Reisefreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit
zwischen West- und Osteuropa
Meine Damen und Herren,Vortrag am 14.2.2001 im Rahmen der Ringvorlesung des ZOS
"Grenzen und Grenzräume in Osteuropa", Kiel, WS 2000/2001
das Thema meines Vortrags - Reisefreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen West- und Osteuropa - ist in dieser Ringvorlesung schon mehrfach angeklungen. Herr Steindorff sprach in seinem Einführungsvortrag u.a. die Geschichte des Paßwesens an. Herr Niendorf schilderte den kleinen Reiseverkehr zwischen Polen und Deutschland in der Zwischenkriegszeit. Herr Heeke berichtete über die Visapraktiken der jungen Sowjetunion. Von Herrn Lienau hörten wir über die Grenzübertritte der Wanderhirten im Grenzgebiet zwischen dem griechischen Thrakien und Bulgarien, und Herr Kulpinsky machte darauf aufmerksam, daß die Tätigkeit ukrainischer Gastarbeiter in den Nachbarstaaten der Ukraine für sein Land große wirtschaftliche Bedeutung habe.
Diese Beispiele illustrieren auch das Thema meines Vortrages:
- Unter Reisefreiheit verstehe ich das Überschreiten von Landesgrenzen
ohne berufliche Zielsetzung.
- Arbeitnehmerfreizügigkeit dagegen ist die Freiheit, im Ausland
eine arbeitsvertragliche Tätigkeit auszuüben.
Nicht näher eingehen werde ich in meinem Vortrag auf die Niederlassungsfreiheit und auf die Dienstleistungsfreiheit der selbständigen Unternehmer.
Die emotionalen Elemente, die mit einem Grenzübertritt verbunden sein können, hat uns Herr Heeke am Beispiel der Sowjetunionreisenden plastisch vor Augen gestellt. Als Jurist möchte ich Ihnen nun das Regelwerk, auf dessen Grundlage sich diese persönlichen Erfahrungen entfalten können, in einem Überblick vorstellen. Dieses Regelwerk bestimmt zu einem erheblichen Teil, welche Erfahrungen wir mit dem Grenzübertritt und dem Aufenthalt jenseits der Grenze verbinden: Ob das Sichtglas in den Kontrollstationen durchsichtig oder - wie früher in den russischen Flughäfen - abgedunkelt ist, bestimmt sich nach entsprechenden Verwaltungsanweisungen. Ob Sie für den Grenzübertritt ein Visum benötigen und welche Prozedur Sie für den Erhalts des Visum durchlaufen müssen, auch das beruht auf rechtlichen Regeln. Entsprechendes gilt für die Grundfrage, ob Sie überhaupt aus dem Inland aus- und in das Ausland einreisen dürfen.
Ich werde mich in meinem Vortrag nur mit dem Grenzübertritt von
Osteuropa nach Westeuropa befassen. Ähnliche Fragen stellen sich natürlich
auch umgekehrt, etwa bei der Entsendung deutscher Arbeitnehmer oder der
Vorbereitung einer Vortrags- oder Ferienreise nach Polen oder Russland.
Nicht eingehen kann ich hier auf die Besonderheiten des Asylrechts oder
der Rechtsstellung deutscher Spätaussiedler.
A. Reisefreiheit
Beginnen möchte ich mit dem schlichten Fall einer touristischen Reise aus Osteuropa in ein Land der Europäischen Union, z.B. nach Deutschland.
Wie praktisch immer, wenn ein Vorgang einen internationalen Bezug aufweist, gibt es sowohl völkerrechtliche als auch einzelstaatliche Vorschriften, die die ungeordnete Wirklichkeit in eine bürokratisch faßbare Form und Ordnung bringen. Bei der Einreise in die Europäische Union gilt darüber hinaus die Besonderheit, daß das einzelstaatliche Recht durch europäisches, sog. supranationales Recht überlagert wird.
Es zählt zu den tradierten Kernelementen staatlicher Souveränität,
daß grundsätzlich nur inländische Staatsbürger frei
einreisen dürfen. Die Einreise von Ausländern wird - aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - überall reglementiert.
I. Deutsches Recht: Ausländergesetz 1990
Die maßgebliche Grundlage auf der Ebene des deutschen Rechts ist das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet - kurz: das Ausländergesetz - aus dem Jahr 1990. Dieses Gesetz ist die Hauptgrundlage des deutschen Ausländerrechts. Es regelt nicht nur die Einreise nach Deutschland, sondern auch - in verschiedenen Varianten - das Recht auf Aufenthalt in Deutschland und gegebenenfalls die Pflicht zur Ausreise und ihre Durchsetzung.
Die Grundregel für die Einreise ist in § 3 AuslG enthalten - ich zitiere:
§ 3 AuslG
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt
im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. ...
(3) Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in der Form des
Sichtvermerks (Visum) einzuholen.
§ 3 unterwirft die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern einer Genehmigung. Die Genehmigung wird in Form eines Visums erteilt, d.h. das Visum erfüllt - was international nicht durchgehend üblich ist - zugleich die Funktion der Aufenthaltsgenehmigung. Die Genehmigung (bzw. die Visaerteilung) steht im Ermessen der zuständigen Behörden. Zuständig sind grundsätzlich die deutschen Auslandsvertretungen, d.h. die deutschen Botschaften und Konsulate.
§ 3 gilt für jede Einreise von Ausländern nach Deutschland, unabhängig vom Zweck und der geplanten Dauer der Einreise. Die Vorschrift gilt in gleicher Weise für den touristischen Kurzbesuch wie für die geplante dauerhafte Einwanderung.
Der Zweck und die geplante Dauer des Aufenthalts sind freilich von Bedeutung für den Inhalt der behördlichen Entscheidung der Behörde über die Aufenthaltsgenehmigung.
Für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland ohne einen
als förderungswürdig anerkannten Zweck wird die Aufenthaltsgenehmigung
in der Regel versagt. Das Ermessen der Behörde wird in den wichtigsten
Fallgruppen durch das Gesetz oder untergesetzliche Vorschriften in bestimmter
Weise - positiv oder negativ - gesteuert (s. z.B. §§ 18, 23 grundsätzliches
Recht auf Ehegattennachzug; §§ 7, 8 Versagungsgründe; AAV
- ArbeitaufenthaltsVO 1990 aufgrund § 10 AuslG).
Der Grundsatz der Visums- bzw. Genehmigungspflicht wird in verschiedenen Fällen durchbrochen. Praktisch am bedeutsamsten sind,
- zum einen, die Befreiung von der Visumspflicht für Angehörige anderer EG-Staaten nach [§ 2 II AuslG iVm] Art.18 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft (EGV idF von 1997),
- zum anderen die sog. Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVerfG für Asylbewerber.
All diese Vorschriften sind nicht zwar nicht spezifisch auf Osteuropa
ausgerichtet; sie gelten aber natürlich auch für Angehörige
osteuropäischer Staaten.
II. Völker- und Europarecht
Das Visaerfordernis ist allerdings gegenüber einigen mittelosteuropäischen Staaten nicht unerheblich gelockert. Diese Lockerungen beruhen auf einem etwas schwer zu durchschauenden Geflecht völkerrechtlicher, europarechtlicher und innerstaatlicher Vorschriften der EG-Staaten.
Für Deutschland ergibt sich dies aus der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (§ 1 Abs.1), der als Anlage I eine Liste von Ländern beigefügt ist, deren Staatsangehörige für Kurzaufenthalte bis zu 3 Monaten kein Visum benötigen, falls der Einreisende in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. In dieser Liste sind u.a. Polen, Tschechien und die Slowakei, Ungarn, die drei baltischen Staaten, Slowenien und Kroatien aufgeführt. Diese Regelung beruht allerdings nicht auf der souveränen Entscheidung Deutschlands, sondern ist Teil einer koordinierten Politik von 13 EG-Staaten im Rahmen der sog. Schengener Übereinkommen von 1985 und 1990. Die beiden Schengener Übereinkommen von 1985 und 1990 sind völkerrechtliche Vereinbarungen, durch die alle EG-Staaten mit Ausnahme von Großbritannien und Irland im Binnenverkehr die Grenzkontrollen abgeschafft und gleichzeitig gemeinsame Schutzstandards an den Außengrenzen der Schengen-Staaten vereinbart haben. Neben den beiden Übereinkommen von 1985 und 1990 zählt zum sog. "Schengener Besitzstand" eine Vielzahl ergänzender Rechtsakte, darunter völkerrechtlicher Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten.
Ein wesentliches Element dieser gemeinsamen Außengrenze ist die Schengen-weite Vereinheitlichung der Visaerteilung an Besucher aus Drittstaaten für Kurzaufenthalte bis zu 3 Monaten. In diesem Rahmen haben die Mitgliedstaaten des Schengener Systems mit Drittstaaten - u.a. mit den genannten Staaten Mittelosteuropas - Vereinbarungen über einen visafreien Verkehr geschlossen. Die deutsche Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz setzt diese Schengener Vereinbarungen um. Dazu gesellt sich als weiterer Beteiligter die Europäische Union, die auf der Grundlage gemeinschaftsrechtlicher Kompetenzen (Art.100 c EGV alt, Art.62 Ziff.2 Buchst.b)i) EGV 1997) eine Verordnung 574/1999 erlassen hat, nach der - spiegelverkehrt zu der Schengen-Vereinbarung - Staaten aufgeführt werden, deren Angehörige zur Einreise in die EU zwingend eines Visums bedürfen. In dieser Liste finden sich u.a. die GUS-Staaten einschließlich Russlands, aber auch Ex-Jugoslawien (Serbien und Montenegro), die frühere jugoslawische Teilrepublik Makedonien, Albanien, Bulgarien und Rumänien. Da die Schengener Staaten nicht gegen EG-Recht verstoßen dürfen, wäre damit z.B. eine Visaerleichterung im Verhältnis zu Russland an die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft gebunden. Auf das sehr komplizierte Verhältnis zwischen dem Schengener Besitzstand und dem EG-Recht brauche ich nicht näher einzugehen. Wir befinden uns hier in einem zentralen Politikfeld der Europäischen Union, die darum bemüht ist, das Schengener Vertragswerk stufenweise in das EG-Recht zu integrieren.
Sowohl nach dem Schengener Vertragssystem als auch nach dem Amsterdamer
Vertrag von 1997, der die Kompetenzen der EG im Bereich der Einwanderungs-
und Asylpolitik deutlich erweitert hat, bleibt aber die Entscheidung über
Aufenthalte von Dritt-staatern, die mehr als 3 Monate in der EG verbringen
wollen, in der Kompetenz der einzelnen EG-Staaten.
3. Zwischenergebnis
Ich fasse als Zwischenergebnis zusammen:
Osteuropäer bedürfen zur Einreise nach Westeuropa grundsätzlich
eines Visums. Die Voraussetzungen für die Visaerteilung für Kurzaufenthalte
bis zu 3 Monaten sind in den sog. Schengen-Staaten (EG-Staaten ohne Großbritannien
und Irland) weitgehend vereinheitlicht. Mit den meisten mittelosteuropäischen
Staaten bestehen Vereinbarungen über einen visafreien Verkehr bei
Kurzaufenthalten.
B. Arbeitnehmerfreizügigkeit
Von der schlichten Einreise, etwa zu touristischen Zwecken, ist die Einreise in die EU, um hier einer Arbeitsbeschäftigung nachzugehen, zu unterscheiden.
Hierfür gelten auf völker- und europarechtlicher Ebene zum
Teil andere Grundsätze. Dies ist verständlich, weil hier die
Sensibilitäten des EG-Arbeitsmarktes bzw. der nationalen Arbeitsmärkte
stark berührt werden.
I. Deutsches Recht
Auf der Ebene des deutschen Rechts ist der Ausgangspunkt im Prinzip der gleiche wie bei touristischen Aufenthalten. Osteuropäische Staatsangehörige bedürfen zur Einreise eines sog. Arbeitsvisums nach dem Ausländergesetz, das allerdings wegen der in Deutschland seit mehreren Jahren praktizierten restriktiven Anwerbepolitik in der Regel nicht gewährt wird. Eine gewisse Lockerung dieser Politik ergab sich allerdings jüngst im Zusammenhang mit der Einführung der sog. Green Card-Regelung für ausländische Spezialisten auf dem Gebiet der Informationstechnik. Nach Pressemitteilungen soll diese Regelung insbesondere in Osteuropa auf Zuspruch gestoßen sein.
Die Diskussion um die Green Card macht deutlich, daß auch bei der Entscheidung über die Einreise von Drittstaatern zu Arbeitszwecken die entscheidenden politischen Kompetenzen zur Zeit noch bei den einzelnen EG-Staaten liegen.
Rechtstechnisch ist die Frage der Einreise und des Aufenthalts von der Thematik der Arbeitsgenehmigung zu unterscheiden. Die Einreisegenehmigung bestimmt sich nach dem Ausländergesetz, die Arbeitsgenehmigung dagegen nach öffentlichem Sozialrecht, genauer: nach §§ 284 ff des 1998 in Kraft getretenen III. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III).
Die §§ 284 ff SGB III sind ganz ähnlich aufgebaut wie
die §§ 3 ff AuslG: Grundsätzlich gilt für Ausländer
ein Beschäftigungsverbot, das gegebenenfalls durch die Arbeitsgenehmigung
aufgehoben wird. Die Fallgruppen, in denen eine Arbeitsgenehmigung erteilt
wird, sind zum Teil im Gesetz selbst, z.T. in ergänzenden Verordnungen
(ArbeitsgenehmigungsVO 1998 und Anwerbestopp-AusnahmeVO 1990) festgelegt.
Die Green Card besteht dementsprechend aus zwei Komponenten: einer Verordnung
zum AuslG und einer Verordnung zum SGB III.
2. Völker- und Europarecht
Die Green Card-Regelung betrifft freilich nur einen - wenn auch sehr
zukunftsbezogenen - Teilbereich der Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer im Inland. Auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist in
erheblichem Maße durch völkerrechtliche und europarechtliche
Vorschriften geprägt.
a) Europarecht
Ähnlich wie die schlichte Reisefreiheit ist auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU durch den Vertrag über die Europäische Gemeinschaft (Art.39 ff EGV) gewährleistet. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist, neben der Warenverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit und der Freiheit des Kapitalverkehrs eine der fünf sog. Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft. Sie umfaßt neben der Freiheit zur Arbeitsausübung auch die Freiheit zu Einreise und Aufenthalt.
Die Art.39 ff EGV und das dazu ergangene Sekundärrecht der Gemeinschaft
schützen allerdings grundsätzlich nur die Angehörigen von
EG-Staaten. Die Europäische Gemeinschaft hat ihre Kompetenz, auch
die Einreise von Arbeitnehmern aus Drittstaaten zu regeln, bislang nur
in geringem Maße wahrgenommen. So enthalten etwa die sog. Europa-Abkommen,
die die EU und ihre Mitgliedstaaten seit 1992 mit den Staaten Mittelosteuropas
(den sog. MOE-Staaten) geschlossen haben, ausdrücklich keine Garantie
der Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern nur ein Diskriminierungsverbot
bei anderweitig bestehender Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (s. Art.37
Abs.1 1.Spiegelstrich EA-PL). Entsprechendes gilt für die Partnerschaftsabkommen
der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit den Nachfolgestaaten der UdSSR (z.B.
Art.23 PKA-Russland 1994). Dahinter steht das Bemühen, die EU-Arbeitsmärkte
vor einem befürchteten Einstrom von Arbeitskräften aus Osteuropa
zu schützen. In den laufenden Beitrittsverhandlungen der MOE-Staaten
mit der Europäischen Union ist das Thema der Arbeitnehmerfreizügigkeit
eines der politischen Schwerpunktthemen. Spätestens mit dem EU-Beitritt
der ersten MOE-Staaten, der etwa im Jahr 2004 oder 2005 erwartet wird,
greift insoweit die europarechtliche Garantie der Arbeitnehmerfreizügigkeit
ein. Über mögliche Übergangsfristen wird wohl erst in der
Schlußphase der Verhandlungen entschieden werden.
b) Völkerrecht
Unabhängig von den EU-Beitrittsverhandlungen, z.T. schon in den 80er Jahren, hat Deutschland mit Drittstaaten, auch aus Osteuropa, einige Abkommen oder Verwaltungsvereinbarungen über eine Arbeitnehmerfreizügigkeit in Teilbereichen geschlossen.
Ich möchte hier nur die bisher üblichen Kategorien solcher
Vereinbarungen benennen:
aa) Gastarbeitnehmervereinbarungen
Eine Fallgruppe sind die sog. Gastarbeitnehmervereinbarungen. Sie dienen
vorrangig einer Weiterqualifikation von Arbeitnehmern; der Aufenthalt ist
grundsätzlich auf ein Jahr befristet. Entsprechende völkerrechtliche
Verträge bestehen mit Polen und zahlreichen weiteren osteuropäischen
Ländern, u.a. auch mit Russland. Die in diesen Vereinbarungen vorgesehenen
Kontingente sind sehr gering, insgesamt weniger als 10000 Personen
(bei einem deutschen Arbeitsmarkt von ca. 36 Mio Personen bei Gesamtbevölkerung
von 82 Mio, Zahlen für 1999 aus Statist. Jb 2000, S.101).
bb) Saisonarbeitnehmer-Vereinbarungen
Eine zweite Fallgruppe sind die sog. Saisonarbeitnehmer-Verein-barungen:
Ihnen liegen keine Staatsverträge zugrunde, sondern lediglich Vermittlungsabsprachen
der Bundesanstalt für Arbeit mit den Arbeitsverwaltungen der Herkunftsstaaten.
Jährlich sind etwa 500 000 Personen auf dieser Grundlage beschäftigt
(Zahlen von 1995, s. Sieveking u.a., ROW 1998, 157).
cc) Grenzgänger-Vereinbarungen
Eine dritte Gruppe sind die sog. Grenzgänger-Regelungen im Verhältnis
zu Polen und Tschechien. Sie beruhen - anders als die Grenzgängerregelungen
im EU-Bereich - formal lediglich auf deutschem Recht (§ 6 der deutschen
Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung/ASAV i.V.m. Anlage hierzu; ferner §
19 DurchführungsVO zum AuslG; s. Husmann SGb 1999, 602). Grenzgängerstatus
haben Personen, die in bestimmten, durch Verordnung bezeichneten Grenzbezirken
wohnen. Die Arbeitnehmer müssen täglich in ihr Heimatland zurückkehren
und dürfen sich nicht länger als 2 Tage in der Woche in Deutschland
aufhalten.
dd) Werkvertragsübereinkommen
Die vierte, letzte Fallgruppe sind die sog. Werkvertrags-übereinkommen: Sie gestatten die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus MOE-Staaten zur Erfüllung von Werkverträgen, die Unternehmen dieser Herkunftsländer - häufig Subunternehmer - mit deutschen Auftraggebern/Besteller schließen. Administrativ obliegt es dem deutsche Auftraggeber/Besteller, ein Kontingent für Werkvertragsarbeitnehmer zu beantragen.
Werkvertragsübereinkommen bestehen z.Zt. mit Bulgarien, Lettland, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn. Sie werden vor allem im Bausektor genutzt. Die Kontingenthöhe betrug im Jahr 1992 knapp 90000 Personen, wurde aber seither wesentlich reduziert auf z.Zt. ca. 50 000 Personen. Das größte Kontingent stellt Polen mit ca. 20 000 Personen (1998), das kleinste Kontingent - 360 Personen (1998) stammt aus Lettland.
Mißbräuche bei der Anwendung dieser Werkvertragsübereinkommen
führten in Deutschland seit Ende der 90er Jahre zu scharfen politischen
Kontroversen: Im Zusammenhang mit Werkarbeitnehmern kam es häufig
zu illegaler Beschäftigung, unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung,
nicht vollständiger Auszahlung der Löhne. Hinzu kommt ein Streit
zwischen Deutschland und der Europäischen Kommission, ob die Werkarbeitnehmervereinbarungen
auf deutsche Unternehmen beschränkt werden dürfen (Beanstandung
durch die EU-Kommission 1996 auf Beschwerde eines französischen Unternehmens,
s. Husmann, SGb 1999, 601 f.).
3. Zwischenergebnis:
Insgesamt erweist sich die Arbeitnehmerfreizügigkeit von Ost- nach
Westeuropa als vielschichtige Konstruktion mit restriktiver Tendenz. Bemerkenswert
ist, daß sich die geltenden Sonderregelungen weitgehend auf MOE-Staaten
beschränken. Im Verhältnis zu Russland etwa besteht nur eine
sog. Gastarbeitnehmervereinbarung zu Fortbildungszwecken. Im übrigen
ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit von osteuropäischen Staaten
außerhalb des MOE-Bereichs bisher eine Domäne des einzelstaatlichen
Rechts. Der Umfang der Beschäftigung osteuropäischer Arbeitnehmer
auf dem EU-Arbeitsmarkt ist bisher gering. Allerdings besteht ein Unsicherheitspotential
durch illegale Beschäftigung, vor allem aber auch im Zusammenhang
mit dem bevorstehenden EU-Beitritt von MOE-Staaten.
C. Perspektiven
I. Reisefreiheit
Die Reisefreiheit von Ost- nach Westeuropa wird heute durch das weitgehend einheitliche Regime der Schengener Übereinkommen und deren Begleitregelungen dominiert. In absehbarer Zeit wird der Regelungsbestand der Schengener Übereinkommen in das Recht der Europäischen Union übernommen und damit in den Normsetzungs-prozess der EU integriert werden. Schengen vereinheitlicht aber nur die Anforderungen an die Einreise für bis zu 3 Monaten. Die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für längere Aufenthalte bleibt bis auf weiteres in der Entscheidung der einzelnen EU-Staaten. Die EU verlangt von den MOE-Staaten, in Verbindung mit dem EU-Beitritt auch den Schengen-Besitzstand zu übernehmen. Sonderabkommen mit Schengen-Staaten bereits vor dem EU-Beitritt denkbar. Im Zusammenhang hiermit stellen sich vielschichtige politische, wirtschaftliche, aber auch rechtliche Probleme. Hierzu zählen z.B.:
- Problem 1: Wie soll und kann in Zukunft die "Außengrenze" der EU gesichert werden? Der jüngste Bericht der EU-Kommission zu den Beitrittsvorbereitungen der MOE-Staaten (November 2000) erwähnt, daß die Sicherung der Außengrenzen der MOE-Staaten zu ihren östlichen Nachbarn Fortschritte mache. Ist aber z.B. eine elektronische Grenzsicherung politisch-psyschologisch zu rechtfertigen? Wäre es nicht vielleicht besser, mit den künftigen osteuropäischen Nachbarstaaten der EU (Russland, Ukraine u.a.) statt dessen gemeinsame Grenzkontrollkonzepte zu vereinbaren, d.h. diese Staaten einzubeziehen statt "auszugrenzen"?
- Problem 2: Sollte für den russischen Bezirk Kaliningrad,
die künftige russische Enklave innerhalb der EU, eine Sonderregelung
zur Reisefreiheit eingeführt werden? In seiner EU-Strategie aus dem
Jahr 1999 hat Russland Kaliningrad als "Pilotregion" für eine Zusammenarbeit
mit der EU bezeichnet, ohne freilich den Inhalt dieses Begriffs im einzelnen
zu spezifizieren. Die EU-Kommission hat jüngst in ihrer Mitteilung
vom 17. Januar 2001 den Ball aufgenommen und eine Reihe konkreter Maßnahmen
zur Diskussion gestellt. Gedacht wird dabei von der EU z.B. an administrative
Sonderregelungen zur Verbesserung der Grenzübergänge. Aus EU-Sicht
besteht bei reisebezogenen Sonderregelungen für Einwohner von Kaliningrad
das Risiko, dass innerhalb Russlands möglicherweise ein Zuzugsanreiz
nach Kaliningrad - und damit mittelbar zur Einwanderung in die EU - geschaffen
wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß Sonderregelungen
zu Kaliningrad (etwa über einen visafreien Verkehr nach Art der bestehenden
bilateralen Regelungen) innerhalb Russlands politische Spannungen entstehen
lassen können. Eine Kaliningrad-Vereinbarung müßte wohl
in einen größeren Rahmen von Verständigungen mit Russland
über die Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf das Verhältnis
zu Rußland eingefügt sein.
II. Arbeitnehmerfreizügigkeit
Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit würde der EU-Arbeitsmarkt
durch dosierte Lockerungen gegenüber osteuropäischen Staaten
wohl kaum überfordert. Die wirtschaftliche Annäherung Osteuropas
an den EU-Durchschnitt würde durch eine solche Lockerung spürbar
unterstützt. Besonders dringlich erscheinen Sondervereinbarungen der
EU oder einzelner Mitgliedstaaten mit Russland und der Ukraine, um die
dortigen Befürchtungen über eine wirtschaftliche Abschottung
der Europäischen Union abzumildern. Es sollte nicht nur darum gehen,
den durch die EU-Osterweiterung bedrohten Status quo (z.B. ukrainische
Arbeitnehmerkontingente in Polen oder der Slowakei) zu erhalten. In der
Perspektive noch wichtiger wäre es, ein Zeichen für eine aktive
Zusammenarbeit mit Russland und der Ukraine im Bereich der Arbeitsmarktpolitik
zu setzen.
Literaturhinweise (Auswahl):
Achermann/Bieber/Epiney/Wehner, Schengen und die Folgen (1995)
Freckmann, Green Card ist nicht alles: Beschäftigung von Ausländern in Deutschland, BB (Betriebs-Berater) 2000, 1402 ff
Husmann, Der erstmalige Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige aus EG-assoziierten Ländern, SGb (Die Sozialgerichtsbarkeit) 1999, 593 ff
ders., Europa-Abkommen - dargestellt am Abkommen mit Polen, ZSR (Zeitschrift für Sozialrecht) 1998, 100 ff
Jansen, Pässe und zwischenstaatlicher Personenverkehr, VerwArch
(Verwaltungs-Archiv) 1999, 267 ff
Sieveking/Reim/Sandbrink, Werkvertragsarbeitnehmer aus osteuropäischen
Ländern - politische Konzepte und arbeitsmarktpolitische Probleme,
ROW (Recht in Ost und West) 1998, 157 ff
Niesel, Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - SGB III -, Kommentar (1998)
Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7.Aufl. (1999)
Welte, Ausländerrecht (2000)