Arbeiten mit Kind
Diese Seite richtet sich speziell an Beschäftigte der Universität
Kiel, die bereits Familienaufgaben wahrnehmen oder in Zukunft wahrnehmen
werden.
Hier erhalten Sie Informationen über:
© Uni Kiel / J.Haacks
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Mutterschutz
Arbeitnehmerinnen haben Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
und bis vier Monate nach der Entbindung. Voraussetzung für diesen
Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung
die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war.
Während der Schwangerschaft und der Stillzeit gelten besondere Mutterschutzvorschriften
am Arbeitsplatz. Diese Schutzvorschriften können auch Beschäftigungsverbote
umfassen.
Kontaktstelle an der CAU ist der betriebsärztliche
Dienst.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet
Informationen unter folgendem Link: Mutterschutz
Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfristen - in der Regel sechs Wochen vor
und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes (bei Frühgeburten im
medizinischen Sinne und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) - erhalten Arbeitnehmerinnen
Mutterschaftsgeld.
Mütter, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse
sind, erhalten bis zu 13 Euro täglich.
Bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
erhalten Sie täglich Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
nur dann, wenn Sie eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen
haben.
Arbeitnehmerinnen, die privat oder in einer gesetzlichen
Krankenkasse familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld
insgesamt von maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.
Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch
mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten
in der Regel pro Tag 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.
Nähere Informationen zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie unter folgendem
Link:
Mutterschaftsgeld
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Mütter, deren Verdienst vor dem Mutterschutz über dem Betrag
des Mutterschaftsgeldes lag, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem um die gesetzlichen Abzüge
verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den
letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung
aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Mutterschutzfrist
zu berechnen.
Elternzeit und Elterngeld
Die Elterngeldstellen beraten bei allen Fragen zu Elterngeld und Elternzeit.
Hier müssen Sie auch das Elterngeld schriftlich beantragen.
Hier können Sie die sehr ausführliche Broschüre des Bundesministeriums
zu Elterngeld und Elternzeit herunterladen:
Elterngeld und
Elternzeit (pdf) - Geburten bis 31.12.2012
Elterngeld und
Elternzeit (pdf) - Geburten ab 01.01.2013
Elternzeit
Der Antrag auf Elternzeit wird formlos spätestens sieben Wochen
im voraus über die/den Vorgesetzte/n an die jeweils zuständige
Stelle in der Personalabteilung gestellt (normaler Dienstweg).
Hier können Sie einen formlosen Antrag
auf Elternzeit herunterladen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
bietet
allgemeine Informationen zum Thema Elternzeit.
Elterngeld
Ein Elternteil alleine kann Elterngeld für mindestens
zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Für zusätzliche
zwei Monate wird das Elterngeld gezahlt, wenn auch der Partner vom Angebot
des Elterngeldes Gebrauch macht und den Eltern für mindestenes zwei
Monate Erwerbseinkommen ganz oder teilweise wegfällt.
Maßgebend für die Höhe ist das durchschnittliche Nettoeinkommen
der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Je geringer
das Einkommen, desto höher die Ersatzrate, die zwischen 65 und 100%
liegen kann. Das Elterngeld beträgt absolut mindestens 300 Euro und
höchstens 1.800 Euro.
Bei Fragen wenden Sie sich an die
Elterngeldstelle Kiel, Gartenstr. 7, 24103 Kiel
Tel: 0431-9827-0, E-Mail: post.ki@lasd.landsh.de
Hier gelangen sie direkt zur Seite des Landesamts für soziale Dienste
und den Elterngeldstellen
inklusive der Antragsformulare für Elterngeld.
Hier finden Sie Informationen zum Elterngeld
für Auszubildende.
Kindergeld
Kindergeld wird für Bezügeempfänger des Landes Schleswig-Holstein
über die Familienkasse des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein ausgezahlt.
Auf der Seite
des FVAs finden Sie weitere Informationen.
Hier können Sie einen Erstantrag
auf Kindergeld herunterladen.
Für jedes weitere Kind stellen Sie dann einen Folgeantrag.
Regelungen bei befristeten Arbeitsverträgen
Befristete Verträge verlängern sich durch die
Elternzeit grundsätzlich nicht.
Ausnahmen bestehen bei Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz nach §2
Absatz (1) bzw. bei Verträgen, die bis zum 17. April 2007
auf Basis des Hochschulrahmengesetzes (HRG) abgeschlossen wurden (nach §
57b Abs. 4 Nr. 3 HRG). Auf Berufsbildungszeiten wird die Elternzeit gem.
§ 20 BEEG nicht angerechnet.
Beschäftigte nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz:
Nur bei Verträgen nach §2 Absatz (1), NICHT
bei drittmittelfinanzierten Verträgen nach §2 Absatz (2)!
Die Dauer des befristeten Arbeitsvertrags verlängert sich
-bei Einverständnis des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin- um die
Zeiten für die Inanspruchnahme von Elternzeit und Mutterschutz.
Auch wenn der Vertrag während des Mutterschutzes oder während
der Elternzeit endet, besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung
der zuvor ausgefallenen Zeiten. Die Verlängerung erfolgt
nicht automatisch, das Einverständnis muss der Personalstelle
bekannt gemacht werden.
Da hier immer wieder individuelle Fragen auftauchen, beraten wir Sie gerne
ausführlich zu diesem Thema.
Die Dauer des Arbeitsvertrags verlängert sich ebenfalls um die Zeiten
einer Beurlaubung für die Betreuung oder Pflege
eines Kindes unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger Angehöriger.
Davon unabhängig erlaubt die familienpolitische Komponente
des Wissenschatszeitvertragsgesetzes beiden Elternteilen eine Verlängerung
der Befristung um zwei Jahre je Kind für dessen Betreuung im gemeinsamen
Haushalt. Dies gilt für neu abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse
genauso wie für bereits bestehende. Nach welcher Rechtsvorschrift
das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis befristet wurde ist dabei
unerheblich. Die Regelung ist eine Verlängerungsoption für Arbeitgeber
und das beschäftigte wissenschaftliche Personal über die Regelhöchstfrist
hinaus und setzt das Einverständnis beider Vertragsparteien voraus.
Eine automatische Verlängerung erfolgt nicht. Mit der familienpolitischen
Komponente soll der Dreifachbelastung mit Dienstleistung im Arbeitsverhältnis,
wissenschaftlicher Qualifizierung und Kinderbetreuung Rechnung getragen
werden.
Verlängerungszeiten über die familienpolitische Komponente
können mit denen von Mutterschutz und Elternzeit kumuliert werden.
Kindererziehung und Rente
Die gesetzliche Rentenversicherung sichert die Zeiten der Kindererziehung
ab, denn meistens bleibt ein Elternteil zunächst zu Hause und zahlt damit
keine eigenen Beiträge mehr ein. Die Kindererziehung wird auch ohne eigene
Beitragsleistung angerechnet.
Hier gelangen Sie auf die Seite der Deutschen
Rentenversicherung und erhalten weitere Informationen.
Die Broschüre "Kindererziehung:
Ihr Plus für die Rente" können Sie hier herunterladen.
Sonderurlaub
Die Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidium, dem Personalrat, sowie
dem Personalrat (W) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel regelt
die Beanspruchung von Sonderurlaub gemäß § 28 TV-L.
Hier finden Sie die Dienstvereinbarung
über die Beanspruchung von Sonderurlaub zur Betreuung von
Kindern unter 18 Jahren oder zur Pflege von Angehörigen.
Teilzeitarbeit
Eine geringere als die vertraglich festgesetzte Arbeitszeit ist auf Antrag
(formlos) bei z.B. Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege
von Angehörigen möglich.
Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wird über die/den Vorgesetzte/n
an die jeweils zuständige Stelle in der Personalabteilung gestellt
(normaler Dienstweg).
Der Arbeitgeber soll (muß aber nicht) dem Antrag entsprechen.
In besonderen Fällen kann der Antrag aus dringenden dienstlichen
Gründen abgelehnt werden.
Alternierende Telearbeit
Für das technisch-administrative Personal besteht die Möglichkeit zur
alternierenden Telearbeit. Nähere Informationen finden Sie auf der Intranetseite
der Personalabteilung.
Förderprogramme für Wissenschaftlerinnen mit Kindern
Die deutsche UNESCO-Kommission und L'Oréal
Deutschland fördern in Partnerschaft mit der Christiane Nüsslein-Volhard-Stiftung
jährlich exzellente Nachwuchswissenschaftlerinnen mit Kindern.
Weitere Informationen finden Sie unter www.fwis-programm.de
Die im Jahre 2004 gegründete Christiane Nüsslein-Volhard-Stiftung
zur Förderung von Wissenschaft und Forschung unterstützt begabte junge
Wissenschaftlerinnen mit Kindern, um ihnen die für eine wissenschaftliche
Karriere erforderliche Freiheit und Mobilität zu verschaffen. Sie richtet
sich an Doktorandinnen in einem Fach der experimentellen Naturwissenschaften
oder der Medizin.
Weitere Informationen finden Sie unter www.cnv-stiftung.de
Zuständig für die Pflege dieser Seite: Familien-Service Büro
|