgeschäfts, d.h. - der Sache nach - bei Geschäften zwischen Unternehmen. Bauverträge z.B. zwischen einer Privatperson als Auftraggeber und einem Bauunternehmen waren kollisionsrechtlich nicht vorgesehen. Die sowjetischen Grundlagen der Zivilgesetzgebung von 1991 brachten hier einen großen Modernisierungs- und Liberalisierungsschub. Sie erweiterten die Möglichkeit der Rechtswahl und führten in Art.166 Abs.2 eine Sonderregel für Bauverträge ein, falls die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben. In einigen mittelosteuropäischen Staaten hatten sich dagegen bereits seit den 60er Jahren stärker an westlichen Modellen orientierte Lösungen durchgesetzt. So räumten die tschechoslowakischen, polnischen und ungarischen IPR-Vorschriften stets der Parteiautonomie im Schuldvertragsrecht weiten Raum ein. Die Unterschiede zwischen dem sowjetischen Ansatz und den Lösungen der mittelosteuropäischen Staaten schei-nen damals wohl deshalb keinen politischen Anstoß erregt zu haben, weil grenzüberschreitende Bauprojekte innerhalb der sozialistischen Staaten obligatorisch nach den Allgemeinen Montagebedingungen des Rats für Gegenseitige Wirtschaftshilfe durchgeführt wurden.

Trotz dieser Annäherung der bauvertraglichen Kollisionsnormen in Osteuropa bleiben auch heute noch deutliche Unterschiede.
 

1. "Einfacher" Bauvertrag

a) Rechtswahlfreiheit

Betrachtet man zunächst einen möglichst einfach strukturierten Bauvertrag als Grundfall - z.B. den Vertrag über den Einbau von Fenstern in ein Haus -, so fällt auf, daß schon über den Aus-gangspunkt, ob die Parteien das anwendbare Recht wählen dürfen, keine vollständige Einigkeit besteht.

Immerhin scheint die Rechtswahlfreiheit in den mittelosteuropäischen Staaten heute allgemein akzeptiert zu sein, und auch die Nachfolgestaaten der UdSSR, die die Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR von 1991 übernommen oder das Modell-ZGB der GUS umgesetzt haben, gewähren die Rechtswahlfreiheit allen Vertragsparteien. Ein Nachzügler ist - auch hier - die Ukraine, die die Rechtswahl-freiheit - jedenfalls nach dem Wortlaut von Art.6 des ukrainischen Außenwirtschaftsgesetzes von 1992 - weiterhin auf Außen-wirtschaftsgeschäfte, d.h. beiderseitige Handelsgeschäfte, beschränkt. Nicht ganz eindeutig ist der Gesetzestext in Ungarn und Slowenien: Dort ist nicht ganz klar zum Ausdruck gebracht, ob bei Bauverträgen zwingend das Recht am Ort der Baustelle anzuwenden ist, oder ob eine Rechtswahl der Parteien Vorrang hat.
 

b) Anwendbares Recht bei Fehlen einer Rechtswahl

Fehlt eine Rechtswahl, so lassen sich die osteuropäischen Rechtsordnungen auch heute noch in zwei Gruppen scheiden:

aa) Einige Staaten (z.B. Estland, Georgien, Ex-Jugoslawien, Polen, Rumänien und Tschechien) belassen es hier bei der allgemeinen Regel, nach der das Recht am Sitz der Partei anzuwenden ist, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Bei Bauverträgen führt dies zum Recht am Sitz des Bauunternehmers. Im tschechischen und georgischen Recht ist dies nur eine Regelvermutung, die im Einzelfall widerlegt werden kann (z.B. wenn der Bauunternehmer im Bauland eine Zweigniederlassung betreibt, die für den Bau verantwortlich ist). Dieser Ansatz entspricht weitgehend dem geltenden deutschen Recht.

bb) Der andere Teil der osteuropäischen Staaten will bei fehlender Rechtswahl das Recht am Ort der Baustelle anwenden. Der rechtspolitische Hintergrund der Baustellenregel dürfte wohl vorrangig im Bemühen um die Anwendung "einheimischen" Rechts gegenüber ausländischen Unternehmern zu sehen sein. Jedoch lassen sich durchaus auch andere Argumente (Beweisnähe, Durchsetzbarkeit, Gleichlauf mit öffentlichrechtlichen Vorschriften am Bauort u.a.) für diese Lösung ins Feld führen, die auch in der deutschen Literatur Befürworter gefunden hat.

In den Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR von 1991, im Modell-ZGB der GUS, ebenso auch im litauischen und ungarischen Recht, ist die Baustellenregel uneingeschränkt vorgesehen. Der letzte mir zugängliche Entwurf des 3. Teils des russischen ZGB will diese Regel dagegen zu einer widerleglichen Vermutung hin auflockern.
 
 
 

2. Sonderfälle

Der "einfache" Bauvertrag ist in der Praxis von Bauprojekten mit Auslandsbezug kaum der Regelfall. Komplexe Anlagenverträge und moderne Gestaltungsformen wie etwa Bauträgerverträge, Baubetreuungsverträge lassen sich mit den Kategorien der (nicht nur) osteuropäischen IPR-Gesetze nur schwer einfangen. Dies gilt vor allem dann, wenn das betreffende IPR-Gesetz (wie z.B. Art.1225 des GUS-Modell-ZGB) eine ausdrückliche Sonderregel für "Bauverträge" vorsieht, die von allgemeineren Regeln für Werkverträge oder Dienstverträge abweicht. Selbst bei traditionellen Tätigkeiten wie derjenigen des Architekten mag man über die Einordnung als "Bauvertrag" im Sinne der Spezialregel oder als "allgemeinem Werkvertrag" streiten. Die Einordnung in vorgegebene Kategorien der IPR-Gesetze kann insbesondere dann gravierende Auswirkungen haben, wenn eine Rechtsordnung starre Rechtsfolgen an diese Einordnung knüpft und z.B. auf nicht eindeutig zuzuordnende Verträge generell das Recht des Vertrags-abschlußortes anwendet (vgl. Art.616 Abs.4 lit. ZGB idF von 1994). In diesen Fällen ist eine ausdrückliche Rechtswahl von elementarer Bedeutung.
 
 
 

IV. Besondere Anknüpfungen und Nachbargebiete

1. Besondere Anknüpfungen

Die Kollsionsnormen über internationale Bauverträge - und damit komme ich zum Schluß - beziehen sich grundsätzlich auf alle Fragen des Abschlusses und des Inhalts solcher Verträge. Für einzelne Aspekte des Vertragsrechts, z.B. für die Form des Vertrages, die Vollmacht zum Abschluß eines solchen Vertrages, oder für den Einbezug von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in vielen dieser Staaten - ähnlich wie in Deutschland - kollisionsrechtliche Sonderregeln. Ich will hierauf nicht näher eingehen, weil es sich dabei um keine baurechtlichen Spezifika handelt.
 

2. Allgemeiner Teil des IPR

Auch Institute des Allgemeinen Teils des Internationalen Privatrechts, z.B. die Unbeachtlichkeit einer Rückverweisung auf inländisches Recht oder der ordre public, können die Anwendung der bauvertraglichen Kollisionsnormen wesentlich modifizieren.

Nicht geklärt ist z.B., inwieweit die Parteien des Bauvertrages durch eine Rechtswahl von technischen Normen des Baulandes abweichen dürfen. In der deutschen Vertragspraxis kommt eine solche Abbedingung, etwa der privatrechtlich geschaffenen DIN-Normen, anscheinend hin und wieder vor. Bei internationalen Großprojekten, die aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen, wird mit einer Abbedingung technischer Normen des Staates der Baustelle freilich wohl kaum zu rechnen sein.
 
 
 

V. Zusammenfassung

Das internationale Bauvertragsrecht in Osteuropa entspricht in den meisten Staaten den international üblichen Standards. Die Möglichkeit einer Rechtswahl ist ganz überwiegend anerkannt (mit gewissen Unsicherheiten im Fall Ungarns, Sloweniens und deutlichen Einschränkungen im Fall der Ukraine). Bei fehlender Rechtswahl bestehen zwei grundsätzlich unterschiedliche Posi-tionen: Die Mehrzahl der Staaten will in diesem Fall das Recht am Sitz des Bauunternehmers anwenden. Die zweite Gruppe von Staaten plädiert für das Recht am Ort der Baustelle. Die Tendenz, diese Anknüpfungen nur als widerlegliche Vermutung auszugestalten, scheint sich zu verstärken. Unklarheit besteht über die Einordnung komplexer oder neuartiger Vertragsformen im Bereich des Baurechts. Einige Staaten sehen für Vertragstypen, die nicht in eine der vorgegebenen Kategorien fallen, relativ starre Subsidiäranknüpfungen vor (z.B. Recht des Vertragsschlussortes). In derartigen Fällen ist eine ausdrückliche Rechtswahl von besonderer Bedeutung.
 
 
 

Zuletzt geändert am 18.11.1999