Gentechnik
Herzlich willkommen auf der Seite Gentechnik der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Hier finden Sie Informationen zu gesetzlichen Bestimmungen und zu internen Regelungen der Gentechnik an der CAU. In allen gentechnischen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an die Vertreterin des Betreibers und den Beauftragten für die Biologische Sicherheit. Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei Anzeige/Anmeldung einer gentechnischen Anlage, bei räumlichen oder personellen Änderungen, bei Änderungen der sicherheitsrelevanten Ausstattung Ihrer Anlage und bei allen weiteren Fragen zur Gentechnik. Bitte beachten Sie, dass der Kontakt zur Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde nur über die Vertreterin des Betreibers erfolgt.
Wegweiser
Genehmigungs- und Überwachungsbehörde
Anmelde- und Genehmigungsverfahren
Aufgaben des Projektleiters/der Projektleiterin
Sachkunde nach Gentechniksicherheitsverordnung GenTSV
Kontakt
Vertreterin des Betreibers | Beauftragter für die Biologische Sicherheit |
Präsidium der Chr.-Albrechts-Universität |
Dr. Helge Feddersen
Institut für Allg. Mikrobiologie Tel: 0431 880-2340Fax: 0431 880-2194 bbs@ifam.uni-kiel.de |
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur |
Anmelde- und Genehmigungsverfahren
Gentechnische Arbeiten dürfen nur in genehmigten Anlagen unter Leitung eines benannten Projektleiters durchgeführt werden. Anträge sind an den Betreiber zur Weiterleitung an die Genehmigungsbehörde zu richten (mit Unterschriften aller Projektleiter und des BBS auf Formblatt A bzw. AZ-S1). Der Umfang der Antragsunterlagen ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B. Sicherheitsstufe, Art des Verfahrens (Anzeige-, Anmeldungs- oder Genehmigungsverfahren), bereits vorliegende Sicherheitseinstufung der geplanten Arbeit durch die ZKBS.
Formblätter
Formblattschlüssel | |
Formblatt A | Formblatt AG |
Formblatt AL | Formblatt AP |
Formblatt AT | Formblatt AZ-S1 |
Formblatt GA | Formblatt GE |
Formblatt GO | Formblatt GS |
Formblatt GV | Formblatt M |
Formblatt S | Formblatt Z |
Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde
Zum Nachweis der Sachkunde sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweis über abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom, Master oder Approbation)
- Bescheinigung über mindestens dreijährige praktische Erfahrung in der Gentechnik
- Bescheinigung einer Kursteilnahme nach § 28 GenTSV
- Formblatt S
Ferner sind vorzulegen:
- Lageplan; Stell- und Einrichtungsplan
- Betriebsanweisung (Muster)
- Hautschutz- und Hygieneplan (Muster)
Aufgaben des Projektleiters/der Projektleiterin
Der Projektleiter ist für die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung gentechnischer Arbeiten verantwortlich. Er übernimmt die Gewähr, dass die gesetzlichen Bestimmungen (einschließlich Auflagen und Nebenbestimmungen der Behörde) eingehalten werden. Dazu gehören auch das Führen und Archivieren von Aufzeichnungen, Durchführen wiederkehrender Unterweisungen sowie Veranlassen von Vorsorgeuntersuchungen (ab Sicherheitsstufe 2).
Die Räume der Anlage sind zu kennzeichnen; Muster für die Kennzeichnung von S1-Labor und S2-Labor.
Prüfungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an Anlagen dürfen nur mit Erlaubnis und nach Unterweisung durch den Betreiber oder den Projektleiter vorgenommen werden. Ab Sicherheitsstufe 2 ist dies schriftlich zu dokumentieren, siehe auch Anlage 3 der Informationen für Fremdfirmen Web-Link.
Für die routinemäßige Kontrolle des Anlagenzustandes wird eine Checkliste empfohlen.
Über die Forderungen der GenTSV hinaus gilt in Schleswig-Holstein, dass auch S1-Abfälle vor der Beseitigung zu inaktivieren sind. Das Gentechnikgesetz und die hiermit assoziierten Verordnungen sowie eine Auswahl weiterer Rechtsvorschriften sind unten aufgeführt. Allgemeine Informationen zur Gentechnik, insbesondere Stellungnahmen der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS), stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung unter www.bvl.bund.de.
Rechtsvorschriften (Auswahl)
Gentechnikrecht | benachbarte Rechtsgebiete |
Zugang z. B. über: Gesetze im Internet |
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Sachkunde nach Gentechnik-Sicherheitsverordnung GenTSV §§ 28, 30
Die Funktion als Projektleiter einer gentechnischen Anlage setzt nachgewiesene Qualifikationen voraus. Lehrgänge zum Erlangen der Sachkunde werden von verschiedenen Anbietern durchgeführt. Dabei werden Inhalte zum Gentechnikrecht, zu Gefährdungspotenzialen und zu Sicherheitsaspekten in gentechnischen Anlagen vermittelt. Die Sachkunde ermächtigt auch zur Benennung als Beauftragter für die biologische Sicherheit (BBS). Eine Anbieterübersicht gibt die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) Web-Link.