Prof. Dr. Alexander Trunk

Vorlesung: Einführung in die Rechtsvergleichung


WS 2005/2006



16.1.2006: Deliktsrecht

Nachdem wir uns in der letzten Stunde mit Fragen des Vertragsrechts befasst haben, wollen uns heute einem weiteren zentralen Bereich des bürgerlichen Rechts zuwenden, dem DeliktsR.


1. Teil: Deliktsrecht


Gegenstand des DeliktsR ist im Kern die Haftung für schadensverursachende Vorgänge außerhalb von Verträgen, aber in vielen Rechtsordnungen – so in Deutschland – können deliktische und vertragliche Haftung nebeneinander eingreifen.

Haftungsfragen stellen sich in ganz unterschiedlichen Fallkonstellationen – von der einfachen Schlägerei bis zu komplexen Delikten im Wirtschaftsverkehr. Dementsprechend vielfältig sind auch die Lösungen, die die Rechtsordnungen dieser Welt in diesem Bereich entwickelt haben. Interessant ist es, dass die tatsächlichen Haftungssitutationen in vielen Staaten in vergleichbarer Weise auftreten.



BeispFall 1 a: BGHZ 41, 123 (Bruteierfall): Kern des Falls: Bauunternehmen beschädigt Stromkabel. Dadurch erleidet ein Unternehmen, das über das Kabel versorgt wird, einen Schaden (z.B. Vernichtung von Bruteiern) und möchte von Bauunternehmen SEA.

- BGH bejaht Haftung nach 823 I: Eigt-Verletzung (Küken) sei „unmittelbar“ erfolgt, im Rahmen Adäquanztheorie; Schutzzweck des 823 I ist gewahrt. Anders wäre es, so BGH, bei reinen Vermögensschäden, z.B. Ausfall Produktion.

BeispFall 1 b: Cass. Civ. 8.5.1970, Bull.Civ. II Nr.122, Allamigeon Frères c Lafarge

Unternehmer Lafarge unterbricht bei Bauarbeiten eine Gasleitung, die die Produktion des Unternehmens von Allamigeon Frères unterbricht.

- C.cass bejaht Haftung, da Schaden “conséquence directe” der Handlung.

BeispFall 1 c: Spartan Steel and Alloy Ltd v Martin and Co. (Contractors) Ltd. [1973] Q.B. 27 (C.A.). Baufirma Martin and Co. Unterbricht bei Bauarbeiten fahrlässig ein Stromkabel, das zu der eine Viertel Meile entfernten Fabrik von Spartan Steel führt. Stromunterbrechung 14 Std. Ein Hochofen war am Laufen. Notaggregat muß Produktion sichern. Produktion minderwertig. Bei normaler Produktion hätte Gewinn aus dem unterbrochenen Hochofen erzielt werden können und Hochofen hätte weitere 4 Mal beschickt werden können.

- Opinion von Lord Denning: policy analysis im Kontext von „duty“ and „remoteness of damage“. Vergleicht

-          Haftung des contractor mit Haftungsbeschränkung durch Stromwerk

-          Haftungsgründe: Ursachen für Unterbrechung des Stroms: unvorhersehbar; Haltung der Geschädigten unterschiedlich

-          Ersatz von „economic loss“ erleichtert Missbräuche

-          die vielen „kleinen“ Geschädigten können das Risiko leichter tragen als „ein“ contractor.

 

 

Anhand dieser Fälle möchte ich mit Ihnen Grundstrukturen des DeliktsR aus rechtsvergleichender Sicht besprechen: Fälle beziehen sich auf Deutschland, Frankreich und GB.

Ich werde zusätzlich gelegentlich auch auf andere Rechtsordnungen eingehen, z.B. USA, Russland, Skandinavien.



A. Vorbemerkung

I. Systematik des dt Haftungs- und DeliktsR

Im dt. R unterscheiden wir, wie Sie wissen, zwischen den Vorschriften, die eine Pflicht zum Schadensersatz begründen (dem sog. Haftungsrecht) und den Vorschriften, die die Art und den Umfang des Schadensersatzes regeln (sog. SchadensR)

1. HaftungsR:
- innerhalb bestehender Sonderbeziehungen, insbes. innerhalb von Verträgen: Leistungsstörungen §§ 280, 286, 320 ff
- außerhalb bestehender Sonderbeziehungen: §§ 823 ff und Sondergesetze, z.B. StraßenverkehrsG, ProdukthaftungsG etc.

2. SchadensR: §§ 249 ff und einzelne Sonderbestimmungen, z.B. § 843 (Schadensersatz bei KöVe durch Rentenzahlungen).


II. Geschichtliche und rechtsvergleichende Entwicklungslinien

Wenn wir ausländ. Rechtsordnungen mit dem Regelungsmodell des dt. R vergleichen wollen, müssen wir zunächst einige historische Bemerkungen voranstellen.

1. HaftungsR - StrafR

DeliktsR und Strafrecht waren im Mittelalter eng verknüpft. Die klare Trennung zwischen dem Strafanspruch des Staates (Strafziele: Vergeltung, Spezial- und Generalprävention) und dem Schadensersatzanspruch zwischen Privaten (Schadensausgleich) ist eine rechtliche Entwicklung der frühen Neuzeit. Gleichwohl bestehen zwischen dem StrafR und dem HaftungsR bzw. SchadensR noch zahlr. Verbindungen, z.B. über

- § 823 II, der die Verletzung von (insbesondere auch strafrechtlichen) Schutzgesetzen mit der Schadensersatzsanktion belegt,

- oder § 830 (Mittäterschaft und Teilnahme durch Verweis auf StrafR geregelt)


2. Delikt. HaftungsR

a) Von delikt. Einzeltatbeständen

 

(röm R: furtum [Diebstahl], iniuria [vorsätzl. Schädigung einer Person] etc: wurden historisch zunehmend. ausgedehnt, z.B. auf Vermögensdelikte. S. Ähnlichkeit mit engl. R: trespass, negligence, defamation, u.a.: „writ-System“)

 

b) zu delikt. Generalklausel: art.1382 C.civ. fr. (Erbe der Aufklärung: Jean Domat [17.Jhr.: einer der bedeutendsten frz. Juristen, bringt das röm. R in ein System mit Einbezug von Aufklärungsgedanken, einer der geistigen Väter des Code civil], Hugo Grotius).

c) Dt. R nimmt Zwischenstellung ein: grds. keine deliktische Generalklausel, sondern konkreter RGüterschutz (arg. RSicherheit). Aber “kleine” Generalklauseln, § 823 II, 826.



3. SchadensR:

a) Von getrennten Regelungen für Schadensersatz in best. Schuldverhältnissen (vgl. art.1146 C.civ.fr. - art.1382 ff C.civ.fr.)

b) zu übergreifenden Regeln für das SchadensR: §§ 249 ff BGB (mit Modifikationen für SEA je nach haftungs-r Kontext: z.B. Unterscheidung pos./neg. Interesse gibt es grds. nur bei Haftung innerhalb von Verträgen).

 

 

4. Europäisches Haftungsrecht?

a) EG: Bislang nur Einzelbereichen geregelt: z.B. EG-Produzentenhaftung (im wesentl. ggü. Verbrauchern), RiL über Zahlungsverzug im Handelsverkehr.

b) PECL: SchadensR (bei Vertragsverletzungen) wird geregelt in Section 4 PECL (Damages and Interest), z.B. grds. Verpflichtung zum Schadensersatz bei Vertragsverletzung (Art.9:501) unter Einschluß auch von Nichtvermögensschäden. Grds. Totalrestitution auf pos. Interesse (Art.9:502). Grds. nur „vorhersehbare“ Schäden zu ersetzen (Art.9:503). Mitverschulden beachtlich (Art.9:504/505).

 

c) ArbGruppe zur Vorbereitung eines europ. Zivilgesetzbuchs (Vors. v. Bar) will auch Delikts- und SchadensR aufnehmen.

 

B. Rechtsquellen Deliktsrecht

I. Deutscher Rechtskreis

1. Dt: §§ 823 ff BGB + Sondergesetze (z.B. StVG, ArzneimittelG, HaftpflG, UHG etc.)

--> s. BeispFall 1 a (Bruteierfall BGH): 823 I


2. Öst: §§ 1293 ff ABGB, insbes. delikt. Generalklausel § 1295 BGB. Daneben Sondergesetze, insbes. zu Gefährdungshaftung


3. Schweiz: Art.41 ff OR + Sondergesetze, z.B. ProdukthaftungsG (1994), StraßenverkehrsG, EisenbahnhaftungsG, KernenergiehaftungsG, UmweltschutzG


II.     Frankreich:
Art.1382 ff C.civ. (sehr knapp: „klassische“ Generalklausel) + Einzelgesetze, z.B. über Haftung im Straßenverkehr (1985)

--> s. BeispFall 1 b)


III. Angloamerikan. RKreis:

1. GB: Common Law + Sondergesetze, z.B. Defamation Act 1952, Atomic Energy Act, Airplane Act, Liability Act 1978 (Eisenbahn), Water Management Act (1957)

--> BeispFall 1 c: “negligence” = ein HaftungsTB des engl. Rechts: fahrlässige Verursachung von Schäden, seit 19. Jhr. (daneben z.B. trespass to persons or to land/chattels, conversion, defamation)

Achtung: negligence kann auch in anderem Sinn gebraucht werden: “Fahrlässigkeit” (ggs. intent).


2. USA: Common Law (Restatement Law [Torts] 3rd (1989) etc.) + Sondergesetze [sowohl auf State-Ebene als auch, aber selten, auf Bundesebene im Rahmen von Bundeskompetenzen]: z.B. strict liability für Hunde, Umwelthaftung etc.

S.a.
- wrongful death statutes [eigener Anspruch von Hinterbliebenen des getöteten Opfers auf SEA],
- survival statutes [Übergang des Anspruchs des Opfers auf die Erben],
 verbunden mit
à- „punitive damages“  Recht auf jury trial in Zivilsachen in USA.



IV. Skandinavien

--> zahlr. Einzelgesetze und große Bedeutung von Rspr/Analogien.

1. Schweden
- DeliktsR + SchadensR: Schadensersatzgesetz (skadestandsrätt) v. 2.6.1972

- Sonderregelungen:
VerkehrsschadensG 1975/1977
VerbrechensschadensG 1978
ProdukthaftungsG 1992
G über Haftung für Luftfahrtschäden 1922
UmwelthaftungsG 1986
[Vertragl. HaftungsR: vgl. insbes. KaufG]


2. Dänemark
- DeliktsR: Rspr. anerkennt „culpa-Prinzip, s. ferner Art.3-19-2 Danske Lov 1683  (ArbG haftet für ArbN; ohne Entlastungsmöglichkeit)
- SchadensR: G über die Schadensersatzpflicht (lov om erstatningsanvar) Nr.228/1984

-Sonderregelungen:
StraßenverkehrsG
LuftverkehrsG
EisenbahnhaftungsG
ProdukthaftungsG 1989 (= Umsetzung EG-RiL)
Vertragl. HaftungsR: vgl. insbes. KaufG



V. Osteuropa

1. Polen:
- DeliktsR: Art.415 - 449 poln. ZGB 1964
- SchadensR: Art.361 - 363 poln. ZGB, ergänzend Art.444 - 448/I ZGB

- Sonderregelungen
Art.24 poln. ZGB Persönlichkeitsschutz
Art.39, 31 PresseG (Richtigstellung und Antwort)
Vertragl. Haftung: insbes. Art.471 - 486, 556, 574 poln. ZGB 1964. Konkurrenzbestimmung: Art.443 poln. ZGB 1964
Schadensersatz im EBV: Art.224, 225, 230 poln. ZGB (Privilegierung des gutgl. Eigenbesitzers)


2. Russland:

- DeliktsR:
§ 16 ZGB Teil 1 (Amtshaftung), § 152 ZGB Teil 1 (Persönlichkeitsschutz),
im wesentlichen: Kap.59: §§ 1064 - 1098.

--> kombiniert Generalklausel mit EinzelTBs.

Ergänzend z.T. Rückgriff auf §§ 393 ff (SEA innerhalb bestehender schuld-r Sonderbeziehungen)

- SchadensR: § 15 ZGB Teil 1, § 151 ZGB Teil 1 (Ersatz immateriellen Schadens) [Zshang mit allg. Bestimmung immaterieller Güter in § 150), ergänzend §§ 1099 - 1101 ZGB Teil 2 (Ersatz immateriellen Schadens)

Vergleich mit ZGB 1964, GZG 1991

Sondergesetze:
- G über Massenmedien v. 27.12.1991, z.B. Art.46 (Recht auf Antwort/Gegendarstellung) und 57 (Haftungsprivilegien)
- VerbraucherschutzG v. 7.2.1992: regelt auch Produkthaftung (übergreifend vertraglich und außervertraglich) (besonderes ProdukthaftungsG besteht nicht)
- UmweltschutzG 2002: bestimmt Ersatzfähigkeit „reiner“ Umweltschäden + Sonderregeln über Aktivlegitimation bzw. Prozessführungsbefugnis (Verbände, Behörden etc.)



C. Kernelemente des Deliktsrechts


I. Deliktische Generalklausel oder Einzeltatbestände?

1. Deutschland: Konkreter RGüterschutz + System „beschränkter Generalklauseln“: 823 I sonstigesR, 823 II, 826.

2. Frankreich: Generalklauseln 1382 ff C.civ.: klassische Generalklausel: lesen.

3. Schweiz: Generalklausel Art.41 OR: lesen (ähnlich: Österreich)

Histor. Hintergrund: Aufklärung; Hugo Grotius, Jean Domat (nicht röm. R!).

- Vorteile? Einfach, klar, keine Lücken
- Nachteile? Rechtsunsicher, Tendenz zur unangemessenen Haftungsausdehnung

--> In Schweiz wird Generalklausel durch Rspr ähnlich wie in Dt interpretiert: „Rechtswidrigkeit“ liegt vor bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter oder bei Verletzung einer Schutznorm (hier auch reine Vermögensschäden), z.B. StrafR (falls Individualinteressen geschützt).

BeispFall Kabelbruch. Nach Rspr BG (z.B. BGE 101b 252, 256) dient § 239 StGB (Strafbarkeit der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen) auch dem Schutz von Abnehmern dieser Betriebe vor primären Vermögensschäden. In Lit. str.


4. Angloamerikanisches R:

a) Einzeltatbestände

aa) trespass upon chattels or land or person („gewaltsame“ Beeinträchtigung Eigentum oder Besitz an Mobilien oder Immobilien od. Person): urspr gemeinsam für Geldstrafe und SEA, heute nur noch SEA. Grds. Vorsatz oder Fahrlk ausreichend, aber Rspr-Entwicklung bei trespass against person (battery: KöVe, assault: Bedrohung mit Zwang, false imprisonment: Freiheitsberaubung) heute Vorsatz erforderlich.
bb) conversion: Verletzung von bewegl. Eigentum ohne phys. Beeinträchtigung, z.B. Diebstahl: Verschulden aber nicht notwendig!
cc) fraud (deceit): vorsätzl. Vermögensschädigung (vgl. Dt. § 826)
dd) defamation: libel - slander: Ehrverletzungen: libel schriftlich, slander mündlich (setzt Vermögensschaden voraus). USA darüber hinaus: intrusion into privacy:
= z.B. Sidis v F-R Publishing, 113 F2d 806 (2nd Cir. 1940): Wunderkind
= Melvin v Reid 112 Cal. App. 285 (1931): ehem. Prostituierte

ee) Wichtig: „negligence“ (Doppelbedeutung!): „duty“ (ggü. best. Personen) + Verletzung (breach) + Verschulden + Schaden (damage, injury: auch bei reinen Vermögensschäden, aber Eingrenzung durch duty und „direct“ consequences)

Wichtig z.B. bei Verkehrsunfällen, Produkthaftung [dort z.T. auch vertragl. Haftung ausgedehnt: „warranties“].

Siehe den BeispFall 1 c) des Court of Appeal zu Kabelbruch:
- duty besteht (kann aber zweifelhaft sein, wem ggü.: s. Lord Denning)
- breach besteht
- Verschulden besteht
- damage (Schaden): grds. auch reine Vermögensschäden ersatzfähig, aber kann zu „remote“ sein.
--> Lord Denning nahm Wertungsabwägung vor: wer kann den Schaden eher tragen, wer kann ihn versichern, wer ihn verhindern etc.?

b) Neben den EinzelTBen des Common Law zunehmende Bedeutung von Statute Law,


--> Vergleich der engl. Entscheidung BeispFall 1 a mit dem dt. Bruteierfall und der Entscheidung der C.Cass. (AnsprGrundlage, Diff. nach versch. Schadenselementen: Ergebnis?).


5.Skandinavien

Soweit Rspr (dän.), gilt wohl Generalklausel (“culpa”-Grundsatz).

So auch ausdrücklich 2.Kap. § 1 schwed. SchadensersatzG 1972.



6. Russland:

§ 1064 ZGB Teil 1 leicht konkretisierte Generalklausel, ergänzt durch EinzelTBe, z.B. § 1068- 1071 (insbes. Amtshaftung), 1084 - 1094 (Leibesschäden: betr. aber eher SchadensR), 1095 (Produkthaftung, auch innerhalb von Verträgen)


7. China: Art.106 ff Allg. Prinzipien des ZivilR 1986: „Civil Liability“ gemeinsam für deliktische und vertragl. Haftung.

- Art.106 I delikt. Generalklausel, nach 106 III grds Verschulden erforderlich.

- Spezielle HaftungsTBe: Art.106 II ähnelt engl. „trespass“. Art.117 ff weitere TBe, z.T. mit bes. RFolgen, s. etwa Art.119 (Heilungskosten etc.)

- Art.134 regelt RFolgen in allgemeiner Form.



II. Gefährdungshaftung

1. IdR nur EinzelTBe

a) EinzelTBe in Gesetz: Dt, Schweiz, Skandinavien, grds. auch GB.

b) EinzelTB in Rspr

GB: Rylands v. Fletcher (1868) LR 3 HL 330

Eigentümer läßt auf seinem Grundstück ein Wasserreservoir einrichten. Infolge unerkennbarer unterirdischer Verbindungen wird dadurch die in der Nachbarschaft gelegene Bergmine des Klägers überflutet.

--> Haftung auch ohne Verschulden bejaht, wenn jemand auf seinem Grundstück „ungewöhnliche“ (non natural) Handlungen vornimmt und sich daraus Fernwirkungen auf andere ergeben.

Z.B. später angewandt bei Gasaustritt oder Explosionen.

Haftungsausschluß bei:
- Verschulden oder Einverständnis des Geschädigten
- Handlung „Dritter“, die vom Grundstücksbesitzer nicht vorausgesehen + verhindert werden konnten
- statutory authorisation (wohl „Verwaltungsakzessorietät“)
- höhere Gewalt

Außerdem nur Haftung für vorhersehbare Schäden (BeispFall Cambridge Water Co v. Eastern Counties Leather plc 1994: unterirdisch weit wirkende Verseuchung Grundwasser durch Industrieabfälle)


b) Gesetzl. Generalklausel

aa) USA: gesetzesähnlich: sec.519 Restatement of Law (Torts) (2d). Praxis orientiert sich aber an case law.

bb) F: Art.1384 2.Alt. C.civ.: Haftung des „gardien“ für Sachen in Obhut.

BeispFall: Urteil Jand’heur c Les Galeries belfortaises, Ch.réun. 13 Feb 1930: Verletzung durch einen Lieferwagen.

- Sache braucht nicht besonders gefährlich zu sein
- Sowohl bewegl. [z.B. Ski, Fahrrad] als auch unbewegl. Sachen erfaßt. Aber Sonderregeln für Tiere und Gebäude 1385, 1386
- Sache kann auch flüssig od. gasförmig sein.
- Aber: Sache muß „aktive“ Rolle eingenommen haben: keine Haftung des Wandbesitzers, wenn ein Auto auf die ordnungsgemäß stehende Wand prallt.
- Passivleg: der Inhaber der Gewalt über die Sache (kann z.B. auch kurzfristig erlangt sein, z.B. Spiel mit Blechdose).

- Höhere Gewalt (force majeure), Zufall (cas fortuit) oder Handlungen Dritter schließen Haftung aus; aber eng ausgelegt: Ereignis muss seine Ursache „außerhalb der schadensstiftenden Sache“ haben + unvorhersehbar/unabwendbar sein. Daher z.B. kein Haftungsausschluß bei verborgenen Mängeln der Sache (unvorhersehbares Platzen der Reifen).

- Keine Haftung bei schwerem Eigenverschulden des Opfers (so dass force majeure). Anderes Mitverschulden nach Rspr urspr. beachtlich, später grds. unbeachtlich (s. arr. Desmares, Cass. Civ. 1982).

Folge: Gesetzgeber erläßt VerkehrshaftungsG Nr.85-677 (loi Badinter), das u.a. Mitverschulden wieder für beachtlich erklärt, aber darüber hinaus die Haftungsausschlußgründe nach 1384 reduziert (u.a. völliger Ausschluß force majeure, anders als nach Art.1384 allg. gardien-Haftung).

Vgl. ähnlich dt StVG.

 

cc) RF: Art.1079 ZGB
„Gefährlichkeit“ der Anlage kann Auslegungsfragen aufwerfen. Prakt. bedeutsam u.a. für Umweltanlagen.



III. Kausalitätsnachweis

Grds. durch Geschädigten. Aber versch. Erleichterungen, z.B.
- Ausdrückl. Beweislastumkehr; z.B. Dt. Umwelthaftung. Anders z.B. Schweiz. Ähnlich aber Schweden: „überwiegende Wahrscheinlichkeit“.

S.a. weitgehende allg. Regelung in Art.1064 Pkt.2 russ. ZGB (in Dt. nur in Vertragsverhältnissen, § 280 BGB).

- Dt.: Beweislastumkehr nach Gefahrenbereichen, z.B. Arzthaftung, Produkthaftung (Hühnerpestfall; anders England).

- Dt. Anscheinsbeweis bei typischen Vorgängen (Kfz kommt von Straße ab); kann durch ernsthafte Wahrscheinlichkeit einer anderen Ursache erschüttert werden (sog. Gegenbeweis). Ähnlich GB: res ipsa loquitur: Anscheinsbeweis, wenn ein Schaden durch eine Sache verursacht wird unter Umständen, die üblicherweise auf ein Verschulden hinweisen, z.B. Blumentopf fällt vom Fenster, Kfz kommt von Straße ab.

- Schadensschätzung: s. § 287 dt ZPO, Art.42 II schweiz. OR.


IV. Haftung für Hilfspersonen

- § 831 BGB: Verrichtungsgehilfen (Ggs. Erfüllungsgehilfe § 278 BGB). Exkulpationsmöglichkeit

- Skand. R: Arbeitnehmer, keine Exkulpation

- Art.1068 russ. ZGB: weiter als ArbN, aber wohl nur nat. Personen. Keine Exkulpation.

- GB: vicarious liability, grds. nur employees, aber z.T. weiter gehend (wertungsbezogen: Kontrolle möglich? ultra-hazardous activities). Nicht z.B. im Fall der Gefährdungshaftung Rylands v. Fletcher


V. Verhältnis Delikts-/Vertragshaftung:

Z.T. Anspruchskonkurrenz (Dt, GB, Schweiz, Skandinavien),

z.T. Vorrang vertragl. Haftung (F: sog Prinzip des non-cumul; RF: arg. Art.1095 ZGB).

Wertungsargumente?
- Pro Vorrang VertragsR: vertragl. Haftung spezieller: kann weiter gehen, kann aber auch die Parteien vor überzogenen Ansprüchen schützen
- Contra: Anspruchskonkurrenz schützt stärker den Geschädigten. Aber: uU Einwirkung VertragsR auf DeliktsR (z.B. Erstreckung von Haftungsausschlüssen).


VI. Verhältnis Deliktshaftung - Versicherungsschutz

Grds. beides nebeneinander; aber policy kann dazu führen, Versicherungspflicht einzuführen und daneben eine Deliktshaftung auszuschließen. So grds. skandinav. Rechte (Schweden).

Arg: Transaktionskosten der Versicherung uU niedriger als DeliktsR. Aber: uU damit Vorsichtsanreize entfallen, dh. gewisse Rückgriffsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben.



Literaturhinweise zur Nachbereitung:
Zweigert/Kötz, §§ 40 - 43
Youngs, Kap.5 (S.219 - 340)