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Arbeiten mit Kind


Diese Seite richtet sich speziell an Beschäftigte der Universität Kiel, die bereits Familienaufgaben wahrnehmen oder in Zukunft wahrnehmen werden.

Hier erhalten Sie Informationen über:

© Uni Kiel / J.Haacks






Zum Seitenanfang Mutterschutz und Mutterschaftsgeld


Mutterschutz

Arbeitnehmerinnen haben Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung. Voraussetzung für diesen Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war.

Während der Schwangerschaft und der Stillzeit gelten besondere Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz. Diese Schutzvorschriften können auch Beschäftigungsverbote umfassen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet dazu Informationen unter folgendem Link: Mutterschutz


Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfristen - in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes (bei Frühgeburten im medizinischen Sinne und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) - erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld.

Mütter, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten bis zu 13 Euro täglich.
Bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie täglich Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes nur dann, wenn Sie eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
Arbeitnehmerinnen, die privat oder in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld insgesamt von maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.

Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten in der Regel pro Tag 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.


Nähere Informationen zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie unter folgendem Link:

Mutterschaftsgeld


Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Mütter, deren Verdienst vor dem Mutterschutz über dem Betrag des Mutterschaftsgeldes lag, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Mutterschutzfrist zu berechnen.


Zum Seitenanfang Elternzeit und Elterngeld


Die Elterngeldstellen beraten bei allen Fragen zu Elterngeld und Elternzeit. Hier müssen Sie auch das Elterngeld schriftlich beantragen.

Hier können Sie die sehr ausführliche Broschüre des Bundesministeriums zu Elterngeld und Elternzeit herunterladen:

Elterngeld und Elternzeit (pdf)



Elternzeit

Elternzeit wird formlos spätestens sieben Wochen im voraus über die/den Vorgesetzte/n an die jeweils zuständige Stelle in der Personalabteilung gestellt (normaler Dienstweg).

Hier können Sie einen formlosen Antrag auf Elternzeit herunterladen.


Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet
allgemeine Informationen zum Thema Elternzeit
.


Elterngeld

Ein Elternteil alleine kann Elterngeld für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Für zusätzliche zwei Monate wird das Elterngeld gezahlt, wenn auch der Partner vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht und den Eltern für mindestenes zwei Monate Erwerbseinkommen ganz oder teilweise wegfällt.

Maßgebend für die Höhe ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate, die zwischen 65 und 100% liegen kann. Das Elterngeld beträgt absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.


Bei Fragen wenden Sie sich an die
Elterngeldstelle Kiel, Gartenstr. 7, 24103 Kiel
Tel: 0431-9827-0, E-Mail: post.ki@lasd.landsh.de


Hier gelangen sie direkt zur Seite des Landesamts für soziale Dienste und den Elterngeldstellen inklusive der Antragsformulare für Elterngeld.

Neuregelungen zum Elterngeld ab 01.01.2011

Hier finden Sie Informationen zum Elterngeld für Auszubildende.


Zum Seitenanfang Kindergeld


Kindergeld wird für Bezügeempfänger des Landes Schleswig-Holstein über die Familienkasse des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein ausgezahlt. Auf der Seite des FVAs finden Sie weitere Informationen.

Hier können Sie einen Erstantrag auf Kindergeld herunterladen.
Für jedes weitere Kind stellen Sie dann einen Folgeantrag.


Zum Seitenanfang Regelungen bei befristeten Arbeitsverträgen


Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit grundsätzlich nicht.
Ausnahmen
bestehen bei Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz nach §2 Absatz (1) bzw. bei Verträgen, die bis zum 17. April 2007 auf Basis des Hochschulrahmengesetzes (HRG) abgeschlossen wurden (nach § 57b Abs. 4 Nr. 3 HRG). Auf Berufsbildungszeiten wird die Elternzeit gem. § 20 BEEG nicht angerechnet.

Beschäftigte nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz:

Nur bei Verträgen nach §2 Absatz (1), NICHT bei Verträgen nach §2 Absatz (2)!

Die Dauer des befristeten Arbeitsvertrags verlängert sich -bei Einverständnis des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin- um die Zeiten für die Inanspruchnahme von Elternzeit und Mutterschutz.

Die Dauer des Arbeitsvertrags verlängert sich ebenfalls um die Zeiten einer Beurlaubung für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger Angehöriger.


Davon unabhängig erlaubt die familienpolitische Komponente des Wissenschatszeitvertragsgesetzes beiden Elternteilen eine Verlängerung der Befristung um zwei Jahre je Kind für dessen Betreuung im gemeinsamen Haushalt. Dies gilt für neu abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse genauso wie für bereits bestehende. Nach welcher Rechtsvorschrift das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis befristet wurde ist dabei unerheblich. Die Regelung ist eine Verlängerungsoption für Arbeitgeber und das beschäftigte wissenschaftliche Personal über die Regelhöchstfrist hinaus und setzt das Einverständnis beider Vertragsparteien voraus. Eine automatische Verlängerung erfolgt nicht. Mit der familienpolitischen Komponente soll der Dreifachbelastung mit Dienstleistung im Arbeitsverhältnis, wissenschaftlicher Qualifizierung und Kinderbetreuung Rechnung getragen werden.

Verlängerungszeiten über die familienpolitische Komponente können mit denen von Mutterschutz und Elternzeit kumuliert werden.


Zum Seitenanfang Regelungen bei Postdoc Stipendien


Stipendiaten und Stipendiatinnen sind je nach Stipendiengeber sehr unterschiedlich abgesichert. Hier muss individuell auf die Regelungen des jeweiligen Stipendiengebers geachtet werden.
Viele Stipendiengeber gewähren einen Familienzuschlag oder eine Kinderbetreuungspauschale ab der Geburt des Kindes.
Bei manchen Stipendien ist die Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich, wenn ein Kind erzogen wird. Teilweise basieren diese Verlängerungen jedoch nur auf Kulanz.
Anstatt einer Verlängerung des Förderzeitraums wegen Kinderbetreuung können bei einigen Stipendiengebern auf Antrag die dafür zur Verfügung stehenden Mittel vorzeitig abgerufen werden um den besonderen Betreuungsbedarf abzudecken.
Bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrem Stipendiengeber über die Handhabung in einem solchen Fall.


Elterngeld:

Stipendien werden nicht als steuerpflichtiges Einkommen anerkannt. Daher bekommen Eltern, die ein Stipendium beziehen, nur den Sockelbetrag von 300 € Elterngeld.


Wird den Stipendiaten/innen zusätzlich zum Grundstipendium ab der Geburt des Kindes ein steuerfreier Kinderzuschlag vom Stipendiengeber gewährt, so besteht daneben Anspruch auf den Sockelbetrag von 300 € Elterngeld.


Elternzeit:

Stipendiaten/innen können keine Elternzeit beantragen, da Sie in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Eine Unterbrechung des Stipendiums ist aber häufig möglich. Während der Unterbrechung wird jedoch kein Geld ausbezahlt.

Dies kann bedeuten, dass neben dem Sockelbetrag von 300 € Elterngeld und dem ab der Geburt gezahlten Kindergeld auf Arbeitslosengeld II und weitere Hilfen , wie z.B. Wohngeld, zurückgegriffen werden muss. Das ist der Fall wenn keine anderen Einnahmequellen zur Verfügung stehen und einer anderen Arbeit wegen der Kinderbetreuung nicht nachgegangen werden kann.

Zum Seitenanfang Kindererziehung und Rente


Die gesetzliche Rentenversicherung sichert die Zeiten der Kindererziehung ab, denn meistens bleibt ein Elternteil zunächst zu Hause und zahlt damit keine eigenen Beiträge mehr ein. Die Kindererziehung wird auch ohne eigene Beitragsleistung angerechnet.

Hier gelangen Sie auf die Seite der Deutschen Rentenversicherung und erhalten weitere Informationen.
Die Broschüre "Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente" können Sie hier herunterladen.


Zum Seitenanfang Sonderurlaub


Die Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidium, dem Personalrat, sowie dem Personalrat (W) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel regelt die Beanspruchung von Sonderurlaub gemäß § 28 TV-L.

Hier finden Sie die Dienstvereinbarung über die Beanspruchung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder zur Pflege von Angehörigen.


Zum Seitenanfang Teilzeitarbeit


Eine geringere als die vertraglich festgesetzte Arbeitszeit ist auf Antrag (formlos) bei z.B. Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege von Angehörigen möglich.


Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wird über die/den Vorgesetzte/n an die jeweils zuständige Stelle in der Personalabteilung gestellt (normaler Dienstweg).


Der Arbeitgeber soll (muß aber nicht) dem Antrag entsprechen.

In besonderen Fällen kann der Antrag aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden.


Zum Seitenanfang Förderprogramme für Wissenschaftlerinnen mit Kindern


Die deutsche UNESCO-Kommission und L'Oréal Deutschland fördern in Partnerschaft mit der Christiane Nüsslein-Volhard-Stiftung jährlich exzellente Nachwuchswissenschaftlerinnen mit Kindern.

Weitere Informationen finden Sie unter www.fwis-programm.de

Die im Jahre 2004 gegründete Christiane Nüsslein-Volhard-Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung unterstützt begabte junge Wissenschaftlerinnen mit Kindern, um ihnen die für eine wissenschaftliche Karriere erforderliche Freiheit und Mobilität zu verschaffen. Sie richtet sich an Doktorandinnen in einem Fach der experimentellen Naturwissenschaften oder der Medizin.

Weitere Informationen finden Sie unter www.cnv-stiftung.de



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