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Leitfaden für Berufungskommissionen der Christian-Albrechts-Universität zur Förderung der GleichstellungVorbemerkung:Das Präsidium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel hat in seiner Sitzung am 3.6.2009 die folgenden grundsätzlichen Handlungsempfehlungen für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen von Berufungsverfahren beschlossen. Der Senat der CAU hat in seiner Sitzung am 10.6.2009 diesem Leitfaden zugestimmt. Ziel des Leitfadens ist die Gewährleistung von Chancengleichheit und die Sicherung von Qualität in den Verfahren. Der Leitfaden folgt dem Ablauf der Berufungsverfahren und dient als Ergänzung der Berufungsverfahrenssatzung der CAU.1. BewerbungBei allen Berufungsverfahren wird ein offensiver Umgang mit Bewerbungen von Frauen angestrebt. Dies gilt besonders in Fächern, in denen diese an der CAU stark unterrepräsentiert sind. Dazu gehört, dass nach Möglichkeit auch gezielt nach einschlägig qualifizierten Kandidatinnen gesucht wird und geeignete Wissenschaftlerinnen zur Bewerbung aufgefordert werden. Eine Selbstbindung der Berufungskommission ist damit nicht verbunden.2. BerufungskommissionBei der Auswahl der Kommissionsmitglieder ist der Frauenanteil zu beachten. Neben der Gleichstellungsbeauftragten sollen in der Regel mindestens zwei Wissenschaftlerinnen, davon mindestens eine Professorin, beteiligt werden, gegebenenfalls auch von außerhalb der CAU. Die Unterschreitung der erforderlichen Zahl von zwei Wissenschaftlerinnen muss gegenüber dem Präsidium begründet werden. Überproportional stark durch Kommissionsarbeit beanspruchte Professorinnen können in begründeten Ausnahmefällen auf ihren Antrag hin vom Präsidium zeitliche Ermäßigungen in der Lehrverpflichtung erhalten. Idealziel ist eine paritätische Besetzung aller Kommissionen mit Frauen und Männern.3. Bewertungskriterien im VerfahrenDie Auswahlkriterien und ihre Gewichtung für die Besetzung der Professur sollen von der Berufungskommission vor Kenntnis der eingegangenen Bewerbungsunterlagen festgelegt werden und für alle Mitglieder der Kommission transparent sein. Die im Ausschreibungstext genannten Kriterien haben durch das ganze Verfahren hindurch Gültigkeit. Neben der Forschungs- ist auch die Lehrleistung zu berücksichtigen. Die Kriterien sind bei allen Kandidatinnen und Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden und auszulegen. Das wissenschaftliche Werk und das Potential der Bewerberinnen und Bewerber sollen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensphasen bewertet werden. Unterbrechungen der Berufsbiographie auf Grund von Familienphasen sollen nicht nachteilig beachtet werden. Die Zahl der Kinder sollte bei Frauen grundsätzlich bei der Altersangabe und der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung berücksichtigt werden.4. Externe GutachtenBei der Einholung von externen Gutachten sollen vermehrt Gutachterinnen herangezogen werden. Idealziel ist auch hier ein paritätischer Anteil. Die von der Berufungskommission festgelegten Auswahlkriterien für die Professur werden den externen Gutachterinnen und Gutachtern für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt. Generell ist darauf zu achten, dass die Gutachtenden in keinem Laufbahnverhältnis mit den Kandidatinnen und Kandidaten stehen (siehe auch § 3 Abs. 11 Berufungsverfahrenssatzung).5. Listenplätze und BerufungsverhandlungenBei den Entscheidungen über die Besetzung der Listenplätze hat sich die Berufungskommission ausschließlich auf die fachliche Qualifikation der Kandidatinnen und Kandidaten nach den festgelegten Kriterien zu konzentrieren. Sollte sich bei einer Kandidatin oder einem Kandidaten das Problem der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin stellen, darf die Kandidatin oder der Kandidat nicht deshalb unberücksichtigt bleiben. Stattdessen wäre im Rahmen der Doppelkarriere-Förderung zusammen mit der Universitätsleitung aktiv nach Lösungen zu suchen.6. TransparenzAuf der CAU Homepage gibt es eine Plattform mit relevanten Informationen zu allen Berufungsverfahren.Den eingeladenen Kandidatinnen und Kandidaten werden mit der Einladung zum Probevortrag sowohl die Zusammensetzung der Berufungskommission als auch die Namen der anderen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber mitgeteilt. Ausnahmen von Satz 2 sind bei Bewerbungen aus der Industrie oder Sperrvermerken der Bewerberin bzw. des Bewerbers möglich. 7. VerantwortlichkeitDie Vorsitzende oder der Vorsitzende der Berufungskommission ist für die Umsetzung dieser Regelungen verantwortlich.
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