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Auszug aus dem Hochschulgesetz des Landes Schleswig-Holstein - Stand Februar 2011
Sechster Abschnitt:
Hochschulpersonal
§ 60 Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden
Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Weiterbildung sowie Wissens- und
Technologietransfer in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses
selbstständig war; in der Vorlesungszeit ist die persönliche Anwesenheit am Dienstort in der Regel
an mindestens drei vollen Tagen pro Woche in der Zeit von Montag bis Freitag erforderlich. Sie sind
verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihres Fachs in allen Studiengängen
und Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse
durchzuführen. Sie wirken bei Eignungs-, Feststellungs- und Auswahlverfahren, beim
Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie
an akademischen und staatlichen Prüfungen mit; sie übernehmen die wissenschaftliche Betreuung
von Doktorandinnen und Doktoranden; sie beteiligen sich an der Selbstverwaltung, an Aufgaben
der Studienreform und an der Studienberatung. Soweit einer Hochschule weitere Aufgaben
als Landesaufgaben im Sinne des § 6 Abs. 4 übertragen werden, gehört auch deren Wahrnehmung
zu den hauptberuflichen Pflichten der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Auf Antrag
einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers kann die Präsidentin oder der Präsident
die Wahrnehmung von Aufgaben in einer Einrichtung der Kunst und Wissenschaft, die überwiegend
aus staatlichen Finanzmitteln finanziert wird, zur dienstlichen Aufgabe im Hauptamt erklären,
wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen kann nach der Stellenbeschreibung
von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Dienstaufgabe eine überwiegende
Tätigkeit in der Lehre (Lehrprofessur) oder ganz oder überwiegend in der Forschung übertragen
werden.
(3) Professorinnen und Professoren können nach ihrer Anhörung verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen
in dem von ihnen vertretenen Fach an einer anderen staatlichen Hochschule abzuhalten
und Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots oder im
Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen des Landes erforderlich ist. Die Hochschulen
treffen darüber Vereinbarungen. Überschreitungen der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind auszugleichen.
(4) Art und Umfang der von der einzelnen Hochschullehrerin oder dem einzelnen Hochschullehrer
wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 nach der Ausgestaltung
des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht
unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Eine Änderung erfolgt im
Benehmen mit dem Fachbereich; die oder der Betroffene ist vorher zu hören.
(5) Die Professorinnen und Professoren bleiben nach ihrem Eintritt in den Ruhestand zur Lehre
berechtigt. Die Hochschule kann sie mit ihrem Einverständnis an Prüfungen beteiligen.
§ 61 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische und didaktische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die
gute Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
4. in der Regel der Nachweis einer mindestens zweijährigen wissenschaftlichen Tätigkeit an
einer anderen, als der berufenden Hochschule und
5. darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis,
von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. a werden im
Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche
Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen. Bei
Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben ist zusätzlich die
Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachzuweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet
im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Qualifizierung vorgesehen ist.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher
oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer
eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist.
(4) Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Nr. 5 c erfüllen; Absatz 1 Nr. 4 findet für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen keine Anwendung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Professorinnen
und Professoren eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1
Nr. 5 Buchst. a erfüllen.
(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können abweichend
von Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und den Absätzen 2 und 3 an künstlerischen Hochschulen sowie an Fachhochschulen für die Fachgebiete Nautik oder Schiffsmaschinenbetrieb Professorinnen und Professoren eingestellt werden, die hervorragende fachbezogene Leistungen
in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen.
§ 62 Berufung von Professorinnen und Professoren
(1) Ist oder wird eine Stelle für Professorinnen oder Professoren (Professur) frei, prüft und entscheidet
das Präsidium, ob und in welcher fachlichen Ausrichtung die Stelle befristet oder unbefristet
besetzt werden soll. Die betroffenen Fachbereiche sind zu hören.
(2) Die Hochschule schreibt die Professur öffentlich und in geeigneten Fällen international aus. Die Ausschreibung,
in der Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe zu beschreiben sind, wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen.
Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden,
1. wenn eine Professorin oder ein Professor aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit
oder aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis heraus auf dieselbe Professur
bei identischer Vergütung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
berufen werden soll,
2. wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule
oder eine Professorin oder ein Professor, die oder der im Rahmen der Exzellenzinitiative
des Bundes oder der Länder eingestellt worden ist und die oder der einen Ruf einer anderen Hochschule erhalten
hat, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis
berufen werden soll,
3. sofern Dritte eine Professur auf Zeit personengebunden finanzieren, wenn die oder der
zu Berufende zuvor ein berufungsähnliches Verfahren durchläuft, in dem Eignung, Leistung und Befähigung
geprüft werden oder
4. wenn die Übertragung eines W 3-Amtes im Rahmen einer Bleibeverhandlung
aufgrund eines nachgewiesenen Rufes einer anderen Hochschule zugesagt wird.
Der Verzicht auf die Ausschreibung nach
Satz 3 bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Fachbereich im Einvernehmen mit dem
Präsidium einen Berufungsausschuss. In dem Berufungsausschuss verfügen die Professorinnen
und Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen. Dem Ausschuss gehören
mindestens an
1. drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. eine Angehörige oder ein Angehöriger der Mitgliedergruppe des
wissenschaftlichen Dienstes und
3. eine Studierende oder ein Studierender.
In dem Berufungsausschuss sollen mindestens zwei Frauen Mitglieder sein, darunter mindestens
eine Hochschullehrerin. Dem Berufungsausschuss können auch Mitglieder anderer Fachbereiche
oder Hochschulen des In- und Auslands, nach § 35 angegliederter Einrichtungen oder anderer
wissenschaftlicher Einrichtungen sowie im Einzelfall auch andere Personen angehören. Mindestens
eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer soll einem anderen Fachbereich oder einer
anderen Hochschule angehören. Soll die oder der zu Berufende an einer angegliederten Einrichtung
tätig sein, die für die Professur überwiegend die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt,
wird der Berufungsausschuss zur Hälfte mit Mitgliedern der Einrichtung besetzt.
(4) Der Berufungsausschuss erstellt unter Einholung auswärtiger und mindestens zwei vergleichender
Gutachten einen Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen
Professuren an Kunsthochschulen und Fachhochschulprofessuren genügen auswärtige Gutachten.
Grundlage des Vorschlags soll auch eine studiengangsbezogene Lehrveranstaltung der Bewerberinnen
und Bewerber sein. Der Berufungsvorschlag kann mit deren Einwilligung auch die
Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule
dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in einen Berufungsvorschlag
für die Besetzung von Stellen von Professorinnen und Professoren nur dann aufgenommen
werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens
zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. In dem
Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und
vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist in die Beratung des Berufungsausschusses
einzubeziehen und zu dem Vorschlag des Berufungsausschusses zu hören; ihre Äußerung ist
der Vorschlagsliste beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass eine von ihr
benannte Frau oder ein von ihr benannter Mann aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber
in die Vorstellung und Begutachtung einbezogen wird; sie kann eine Professorin oder Sachverständige
als Gutachterin vorschlagen. Die Studierenden im Fachbereichskonvent sind zu der pädagogischen
Eignung der Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen.
Im Übrigen können die einzelnen stimmberechtigten Mitglieder des Berufungsausschusses
sowie die Professorinnen und Professoren des jeweils betroffenen Fachbereichs ein Sondervotum
abgeben, das dem Berufungsvorschlag beizufügen ist.
(6) Für das Verfahren zur Besetzung von Professuren in der Medizin gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe:
1. Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der Medizin-Ausschuss.
2. Der Ausschreibungstext nach Absatz 2 bedarf auch der Zustimmung des
3. Einem Berufungsausschuss des Fachbereichs Medizin müssen zwei Mitglieder
des Vorstands des Klinikums mit beratender Stimme sowie eine Hochschullehrerin
oder ein Hochschullehrer der jeweils anderen medizinischen Fakultät angehören.
4. Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerin oder den
Hochschullehrer auf den Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme
des Senats und mit Zustimmung des Medizin-Ausschusses.
(7) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule
und einer Forschungs- oder Bildungseinrichtung kann auf der Grundlage einer Vereinbarung beider
Einrichtungen ein gemeinsames Berufungsverfahren durchgeführt werden. Die Vereinbarung
kann insbesondere vorsehen, dass die Forschungs- oder Bildungseinrichtung in bestimmten Berufungsausschüssen
der Hochschule vertreten ist. Dabei muss gewährleistet sein, dass die
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Vertreterinnen und Vertreter der Forschungsoder
Bildungseinrichtung, die den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach Funktion und
Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die absolute Mehrheit der Sitze des Berufungsausschusses
verfügen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf
Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats, im Fall des Absatz 3
Satz 7 im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der angegliederten Einrichtung; die Präsidentin
oder der Präsident kann gesonderte Gutachten einholen. Sie oder er kann eine Professorin
oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs berufen
oder einen neuen Vorschlag anfordern, soweit gegen die Vorschläge Bedenken bestehen
oder die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ablehnen. Ohne Vorschlag des Fachbereichs
kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn
1. auch in einer zweiten Vorschlagsliste keine geeignete Person benannt ist oder
2. wenn der Fachbereich zehn Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der
Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze sechs Monate nach dem Freiwerden
der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat oder der Aufforderung zur Vorlage eines Vorschlags
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist.
(9) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs
mit Personal- und Sachmitteln nur befristet für fünf Jahre und im Rahmen bereitstehender
Finanzmittel erteilt werden. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt struktureller Entscheidungen
der Hochschule, der Evaluierung sowie der Entwicklung des Haushalts.
§ 63 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen
werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. Vor der ersten Berufung
einer Bewerberin oder eines Bewerbers in ein Professorenamt auf Lebenszeit soll das
Dienstverhältnis zunächst auf zwei Jahre befristet werden. Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit erfolgt, wenn nach Ablauf dieser Zeit der Fachbereichskonvent seine
entsprechende Zustimmung erteilt. Ausnahmen von Satz 2 sind möglich, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschule sonst
nicht gewonnen werden kann oder wenn sie oder er zuvor mindestens sechs Jahre hauptamtlich
an einer Hochschule im Bereich der Lehre tätig war.
(2) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet werden. Für
befristete privatrechtliche Dienstverhältnisse gilt § 218 Abs. 4 und 5 des Landesbeamtengesetzes
entsprechend. Professorinnen und Professoren, die zugleich Leiterinnen oder Leiter einer Abteilung
oder Sektion des Klinikums nach § 90 Abs. 5 sind, erhalten die Professur in der Regel auf
der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses.
(3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Begründung eines privatrechtlichen
Dienstverhältnisses ist zugleich die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"
verliehen. Die Professorin oder der Professor darf diese Bezeichnung nach dem Ausscheiden aus
einem Dienstverhältnis als Professorin oder Professor ohne Zusatz weiterführen; im Falle eines
Ausscheidens vor Erreichen der Altersgrenze gilt dies nur nach einer mindestens vierjährigen
Tätigkeit als Professorin oder Professor. Die Weiterführung der Bezeichnung kann von dem Präsidium
nach Anhörung des Senats aus Gründen untersagt werden, die bei einer Beamtin oder
einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.
§ 64 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige
Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre
sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten
Hochschule zu qualifizieren.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den
allgemeinen dienstlichen Voraussetzungen
1. ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder
ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die
herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen
zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Gebiet nicht vorgesehen
ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung
oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Bei Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren
mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung
gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin
oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions-
und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin
nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Auf die Befristungsdauer sind alle befristeten Beamtenverhältnisse
und befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen
wurden, sowie befristete Privatdienstverträge mit einem Mitglied einer Hochschule anzurechnen.
Folgende Zeiten werden auf die befristeten Beschäftigungsverhältnisse nach Satz 2 nicht angerechnet:
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel
der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind,
2. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder
der Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten und Zeiten eines Beschäftigungsverbots
nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes oder nach §§ 1,2, 3
und 8 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen in dem Umfang, in dem eine
Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist und
3. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen
Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung
oder für Aufgaben der Gleichstellung.
(4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind öffentlich auszuschreiben. Die
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten
auf Vorschlag des Fachbereichs berufen. § 62 Abs. 1 bis 5, 7, 9 und 10 gelten entsprechend.
(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in der ersten Phase der Juniorprofessur
grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das
Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner
Zustimmung vor dem Ablauf der ersten Phase bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert
werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat.
Dies ist durch eine Evaluierung der Leistung in Lehre und Forschung sowie auf der Grundlage
von Gutachten festzustellen, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches
oder fachnaher Professorinnen oder Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden.
Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors
um bis zu einem Jahr verlängert werden. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung
abweichend von Satz 4 um bis zu zwei weitere Jahre zulässig. Über die Verlängerung
des Beamtenverhältnisses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des
Fachbereichs. Im Übrigen ist eine weitere Verlängerung, abgesehen von den Fällen des § 218
Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als
Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes
mit Zustimmung ihres oder seines Dienstherrn zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor
ernannt, ist sie oder er für die Dauer des Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor
unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Falle eines vorherigen privatrechtlichen
Dienstverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
§ 13 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte
einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis
gestellt hat.
(6) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist das Recht verbunden, die Bezeichnung "Professorin"
oder "Professor" als akademische Bezeichnung zu führen. Mit dem Ausscheiden aus
dem Dienstverhältnis endet diese Berechtigung.
(7) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein befristetes privatrechtliches
Dienstverhältnis begründet werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
Zuständig für die Pflege dieser Seite: Herr Hartmann (880-3686)
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