Fakultätskonvent
Nach dem Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 28. Februar 2007, in Kraft getreten am 30. März 2007, hat der Fakultätskonvent insbesondere folgende Aufgaben:
§ 29 Fachbereichskonvent
(1) Der Fachbereichskonvent berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit durch dieses Gesetz oder die Verfassung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Fachbereichskonvent besteht aus:
- der Dekanin oder dem Dekan,
- elf Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 6:2:2:1 und
- der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs mit Antragsrecht und beratender Stimme.
Die Fachbereichssatzung kann vorsehen, dass abweichend von Satz 1 Nr. 2 dem Fachbereichskonvent 21 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 11:4:4:2 oder 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 16:6:6:3 angehören.
(3) Der Fachbereichskonvent kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Das Nähere wird in der Fachbereichssatzung geregelt.