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Auszug aus dem Hochschulgesetz des Landes Schleswig-Holstein - Stand Februar 2011



Sechster Abschnitt:
Hochschulpersonal



§ 60 Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer


(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Weiterbildung sowie Wissens- und Technologietransfer in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig war; in der Vorlesungszeit ist die persönliche Anwesenheit am Dienstort in der Regel an mindestens drei vollen Tagen pro Woche in der Zeit von Montag bis Freitag erforderlich. Sie sind verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihres Fachs in allen Studiengängen und Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse durchzuführen. Sie wirken bei Eignungs-, Feststellungs- und Auswahlverfahren, beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie an akademischen und staatlichen Prüfungen mit; sie übernehmen die wissenschaftliche Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden; sie beteiligen sich an der Selbstverwaltung, an Aufgaben der Studienreform und an der Studienberatung. Soweit einer Hochschule weitere Aufgaben als Landesaufgaben im Sinne des § 6 Abs. 4 übertragen werden, gehört auch deren Wahrnehmung zu den hauptberuflichen Pflichten der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Auf Antrag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers kann die Präsidentin oder der Präsident die Wahrnehmung von Aufgaben in einer Einrichtung der Kunst und Wissenschaft, die überwiegend aus staatlichen Finanzmitteln finanziert wird, zur dienstlichen Aufgabe im Hauptamt erklären, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen kann nach der Stellenbeschreibung von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in der Lehre (Lehrprofessur) oder ganz oder überwiegend in der Forschung übertragen werden.

(3) Professorinnen und Professoren können nach ihrer Anhörung verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach an einer anderen staatlichen Hochschule abzuhalten und Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots oder im Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen des Landes erforderlich ist. Die Hochschulen treffen darüber Vereinbarungen. Überschreitungen der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind auszugleichen.

(4) Art und Umfang der von der einzelnen Hochschullehrerin oder dem einzelnen Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Eine Änderung erfolgt im Benehmen mit dem Fachbereich; die oder der Betroffene ist vorher zu hören.

(5) Die Professorinnen und Professoren bleiben nach ihrem Eintritt in den Ruhestand zur Lehre berechtigt. Die Hochschule kann sie mit ihrem Einverständnis an Prüfungen beteiligen.


§ 61 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren


(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
    berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische und didaktische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die
    gute Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
4. in der Regel der Nachweis einer mindestens zweijährigen wissenschaftlichen Tätigkeit an
    einer anderen, als der berufenden Hochschule und
5. darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle
    a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
    b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder
    c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
      Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis,
      von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. a werden im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen. Bei Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben ist zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachzuweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Qualifizierung vorgesehen ist.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist.

(4) Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 c erfüllen; Absatz 1 Nr. 4 findet für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen keine Anwendung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Professorinnen und Professoren eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. a erfüllen.

(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und den Absätzen 2 und 3 an künstlerischen Hochschulen sowie an Fachhochschulen für die Fachgebiete Nautik oder Schiffsmaschinenbetrieb Professorinnen und Professoren eingestellt werden, die hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen.


§ 62 Berufung von Professorinnen und Professoren


(1) Ist oder wird eine Stelle für Professorinnen oder Professoren (Professur) frei, prüft und entscheidet das Präsidium, ob und in welcher fachlichen Ausrichtung die Stelle befristet oder unbefristet besetzt werden soll. Die betroffenen Fachbereiche sind zu hören.

(2) Die Hochschule schreibt die Professur öffentlich und in geeigneten Fällen international aus. Die Ausschreibung, in der Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe zu beschreiben sind, wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden,
1. wenn eine Professorin oder ein Professor aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit
    oder aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis heraus auf dieselbe Professur bei identischer Vergütung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
2. wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule
    oder eine Professorin oder ein Professor, die oder der im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes oder der Länder eingestellt worden ist und die oder der einen Ruf einer anderen Hochschule erhalten hat, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
3. sofern Dritte eine Professur auf Zeit personengebunden finanzieren, wenn die oder der
    zu Berufende zuvor ein berufungsähnliches Verfahren durchläuft, in dem Eignung, Leistung und Befähigung geprüft werden oder
4. wenn die Übertragung eines W 3-Amtes im Rahmen einer Bleibeverhandlung
    aufgrund eines nachgewiesenen Rufes einer anderen Hochschule zugesagt wird.
Der Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(3) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Fachbereich im Einvernehmen mit dem Präsidium einen Berufungsausschuss. In dem Berufungsausschuss verfügen die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen. Dem Ausschuss gehören mindestens an
1. drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. eine Angehörige oder ein Angehöriger der Mitgliedergruppe des
    wissenschaftlichen Dienstes und
3. eine Studierende oder ein Studierender.
In dem Berufungsausschuss sollen mindestens zwei Frauen Mitglieder sein, darunter mindestens eine Hochschullehrerin. Dem Berufungsausschuss können auch Mitglieder anderer Fachbereiche oder Hochschulen des In- und Auslands, nach § 35 angegliederter Einrichtungen oder anderer wissenschaftlicher Einrichtungen sowie im Einzelfall auch andere Personen angehören. Mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer soll einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule angehören. Soll die oder der zu Berufende an einer angegliederten Einrichtung tätig sein, die für die Professur überwiegend die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, wird der Berufungsausschuss zur Hälfte mit Mitgliedern der Einrichtung besetzt.

(4) Der Berufungsausschuss erstellt unter Einholung auswärtiger und mindestens zwei vergleichender Gutachten einen Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Kunsthochschulen und Fachhochschulprofessuren genügen auswärtige Gutachten. Grundlage des Vorschlags soll auch eine studiengangsbezogene Lehrveranstaltung der Bewerberinnen und Bewerber sein. Der Berufungsvorschlag kann mit deren Einwilligung auch die Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in einen Berufungsvorschlag für die Besetzung von Stellen von Professorinnen und Professoren nur dann aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. In dem Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist in die Beratung des Berufungsausschusses einzubeziehen und zu dem Vorschlag des Berufungsausschusses zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass eine von ihr benannte Frau oder ein von ihr benannter Mann aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber in die Vorstellung und Begutachtung einbezogen wird; sie kann eine Professorin oder Sachverständige als Gutachterin vorschlagen. Die Studierenden im Fachbereichskonvent sind zu der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Im Übrigen können die einzelnen stimmberechtigten Mitglieder des Berufungsausschusses sowie die Professorinnen und Professoren des jeweils betroffenen Fachbereichs ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag beizufügen ist.

(6) Für das Verfahren zur Besetzung von Professuren in der Medizin gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe:
1. Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der Medizin-Ausschuss.
2. Der Ausschreibungstext nach Absatz 2 bedarf auch der Zustimmung des
    Medizin-Ausschusses.
3. Einem Berufungsausschuss des Fachbereichs Medizin müssen zwei Mitglieder
    des Vorstands des Klinikums mit beratender Stimme sowie eine Hochschullehrerin
    oder ein Hochschullehrer der jeweils anderen medizinischen Fakultät angehören.
4. Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerin oder den
    Hochschullehrer auf den Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme
    des Senats und mit Zustimmung des Medizin-Ausschusses.

(7) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungs- oder Bildungseinrichtung kann auf der Grundlage einer Vereinbarung beider Einrichtungen ein gemeinsames Berufungsverfahren durchgeführt werden. Die Vereinbarung kann insbesondere vorsehen, dass die Forschungs- oder Bildungseinrichtung in bestimmten Berufungsausschüssen der Hochschule vertreten ist. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Vertreterinnen und Vertreter der Forschungsoder Bildungseinrichtung, die den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die absolute Mehrheit der Sitze des Berufungsausschusses verfügen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats, im Fall des Absatz 3 Satz 7 im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der angegliederten Einrichtung; die Präsidentin oder der Präsident kann gesonderte Gutachten einholen. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern, soweit gegen die Vorschläge Bedenken bestehen oder die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ablehnen. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn
1. auch in einer zweiten Vorschlagsliste keine geeignete Person benannt ist oder
2. wenn der Fachbereich zehn Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der
    Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze sechs Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat oder der Aufforderung zur Vorlage eines Vorschlags bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist.

(9) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln nur befristet für fünf Jahre und im Rahmen bereitstehender Finanzmittel erteilt werden. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt struktureller Entscheidungen der Hochschule, der Evaluierung sowie der Entwicklung des Haushalts.


§ 63 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren


(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. Vor der ersten Berufung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in ein Professorenamt auf Lebenszeit soll das Dienstverhältnis zunächst auf zwei Jahre befristet werden. Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt, wenn nach Ablauf dieser Zeit der Fachbereichskonvent seine entsprechende Zustimmung erteilt. Ausnahmen von Satz 2 sind möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschule sonst nicht gewonnen werden kann oder wenn sie oder er zuvor mindestens sechs Jahre hauptamtlich an einer Hochschule im Bereich der Lehre tätig war.

(2) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet werden. Für befristete privatrechtliche Dienstverhältnisse gilt § 218 Abs. 4 und 5 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Professorinnen und Professoren, die zugleich Leiterinnen oder Leiter einer Abteilung oder Sektion des Klinikums nach § 90 Abs. 5 sind, erhalten die Professur in der Regel auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses.

(3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist zugleich die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. Die Professorin oder der Professor darf diese Bezeichnung nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis als Professorin oder Professor ohne Zusatz weiterführen; im Falle eines Ausscheidens vor Erreichen der Altersgrenze gilt dies nur nach einer mindestens vierjährigen Tätigkeit als Professorin oder Professor. Die Weiterführung der Bezeichnung kann von dem Präsidium nach Anhörung des Senats aus Gründen untersagt werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.


§ 64 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstlichen Voraussetzungen
1. ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
    berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder
    ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die
    herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Gebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Bei Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.

(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Auf die Befristungsdauer sind alle befristeten Beamtenverhältnisse und befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, sowie befristete Privatdienstverträge mit einem Mitglied einer Hochschule anzurechnen. Folgende Zeiten werden auf die befristeten Beschäftigungsverhältnisse nach Satz 2 nicht angerechnet:
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel
    der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind,
2. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder
    der Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes oder nach §§ 1,2, 3 und 8 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist und
3. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen
    Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder für Aufgaben der Gleichstellung.

(4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind öffentlich auszuschreiben. Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Fachbereichs berufen. § 62 Abs. 1 bis 5, 7, 9 und 10 gelten entsprechend.

(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in der ersten Phase der Juniorprofessur grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung vor dem Ablauf der ersten Phase bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Dies ist durch eine Evaluierung der Leistung in Lehre und Forschung sowie auf der Grundlage von Gutachten festzustellen, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches oder fachnaher Professorinnen oder Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden. Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung abweichend von Satz 4 um bis zu zwei weitere Jahre zulässig. Über die Verlängerung des Beamtenverhältnisses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs. Im Übrigen ist eine weitere Verlängerung, abgesehen von den Fällen des § 218 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes mit Zustimmung ihres oder seines Dienstherrn zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ernannt, ist sie oder er für die Dauer des Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Falle eines vorherigen privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 13 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestellt hat.

(6) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist das Recht verbunden, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" als akademische Bezeichnung zu führen. Mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis endet diese Berechtigung.

(7) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.






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