(Beschluss des Senats vom 28.05.2002)
| Die Universität erkennt es als ihre vornehme Pflicht an, ihren
Studierenden im Studium die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und
guter wissenschaftlicher Praxis zu vermitteln. Sie sieht zugleich ihren
Auftrag, die Studierenden zu Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in der
Wissenschaft zu erziehen. Sie erwartet von allen ihren Angehörigen
Arbeit, die sich diesen Grundsätzen verpflichtet weiß. In der Ausbildung/Lehre wird diese Aufgabe von den Einführungen im Grundstudium kontinuierlich wahrgenommen. Dabei soll auch Sensibilität für mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten geweckt werden, speziell angesichts der raschen wissenschaftlichen Entwicklung in manchen Disziplinen, insbesondere in solchen, deren Forschungsergebnisse kurzfristig wirtschaftlich verwertbar werden. |
Für die wissenschaftliche Arbeit an der Christian-Albrechts-Universität
sind von ihren in der Forschung tätigen Mitgliedern und Angehörigen die
Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu beachten. Sie verpflichten:
Damit ist der Katalog der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis nicht abgeschlossen. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.4.1998 Tatbestände zusammengetragen, die ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstellen. |
| (Beschluss des Senats vom 28.4.1998) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftlichen Zusammenhang vorsätzlich oder fahrlässig Falschangaben gemacht werden oder geistiges Eigentum anderer verletzt oder deren Forschungstätigkeit sabotiert wird. Als Fehlverhalten kommen insbesondere in Betracht: 1. FalschangabenFalschangaben bedeuten:
2. Verletzung geistigen EigentumsGeistiges Eigentum verletzt, wer:a. ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk b. unbefugt unter Anmaßung der Urheberschaft veröffentlicht oder verwertet (Plagiat), c. dessen Inhalt verfälscht, d. sich, ohne einen wesentlichen Beitrag geleistet zu haben, eine Miturheberschaft anmaßt oder wesentliche Beiträge von Mitarbeitern verschweigt, e. andere ohne deren Einverständnis als (Mit-)Urheber nennt, f. Erkenntnisse, Hypothesen oder Forschungsansätze, die ihm als Gutachter vertraulich vorgelegt worden sind, als eigene ausgibt oder verwertet. 3. Sabotage der Forschungstätigkeit andererForschungstätigkeit sabotieren bedeutet:das Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt. 4. MitverantwortungEine Mitverantwortung kann sich aus einer aktiven Beteiligung am Fehlverhalten anderer oder aus grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ergeben. |
(Beschluss des Senats der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel am 25.5.1999 und Anhörung des Senats am 8.2.2000)AllgemeinesGute wissenschaftliche Praxis erweist sich in der Beachtung allgemeiner Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit (Arbeiten lege artis, Dokumentation der Resultate, konsequente Selbstkritik etc.) ebenso wie in strikter Redlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Vorgängern, Konkurrenten, Partnern und Mitarbeitern.Wissenschaftliches FehlverhaltenDer Senat hat in seiner Sitzung am 28.4.1998 eine Zusammenstellung von Verhaltensweisen, die als wissenschaftliches Fehlverhalten anzusehen sind, verabschiedet.Außerdem trifft die Universität die nachstehenden Vorkehrungen für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (die folgenden Abschnitte enthalten den Wortlaut des Senatsbeschlusses): Vertrauensperson (Ombudsmann)Als Vertrauensperson bestellt die Hochschule den Vertrauensmann der Deutschen Forschungsgemeinschaft, zur Zeit Herrn Prof. Dr. H. Föll, als Ansprechpartner für Angehörige der Hochschule, die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorzubringen haben (siehe Senatsbeschluss vom 28.4.1998). Die Vertrauensperson berät diejenigen, die sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, oder sie greift von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie (ggf. über Dritte) Kenntnis erhält. Sie prüft die Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit und Bedeutung, auf mögliche Motive und im Hinblick auf Möglichkeiten der Ausräumung der Vorwürfe.Kommission
Verfahren
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| Das Rektorat erklärt, dass Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und
Qualitätssicherung durch das Rektorat wahrgenommen werden. Das Rektorat
bestimmt ein Mitglied zur Wahrnehmung dieser Aufgabe. Dieses Mitglied
sichert, dass in jeder Forschungseinrichtung die Verantwortung für eine
angemessene Organisation wahrgenommen wird. |
Der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und
seiner Anleitung zur Berücksichtigung der Grundsätze guter
wissenschaftlicher Praxis muss besondere Aufmerksamkeit gelten.
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| Die Universität sichert die Aufbewahrung von Primärdaten auf haltbaren und gesicherten Trägern für 10 Jahre zu. Zu diesem Zweck verpflichtet sie die Förderungsempfänger bei Annahme eines DFG-Projektes die Daten nach dessen Abschluss dem Rektorat zur Verfügung zu stellen. Ersatzweise kann der Fundort im Institut angegeben werden.Die Universität sichert die Aufbewahrung von Primärdaten auf haltbaren und gesicherten Trägern für 10 Jahre zu. Zu diesem Zweck verpflichtet sie die Förderungsempfänger bei Annahme eines DFG-Projektes die Daten nach dessen Abschluss dem Rektorat zur Verfügung zu stellen. Ersatzweise kann der Fundort im Institut angegeben werden. |
| Rektorat und Senat unterstützen die Entwicklung solcher Leistungsindikatoren für die Mittelzuweisung, die Kriterien der Qualität und der Belastung aus Lehre und Forschung berücksichtigt (Senatsbeschluss vom 12.2.2002). |