Prof.
Dr. Alexander Trunk
Vorlesung: Einführung in die Rechtsvergleichung
WS
2005/2006
16.1.2006:
Deliktsrecht
Nachdem wir uns in der letzten Stunde mit Fragen des Vertragsrechts
befasst
haben, wollen uns heute einem weiteren zentralen Bereich des
bürgerlichen
Rechts zuwenden, dem DeliktsR.
1. Teil:
Deliktsrecht
Gegenstand des DeliktsR ist im Kern die Haftung für
schadensverursachende
Vorgänge außerhalb von Verträgen, aber in vielen
Rechtsordnungen – so in
Deutschland – können deliktische und vertragliche Haftung
nebeneinander
eingreifen.
Haftungsfragen stellen sich in ganz unterschiedlichen
Fallkonstellationen – von
der einfachen Schlägerei bis zu komplexen Delikten im
Wirtschaftsverkehr.
Dementsprechend vielfältig sind auch die Lösungen, die die
Rechtsordnungen
dieser Welt in diesem Bereich entwickelt haben. Interessant ist es,
dass die
tatsächlichen Haftungssitutationen in vielen Staaten in
vergleichbarer Weise
auftreten.
BeispFall 1 a: BGHZ 41, 123 (Bruteierfall): Kern des Falls:
Bauunternehmen beschädigt Stromkabel. Dadurch erleidet ein
Unternehmen, das
über das Kabel versorgt wird, einen Schaden (z.B. Vernichtung von
Bruteiern)
und möchte von Bauunternehmen SEA.
- BGH bejaht Haftung nach 823 I:
Eigt-Verletzung (Küken) sei „unmittelbar“ erfolgt, im Rahmen
Adäquanztheorie;
Schutzzweck des 823 I ist gewahrt. Anders wäre es, so BGH, bei
reinen
Vermögensschäden, z.B. Ausfall Produktion.
BeispFall
1 b:
Cass. Civ. 8.5.1970, Bull.Civ. II Nr.122, Allamigeon Frères c
Lafarge
Unternehmer
Lafarge unterbricht bei Bauarbeiten eine Gasleitung, die die Produktion
des
Unternehmens von Allamigeon Frères unterbricht.
- C.cass bejaht Haftung, da
Schaden “conséquence directe” der Handlung.
BeispFall 1 c: Spartan Steel and Alloy Ltd v Martin and Co.
(Contractors)
Ltd. [1973] Q.B. 27 (C.A.). Baufirma Martin and Co. Unterbricht bei
Bauarbeiten
fahrlässig ein Stromkabel, das zu der eine Viertel Meile
entfernten Fabrik von
Spartan Steel führt. Stromunterbrechung 14 Std. Ein Hochofen war
am Laufen.
Notaggregat muß Produktion sichern. Produktion minderwertig. Bei
normaler
Produktion hätte Gewinn aus dem unterbrochenen Hochofen erzielt
werden können
und Hochofen hätte weitere 4 Mal beschickt werden können.
- Opinion von Lord
Denning: policy analysis im Kontext von „duty“ and „remoteness of
damage“. Vergleicht
-
Haftung
des contractor mit Haftungsbeschränkung durch Stromwerk
-
Haftungsgründe:
Ursachen für Unterbrechung des Stroms: unvorhersehbar;
Haltung der Geschädigten unterschiedlich
-
Ersatz
von „economic loss“ erleichtert Missbräuche
-
die
vielen „kleinen“ Geschädigten können das Risiko leichter
tragen als
„ein“ contractor.
Anhand
dieser Fälle möchte ich mit Ihnen Grundstrukturen des
DeliktsR aus
rechtsvergleichender Sicht besprechen: Fälle beziehen sich auf
Deutschland,
Frankreich und GB.
Ich werde zusätzlich gelegentlich auch auf andere Rechtsordnungen
eingehen,
z.B. USA, Russland, Skandinavien.
A.
Vorbemerkung
I. Systematik des dt Haftungs- und DeliktsR
Im dt. R unterscheiden wir, wie Sie wissen, zwischen den Vorschriften,
die eine
Pflicht zum Schadensersatz begründen (dem sog. Haftungsrecht) und
den
Vorschriften, die die Art und den Umfang des Schadensersatzes regeln
(sog.
SchadensR)
1. HaftungsR:
- innerhalb bestehender Sonderbeziehungen, insbes. innerhalb von
Verträgen:
Leistungsstörungen §§ 280, 286, 320 ff
- außerhalb bestehender Sonderbeziehungen: §§ 823 ff
und Sondergesetze, z.B.
StraßenverkehrsG, ProdukthaftungsG etc.
2. SchadensR: §§ 249 ff und einzelne Sonderbestimmungen, z.B.
§ 843 (Schadensersatz
bei KöVe durch Rentenzahlungen).
II. Geschichtliche und rechtsvergleichende Entwicklungslinien
Wenn wir ausländ. Rechtsordnungen mit dem Regelungsmodell des dt.
R vergleichen
wollen, müssen wir zunächst einige historische Bemerkungen
voranstellen.
1. HaftungsR - StrafR
DeliktsR und Strafrecht waren im Mittelalter eng verknüpft. Die
klare Trennung
zwischen dem Strafanspruch des Staates (Strafziele: Vergeltung,
Spezial- und
Generalprävention) und dem Schadensersatzanspruch zwischen
Privaten
(Schadensausgleich) ist eine rechtliche Entwicklung der frühen
Neuzeit.
Gleichwohl bestehen zwischen dem StrafR und dem HaftungsR bzw.
SchadensR noch
zahlr. Verbindungen, z.B. über
- § 823 II, der die Verletzung von (insbesondere auch
strafrechtlichen)
Schutzgesetzen mit der Schadensersatzsanktion belegt,
- oder § 830 (Mittäterschaft und Teilnahme durch Verweis auf
StrafR geregelt)
2. Delikt. HaftungsR
a) Von delikt. Einzeltatbeständen
(röm R: furtum [Diebstahl], iniuria
[vorsätzl. Schädigung
einer Person] etc: wurden historisch zunehmend. ausgedehnt, z.B. auf
Vermögensdelikte. S. Ähnlichkeit mit engl. R: trespass,
negligence, defamation,
u.a.: „writ-System“)
b) zu
delikt. Generalklausel: art.1382 C.civ. fr. (Erbe der Aufklärung:
Jean Domat
[17.Jhr.: einer der bedeutendsten frz. Juristen, bringt das röm. R
in ein
System mit Einbezug von Aufklärungsgedanken, einer der geistigen
Väter des Code
civil], Hugo Grotius).
c) Dt. R
nimmt Zwischenstellung ein: grds. keine deliktische Generalklausel,
sondern
konkreter RGüterschutz (arg. RSicherheit). Aber “kleine”
Generalklauseln, § 823
II, 826.
3. SchadensR:
a) Von getrennten Regelungen für Schadensersatz in best.
Schuldverhältnissen
(vgl. art.1146 C.civ.fr. - art.1382 ff C.civ.fr.)
b) zu übergreifenden Regeln für das SchadensR: §§
249 ff BGB (mit
Modifikationen für SEA je nach haftungs-r Kontext: z.B.
Unterscheidung
pos./neg. Interesse gibt es grds. nur bei Haftung innerhalb von
Verträgen).
4.
Europäisches Haftungsrecht?
a) EG: Bislang nur Einzelbereichen geregelt: z.B. EG-Produzentenhaftung
(im
wesentl. ggü. Verbrauchern), RiL über Zahlungsverzug im
Handelsverkehr.
b) PECL:
SchadensR (bei Vertragsverletzungen) wird geregelt in Section 4 PECL
(Damages
and Interest), z.B. grds. Verpflichtung zum Schadensersatz bei
Vertragsverletzung (Art.9:501) unter Einschluß auch von
Nichtvermögensschäden.
Grds. Totalrestitution auf pos. Interesse (Art.9:502). Grds. nur
„vorhersehbare“
Schäden zu ersetzen (Art.9:503). Mitverschulden beachtlich
(Art.9:504/505).
c) ArbGruppe
zur Vorbereitung eines europ. Zivilgesetzbuchs (Vors. v. Bar) will auch
Delikts-
und SchadensR aufnehmen.
B.
Rechtsquellen Deliktsrecht
I. Deutscher Rechtskreis
1. Dt: §§ 823 ff BGB + Sondergesetze (z.B. StVG,
ArzneimittelG, HaftpflG, UHG
etc.)
--> s. BeispFall 1 a (Bruteierfall BGH): 823 I
2. Öst: §§ 1293 ff ABGB, insbes. delikt. Generalklausel
§ 1295 BGB. Daneben
Sondergesetze, insbes. zu Gefährdungshaftung
3. Schweiz: Art.41 ff OR + Sondergesetze, z.B. ProdukthaftungsG (1994),
StraßenverkehrsG, EisenbahnhaftungsG, KernenergiehaftungsG,
UmweltschutzG
II. Frankreich:
Art.1382 ff C.civ. (sehr knapp: „klassische“ Generalklausel) +
Einzelgesetze,
z.B. über Haftung im Straßenverkehr (1985)
--> s. BeispFall 1 b)
III. Angloamerikan. RKreis:
1. GB: Common Law + Sondergesetze, z.B. Defamation Act 1952, Atomic
Energy Act,
Airplane Act, Liability Act 1978 (Eisenbahn), Water Management Act
(1957)
--> BeispFall 1 c: “negligence” = ein HaftungsTB des engl. Rechts:
fahrlässige Verursachung von Schäden, seit 19. Jhr. (daneben
z.B. trespass to
persons or to land/chattels, conversion, defamation)
Achtung: negligence kann auch in anderem Sinn gebraucht werden:
“Fahrlässigkeit” (ggs. intent).
2. USA: Common Law (Restatement Law [Torts] 3rd (1989) etc.) +
Sondergesetze
[sowohl auf State-Ebene als auch, aber selten, auf Bundesebene im
Rahmen von
Bundeskompetenzen]: z.B. strict liability für Hunde, Umwelthaftung
etc.
S.a.
- wrongful death statutes [eigener Anspruch von Hinterbliebenen des
getöteten
Opfers auf SEA],
- survival statutes [Übergang des Anspruchs des Opfers auf die
Erben],
verbunden mità- „punitive damages“ Recht
auf jury trial in Zivilsachen in USA.
IV. Skandinavien
--> zahlr. Einzelgesetze und große Bedeutung von
Rspr/Analogien.
1. Schweden
- DeliktsR + SchadensR: Schadensersatzgesetz (skadestandsrätt) v.
2.6.1972
- Sonderregelungen:
VerkehrsschadensG 1975/1977
VerbrechensschadensG 1978
ProdukthaftungsG 1992
G über Haftung für Luftfahrtschäden 1922
UmwelthaftungsG 1986
[Vertragl. HaftungsR: vgl. insbes. KaufG]
2. Dänemark
- DeliktsR: Rspr. anerkennt „culpa-Prinzip, s. ferner Art.3-19-2 Danske
Lov
1683 (ArbG haftet für ArbN; ohne
Entlastungsmöglichkeit)
- SchadensR: G über die Schadensersatzpflicht (lov om
erstatningsanvar)
Nr.228/1984
-Sonderregelungen:
StraßenverkehrsG
LuftverkehrsG
EisenbahnhaftungsG
ProdukthaftungsG 1989 (= Umsetzung EG-RiL)
Vertragl. HaftungsR: vgl. insbes. KaufG
V. Osteuropa
1. Polen:
- DeliktsR: Art.415 - 449 poln. ZGB 1964
- SchadensR: Art.361 - 363 poln. ZGB, ergänzend Art.444 - 448/I
ZGB
- Sonderregelungen
Art.24 poln. ZGB Persönlichkeitsschutz
Art.39, 31 PresseG (Richtigstellung und Antwort)
Vertragl. Haftung: insbes. Art.471 - 486, 556, 574 poln. ZGB 1964.
Konkurrenzbestimmung: Art.443 poln. ZGB 1964
Schadensersatz im EBV: Art.224, 225, 230 poln. ZGB (Privilegierung des
gutgl.
Eigenbesitzers)
2. Russland:
- DeliktsR:
§ 16 ZGB Teil 1 (Amtshaftung), § 152 ZGB Teil 1
(Persönlichkeitsschutz),
im wesentlichen: Kap.59: §§ 1064 - 1098.
--> kombiniert Generalklausel mit EinzelTBs.
Ergänzend z.T. Rückgriff auf §§ 393 ff (SEA
innerhalb bestehender schuld-r
Sonderbeziehungen)
- SchadensR: § 15 ZGB Teil 1, § 151 ZGB Teil 1 (Ersatz
immateriellen Schadens)
[Zshang mit allg. Bestimmung immaterieller Güter in § 150),
ergänzend §§ 1099 -
1101 ZGB Teil 2 (Ersatz immateriellen Schadens)
Vergleich mit ZGB 1964, GZG 1991
Sondergesetze:
- G über Massenmedien v. 27.12.1991, z.B. Art.46 (Recht auf
Antwort/Gegendarstellung) und 57 (Haftungsprivilegien)
- VerbraucherschutzG v. 7.2.1992: regelt auch Produkthaftung
(übergreifend
vertraglich und außervertraglich) (besonderes ProdukthaftungsG
besteht nicht)
- UmweltschutzG 2002: bestimmt Ersatzfähigkeit „reiner“
Umweltschäden +
Sonderregeln über Aktivlegitimation bzw.
Prozessführungsbefugnis (Verbände,
Behörden etc.)
C.
Kernelemente des Deliktsrechts
I. Deliktische Generalklausel oder
Einzeltatbestände?
1. Deutschland: Konkreter RGüterschutz + System „beschränkter
Generalklauseln“:
823 I sonstigesR, 823 II, 826.
2. Frankreich: Generalklauseln 1382 ff C.civ.: klassische
Generalklausel:
lesen.
3. Schweiz: Generalklausel Art.41 OR: lesen (ähnlich:
Österreich)
Histor. Hintergrund: Aufklärung; Hugo Grotius, Jean Domat (nicht
röm. R!).
- Vorteile? Einfach, klar, keine Lücken
- Nachteile? Rechtsunsicher, Tendenz zur unangemessenen
Haftungsausdehnung
--> In Schweiz wird Generalklausel durch Rspr ähnlich wie in Dt
interpretiert: „Rechtswidrigkeit“ liegt vor bei Verletzung bestimmter
Rechtsgüter oder bei Verletzung einer Schutznorm (hier auch reine
Vermögensschäden), z.B. StrafR (falls Individualinteressen
geschützt).
BeispFall Kabelbruch. Nach Rspr BG (z.B. BGE 101b 252, 256) dient
§ 239 StGB
(Strafbarkeit der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit
dienen) auch dem
Schutz von Abnehmern dieser Betriebe vor primären
Vermögensschäden. In Lit.
str.
4. Angloamerikanisches R:
a) Einzeltatbestände
aa) trespass upon chattels or land or person („gewaltsame“
Beeinträchtigung
Eigentum oder Besitz an Mobilien oder Immobilien od. Person): urspr
gemeinsam
für Geldstrafe und SEA, heute nur noch SEA. Grds. Vorsatz oder
Fahrlk
ausreichend, aber Rspr-Entwicklung bei trespass against person
(battery: KöVe,
assault: Bedrohung mit Zwang, false imprisonment: Freiheitsberaubung)
heute
Vorsatz erforderlich.
bb) conversion: Verletzung von bewegl. Eigentum ohne phys.
Beeinträchtigung,
z.B. Diebstahl: Verschulden aber nicht notwendig!
cc) fraud (deceit): vorsätzl. Vermögensschädigung (vgl.
Dt. § 826)
dd) defamation: libel - slander: Ehrverletzungen: libel schriftlich,
slander
mündlich (setzt Vermögensschaden voraus). USA darüber
hinaus: intrusion into
privacy:
= z.B. Sidis v F-R Publishing, 113 F2d 806 (2nd Cir. 1940): Wunderkind
= Melvin v Reid 112 Cal. App. 285 (1931): ehem. Prostituierte
ee) Wichtig: „negligence“ (Doppelbedeutung!): „duty“ (ggü. best.
Personen) +
Verletzung (breach) + Verschulden + Schaden (damage, injury: auch bei
reinen
Vermögensschäden, aber Eingrenzung durch duty und „direct“
consequences)
Wichtig z.B. bei Verkehrsunfällen, Produkthaftung [dort z.T. auch
vertragl.
Haftung ausgedehnt: „warranties“].
Siehe den BeispFall 1 c) des Court of Appeal zu Kabelbruch:
- duty besteht (kann aber zweifelhaft sein, wem ggü.: s. Lord
Denning)
- breach besteht
- Verschulden besteht
- damage (Schaden): grds. auch reine Vermögensschäden
ersatzfähig, aber kann zu
„remote“ sein.
--> Lord Denning nahm Wertungsabwägung vor: wer kann den
Schaden eher
tragen, wer kann ihn versichern, wer ihn verhindern etc.?
b) Neben den EinzelTBen des Common Law zunehmende Bedeutung von Statute
Law,
--> Vergleich der engl. Entscheidung BeispFall 1 a mit dem dt.
Bruteierfall
und der Entscheidung der C.Cass. (AnsprGrundlage, Diff. nach versch.
Schadenselementen:
Ergebnis?).
5.Skandinavien
Soweit Rspr (dän.), gilt wohl Generalklausel (“culpa”-Grundsatz).
So auch ausdrücklich 2.Kap. § 1 schwed. SchadensersatzG 1972.
6. Russland:
§ 1064 ZGB Teil 1 leicht konkretisierte Generalklausel,
ergänzt durch
EinzelTBe, z.B. § 1068- 1071 (insbes. Amtshaftung), 1084 - 1094
(Leibesschäden:
betr. aber eher SchadensR), 1095 (Produkthaftung, auch innerhalb von
Verträgen)
7. China: Art.106 ff Allg. Prinzipien des ZivilR 1986: „Civil
Liability“
gemeinsam für deliktische und vertragl. Haftung.
- Art.106
I delikt. Generalklausel, nach 106 III grds Verschulden erforderlich.
- Spezielle
HaftungsTBe: Art.106 II ähnelt engl. „trespass“. Art.117 ff
weitere TBe, z.T.
mit bes. RFolgen, s. etwa Art.119 (Heilungskosten etc.)
- Art.134
regelt RFolgen in allgemeiner Form.
II. Gefährdungshaftung
1. IdR nur EinzelTBe
a) EinzelTBe in Gesetz: Dt, Schweiz, Skandinavien, grds. auch GB.
b) EinzelTB in Rspr
GB: Rylands v. Fletcher (1868) LR 3 HL 330
Eigentümer läßt auf seinem Grundstück ein
Wasserreservoir einrichten. Infolge
unerkennbarer unterirdischer Verbindungen wird dadurch die in der
Nachbarschaft
gelegene Bergmine des Klägers überflutet.
--> Haftung auch ohne Verschulden bejaht, wenn jemand auf seinem
Grundstück
„ungewöhnliche“ (non natural) Handlungen vornimmt und sich daraus
Fernwirkungen
auf andere ergeben.
Z.B. später angewandt bei Gasaustritt oder Explosionen.
Haftungsausschluß bei:
- Verschulden oder Einverständnis des Geschädigten
- Handlung „Dritter“, die vom Grundstücksbesitzer nicht
vorausgesehen +
verhindert werden konnten
- statutory authorisation (wohl „Verwaltungsakzessorietät“)
- höhere Gewalt
Außerdem nur Haftung für vorhersehbare Schäden
(BeispFall Cambridge Water Co v.
Eastern Counties Leather plc 1994: unterirdisch weit wirkende
Verseuchung
Grundwasser durch Industrieabfälle)
b) Gesetzl. Generalklausel
aa) USA: gesetzesähnlich: sec.519 Restatement of Law (Torts) (2d).
Praxis orientiert
sich aber an case law.
bb) F: Art.1384 2.Alt. C.civ.: Haftung des „gardien“ für Sachen in
Obhut.
BeispFall: Urteil Jand’heur c Les Galeries belfortaises,
Ch.réun. 13 Feb 1930:
Verletzung durch einen Lieferwagen.
- Sache braucht nicht besonders gefährlich zu sein
- Sowohl bewegl. [z.B. Ski, Fahrrad] als auch unbewegl. Sachen
erfaßt. Aber
Sonderregeln für Tiere und Gebäude 1385, 1386
- Sache kann auch flüssig od. gasförmig sein.
- Aber: Sache muß „aktive“ Rolle eingenommen haben: keine Haftung
des Wandbesitzers,
wenn ein Auto auf die ordnungsgemäß stehende Wand prallt.
- Passivleg: der Inhaber der Gewalt über die Sache (kann z.B. auch
kurzfristig
erlangt sein, z.B. Spiel mit Blechdose).
- Höhere Gewalt (force majeure), Zufall (cas fortuit) oder
Handlungen Dritter
schließen Haftung aus; aber eng ausgelegt: Ereignis muss seine
Ursache
„außerhalb der schadensstiftenden Sache“ haben +
unvorhersehbar/unabwendbar
sein. Daher z.B. kein Haftungsausschluß bei verborgenen
Mängeln der Sache
(unvorhersehbares Platzen der Reifen).
- Keine Haftung bei schwerem Eigenverschulden des Opfers (so dass force
majeure). Anderes Mitverschulden nach Rspr urspr. beachtlich,
später grds.
unbeachtlich (s. arr. Desmares, Cass. Civ. 1982).
Folge:
Gesetzgeber erläßt VerkehrshaftungsG Nr.85-677 (loi
Badinter), das u.a.
Mitverschulden wieder für beachtlich erklärt, aber
darüber hinaus die
Haftungsausschlußgründe nach 1384 reduziert (u.a.
völliger Ausschluß force
majeure, anders als nach Art.1384 allg. gardien-Haftung).
Vgl.
ähnlich dt StVG.
cc) RF:
Art.1079 ZGB
„Gefährlichkeit“ der Anlage kann Auslegungsfragen aufwerfen.
Prakt. bedeutsam
u.a. für Umweltanlagen.
III. Kausalitätsnachweis
Grds. durch Geschädigten. Aber versch. Erleichterungen, z.B.
- Ausdrückl. Beweislastumkehr; z.B. Dt. Umwelthaftung. Anders z.B.
Schweiz.
Ähnlich aber Schweden: „überwiegende Wahrscheinlichkeit“.
S.a. weitgehende allg. Regelung in Art.1064 Pkt.2 russ. ZGB (in Dt. nur
in
Vertragsverhältnissen, § 280 BGB).
- Dt.:
Beweislastumkehr nach Gefahrenbereichen, z.B. Arzthaftung,
Produkthaftung
(Hühnerpestfall; anders England).
- Dt.
Anscheinsbeweis bei typischen Vorgängen (Kfz kommt von
Straße ab); kann durch
ernsthafte Wahrscheinlichkeit einer anderen Ursache erschüttert
werden (sog.
Gegenbeweis). Ähnlich GB: res ipsa loquitur: Anscheinsbeweis, wenn
ein Schaden
durch eine Sache verursacht wird unter Umständen, die
üblicherweise auf ein
Verschulden hinweisen, z.B. Blumentopf fällt vom Fenster, Kfz
kommt von Straße
ab.
-
Schadensschätzung:
s. § 287 dt ZPO, Art.42 II schweiz. OR.
IV. Haftung für Hilfspersonen
- § 831 BGB: Verrichtungsgehilfen (Ggs. Erfüllungsgehilfe
§ 278 BGB).
Exkulpationsmöglichkeit
- Skand. R: Arbeitnehmer, keine Exkulpation
- Art.1068 russ. ZGB: weiter als ArbN, aber wohl nur nat. Personen.
Keine
Exkulpation.
- GB: vicarious liability, grds. nur employees, aber z.T. weiter gehend
(wertungsbezogen: Kontrolle möglich? ultra-hazardous activities).
Nicht z.B. im
Fall der Gefährdungshaftung Rylands v. Fletcher
V. Verhältnis
Delikts-/Vertragshaftung:
Z.T. Anspruchskonkurrenz (Dt, GB, Schweiz, Skandinavien),
z.T. Vorrang vertragl. Haftung (F: sog Prinzip des non-cumul; RF: arg.
Art.1095
ZGB).
Wertungsargumente?
- Pro Vorrang VertragsR: vertragl. Haftung spezieller: kann weiter
gehen, kann
aber auch die Parteien vor überzogenen Ansprüchen
schützen
- Contra: Anspruchskonkurrenz schützt stärker den
Geschädigten. Aber: uU
Einwirkung VertragsR auf DeliktsR (z.B. Erstreckung von
Haftungsausschlüssen).
VI. Verhältnis Deliktshaftung -
Versicherungsschutz
Grds. beides nebeneinander; aber policy kann dazu führen,
Versicherungspflicht
einzuführen und daneben eine Deliktshaftung auszuschließen.
So grds. skandinav.
Rechte (Schweden).
Arg: Transaktionskosten der Versicherung uU niedriger als DeliktsR.
Aber: uU
damit Vorsichtsanreize entfallen, dh. gewisse
Rückgriffsmöglichkeiten müssen
bestehen bleiben.
Literaturhinweise
zur
Nachbereitung:
Zweigert/Kötz, §§ 40 - 43
Youngs, Kap.5 (S.219 - 340)