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Zur Druckversion | english version Große Forscher von der Förde:Hermann KantorowiczHermann Kantorowicz zählt zu den bedeutendsten Rechtswissenschaftlern des 20. Jahrhunderts. Auf den Gebieten der Rechtstheorie, der Rechtsgeschichte und des Strafrechts leistete er bahnbrechende Beiträge, die teilweise bis heute fortwirken. Gleichwohl behinderten lange Zeit sein politisches Engagement und seine jüdische Herkunft seine akademische Laufbahn. So wie es der Kieler Universität zur Ehre gereicht, dass sie ihm 1929 den ersten Ruf auf ein Ordinariat erteilte, so sehr gehört seine Entlassung nach der Machtergreifung Hitlers nur vier Jahre später zu ihren dunkelsten Kapiteln.
I. Kantorowiczs wissenschaftliches Debüt als RechtshistorikerDie ersten Schritte Kantorowiczs auf seiner via dolorosa zur Professur lesen sich zunächst wenig spektakulär und lassen nur bei genauerem Hinsehen das Ziel erkennen, grundsätzliche Fragen klären zu wollen. Kantorowicz, am 18. November 1877 in Posen geboren, absolvierte die Gymnasialzeit und das Studium der Rechtswissenschaft in Berlin, wohin sein Vater, ein bekannter und angesehener Kaufmann, mit seiner Familie gezogen war. An der Berliner Universität prägten ihn vor allem Franz von Liszt, der Begründer der soziologischen Strafrechtsschule, und der Rechtshistoriker Emil Seckel; zwei kürzere Studienaufenthalte führten ihn nach Genf und München. Nach der Promotion bei Karl von Lilienthal, einem Liszt-Schüler in Heidelberg, im Juli 1903 mit je einer Exegese auf dem Gebiet des römischen Privat- und des deutschen Strafrechts folgte ein Jahr später die erste rechtshistorische Publikation: "Goblers Karolinen-Kommentar und seine Nachfolger: Geschichte eines Buches‹. Von 1904 bis 1906 führte Kantorowicz Forschungen in Italien durch und bereitete seine Habilitationsschrift über "Albertus Gandinus und das Strafrecht der Scholastik" vor. Die Arbeit wurde von Richard Schmidt in Freiburg angenommen und erschien 1907. Die Beschäftigung mit Justinus Gobler, der im 16. Jahrhundert eine Übersetzung der Constitutio Criminalis Carolina von 1523 ins Lateinische besorgt hatte, und Albertus Gandinus, einem Zeitgenossen Dantes, lassen eher an einen Gelehrten denken, der auf dem besten Wege ist, seinen Platz im Elfenbeinturm zu finden. Auf den politischen »troublemaker«4, als der Kantorowicz später bezeichnet werden sollte, wiesen diese beiden wissenschaftlichen Erstlinge sicher noch nicht hin. Vielmehr begründeten sie Kantorowiczs bis heute bestehenden Ruf, einer der wenigen exzellenten Kenner der mittelalterlichen Strafrechtsgeschichte und der Geschichte der Rechtswissenschaft zu sein. Studiert man die beiden Werke genauer, findet man jedoch schon erste Hinweise auf das außergewöhnliche Entrée Kantorowiczs in die juristische Fachwelt, das ihm 1906 mit seiner Schrift »Der Kampf um die Rechtswissenschaft« gelingen sollte. Seine Arbeit über Gobler widmete er einer damals völlig unbekannten »Gesellschaft für Rechtswissenschaftslehre«. Dahinter verbarg sich ein zwangloser Kreis von fünf Juristen, darunter Theodor Sternberg, Gustav Radbruch und Kantorowicz selbst. Kantorowicz und Radbruch hatten sich 1903 in Liszts Seminar kennengelernt, und es entwickelte sich eine lebenslange, enge Freundschaft, die später auch wesentlich zur Berufung Kantorowiczs nach Kiel beitragen sollte. In diesem Kreis wurde nun weniger über mittelalterliche Rechtsgeschichte diskutiert als vielmehr über grundsätzliche Fragen des Rechts und der Rechtsanwendung: die starren Strukturen des aus dem 19. Jahrhundert überlieferten Rechts, die Lückenhaftigkeit der Gesetze und die Notwendigkeit von Wertungen bei der Rechtsanwendung. Auch die Habilitationsschrift lässt trotz ihres auf den ersten Blick eng begrenzten historischen Gegenstandes einige dieser zentralen Fragestellungen erkennen. Sie wurde nicht lediglich von einem antiquarischen Interesse am italienischen Strafverfahren des 12. Jahrhunderts geleitet, vielmehr lag ihr ein überaus anspruchsvolles Programm zugrunde, das einer allgemeinen, auch für die Gegenwart wesentlichen Fragestellung folgte: In welchem Verhältnis stehen Theorie und Praxis des Rechts? Die Praxis des mittelalterlichen italienischen Strafverfahrens unterschied sich wesentlich von der Theorie: Die Praxis war zu wenig wissenschaftlich, die Wissenschaft zu wenig praxisbezogen. In den Worten Kantorowiczs: »Das Hauptproblem … ist es nun, den Gegensatz zwischen den Schriften des Theoretikers Gandinus, der diese am liebsten als lauter Corpus-Juris-Brocken zusammensetzen möchte, und den Handlungen des Richters Gandinus, der Justinians Werk nur vom Hörensagen zu kennen scheint, in seiner ganzen Größe vor Augen zu führen und als notwendiges Ergebnis einer Zeit zu erklären, in welcher die Praxis unmöglich wissenschaftlich sein konnte, weil die Wissenschaft noch so wenig praktisch war.«5 Dieser Befund kennzeichnete nach Kantorowiczs Ansicht auch die Situation der Rechtswissenschaft in seiner Zeit: Die an den tradierten Begriffen des 19. Jahrhunderts ausgerichtete Jurisprudenz war zu wenig praxisorientiert, die Praxis war von der Rechtswissenschaft zu weit entfernt. II. Kantorowicz als Autor des Gründungsmanifests der FreirechtsbewegungDie Diskussionen in der »Gesellschaft für Rechtswissenschaftslehre« und die allgemeinen Einsichten, zu denen Kantorowicz bei der Arbeit an seiner Habilitationsschrift gelangt war, veranlassten ihn, 1906 eine Schrift zu veröffentlichen, die heute als das epochemachende Manifest der Freirechtsbewegung angesehen wird: »Der Kampf um die Rechtswissenschaft«. Für diese Publikation wählte Kantorowicz das Pseudonym Gnaeus Flavius, also den Namen des Römers, der den Plebejern die bis dahin von den Patriziern und Priestern geheim gehaltenen Klageformeln und Gerichtstage mitgeteilt haben soll. Auch Kantorowicz ging es um eine größere Transparenz und einen stärkeren Realitätsbezug der Rechtsfindung. Mit der Wahl des Titels knüpfte er an Rudolf von Jherings berühmte Schrift »Der Kampf ums Recht« aus dem Jahr 1872 an. Kantorowicz leitete seine Streitschrift mit der Beschreibung der damals vorherrschenden Idealvorstellung vom Juristen ein: »Ein höherer Staatsbeamter mit akademischer Ausbildung, sitzt er, bewaffnet bloß mit einer Denkmaschine, freilich einer von der feinsten Art, in seiner Zelle. Ihr einziges Mobiliar ein grüner Tisch, auf dem das staatliche Gesetzbuch vor ihm liegt. Man reicht ihm einen beliebigen Fall, einen wirklichen oder nur erdachten, und entsprechend seiner Pflicht, ist er imstande, mit Hilfe rein logischer Operationen und einer nur ihm verständlichen Geheimtechnik, die vom Gesetzgeber vorherbestimmte Entscheidung im Gesetzbuch mit absoluter Exaktheit nachzuweisen.«6 Attackiert wird damit – kurz nach dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 – der Gesetzespositivismus, vor allem dessen These von der Lückenlosigkeit des Gesetzes. Kantorowicz vergleicht die Rechtswissenschaft mit der Theologie und die Freirechtsbewegung mit der Reformation: »Wohl spricht deutlich aus den Idealen unserer Bewegung der Geist der deutschen Reformation, die den Buchstaben überwand, das Individuum befreite, dem Gefühl sein Recht zu geben begann und auf die innere Stimme des Gewissens lauschen lehrte; aber vergebens harrte bisher die Jurisprudenz des Mannes, der die Kraft in sich fühlte, ihr Luther zu werden.«7 Dem begriffsjuristischen und positivistischen Rechtsdenken stellt Kantorowicz die Freiheit des Juristen bei der Rechtsfindung entgegen. Diese Freiheit ist zuerst eine Freiheit vom Gesetz. Da das Gesetz lückenhaft sein muss und die formaljuristische Subsumtionslogik oft unfruchtbar ist, muss sich der Richter bei der Rechtsfindung von ihnen lösen. Seine Rechtsanwendung soll sich an dem sogenannten »freien«, also nicht staatlich erlassenen Recht orientieren. Dazu gehören etwa Kriterien wie das Gewohnheitsrecht, die Verkehrssitte, die Natur der Sache, das Gewissen, Billigkeit, Gerechtigkeit oder auch das Rechtsgefühl. Der Richter soll das Leben und die Interessen der Beteiligten berücksichtigen, er soll auch psychologische, soziologische oder ökonomische Aspekte in seine Urteilsfindung mit einbeziehen. Damit werden an den Richter besondere Anforderungen gestellt. Die Freirechtler, gerade auch Kantorowicz, orientierten sich dabei an einem Idealbild eines Richters, des sogenannten Richterkönigs, das sie in England weitgehend verwirklicht sahen. Kantorowicz wurde später – und wird bis in die Gegenwart hinein – vorgehalten, er habe in seiner Kampfschrift von 1906 sogar für die Möglichkeit einer freien richterlichen Entscheidung gegen das Gesetz plädiert. Diesen Vorwurf hat Kantorowicz immer wieder zurückgewiesen, er sprach später davon, dass »manche in der Hitze des Gefechts gefallene Uebertreibung« Schuld an diesem Missverständnis trage. Der Kampf um die Rechtswissenschaft erregte großes Aufsehen und löste in den Fachzeitschriften heftige Debatten aus. Man vermutete hinter dem Pseudonym einen der bekannten Ordinarien. Umso größer war die Überraschung, als sich herausstellte, dass ein bis dahin praktisch namenloser Privatdozent der Urheber der Schrift war. Dabei muss man bedenken, dass Kantorowicz – ebenso wie Radbruch und Sternberg – damals erst am Anfang seiner wissenschaftlichen Laufbahn stand und auf das Wohlwollen der Ordinarien, die überwiegend von der Begriffsjurisprudenz und dem Gesetzespositivismus des 19. Jahrhunderts geprägt waren, angewiesen war, um selbst einen Lehrstuhl zu erhalten. Es spricht für Kantorowiczs Mut, seine Überzeugungen ohne Rücksicht auf Karriereüberlegungen formuliert zu haben. III. Die »Freiburger Hölle« – Die Tätigkeit als Privatdozent und außerordentlicher Professor für juristische HilfswissenschaftenKantorowicz hatte sich nun – als ausgewiesener Spezialist der mittelalterlichen Rechtsgeschichte und zugleich als einer der Hauptrepräsentanten der Freirechtsbewegung – einen Namen gemacht. Dennoch blieb ihm in den folgenden gut 20 Jahren ein Ruf an eine auswärtige Universität versagt. Auch insofern weist sein Lebenslauf eine signifikante Parallele zu Radbruchs Biographie auf, dessen »Privatdozentenkrankheit« etwa 15 Jahre dauerte. So blieb er in Freiburg, wo ihm 1913 lediglich eine Titularprofessur und ein Jahr später ein besoldeter Lehrauftrag für Rechtsphilosophie und Geschichte der Rechtswissenschaft erteilt wurden. Erst 1923 wurde ihm der Titel eines außerordentlichen Professors für juristische Hilfswissenschaften verliehen.9 Diese ungewöhnliche Benennung lässt den unbefriedigenden Status, in dem sich Kantorowicz damals befand, unschwer erkennen. Die Jahre an der Ludwig-Albert-Universität erschienen ihm später, nachdem er nach Kiel gewechselt war, als die »Freiburger Hölle«.10 Hauptgrund dafür, dass er in den Jahren nach dem Ersten Weltkrieg als berufungsunfähig galt, war sein politisches Engagement. Kantorowicz, der im Jahr 1903 kurze Zeit Mitglied der SPD gewesen war, betätigte sich in den zwanziger Jahren gutachterlich und publizistisch entsprechend seinen linksliberalen und pazifistischen Überzeugungen. 1921 veröffentlichte er einen Beitrag mit dem Titel »Bismarcks Schatten« in den »Basler Nachrichten«, in dem er die Ansicht vertrat, dass die Demokratie in Deutschland so lange nicht gedeihen könne, wie Bismarcks Schatten auf sie falle. Dieser Artikel stieß bei nationalkonservativen Kreisen auf erbitterte Kritik und führte in Freiburg zu einem Universitätsskandal, der letztlich Kantorowiczs weitgehende Isolation in der dortigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät bewirkte. Von 1923 bis 1929 arbeitete er im Auftrag des Untersuchungsausschusses des Reichstages an einem Gutachten über die Frage nach der Schuld am Ersten Weltkrieg. Dabei gelangte er zu dem politisch unerwünschten Ergebnis, dass in erster Linie die Mittelmächte die Kriegsschuld treffe. Die politischen Entscheidungsträger bestanden darauf, dass dieses Gutachten – entgegen dem ausdrücklichen Willen von Kantorowicz – nicht veröffentlicht werden durfte. Das Gutachten wurde erstmals 1967 publiziert. Auch für den heutigen Leser ist leicht nachvollziehbar, weshalb sein Inhalt in der Weimarer Zeit Anstoß erregen musste. Kantorowicz behandelt die Kriegsschuldfrage im Rahmen eines strafrechtlichen Gutachtens, prüft also bestimmte Tatbestände – wie die »Friedensgefährdung« und den »Friedensbruch« –, Handlungen, Rechtfertigungsgründe, das Verschulden und die Verwerflichkeit. Er gelangt zum Ergebnis, dass Deutschland, Österreich-Ungarn, England, Frankreich, Russland und Serbien sich einer fortgesetzten »Friedensgefährdung« schuldig gemacht hätten. In einem ausführlichen Kapitel billigt er allerdings Kaiser Wilhelm II. lediglich verminderte Zurechnungsfähigkeit zu. Des »Friedensbruches« hätten sich Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich und Russland schuldig gemacht, wobei die beiden Mittelmächte als »hauptschuldig« zu erklären seien.11 Er vertritt im Übrigen die Ansicht, dass es 1914 weder eine »Einkreisung Deutschlands in kriegerischer Absicht« noch ein deutsches »Weltherrschaftsstreben« gegeben habe. Kantorowicz exponierte sich außerdem auch als Kritiker der politischen Justiz der zwanziger Jahre und als Anhänger der pazifistischen Bewegung und des Völkerbundsgedankens. Doch lässt er sich nicht undifferenziert in einem »linken« Spektrum verorten. Er war – insofern wohl auch durch seine Herkunft geprägt – ein entschiedener Anhänger der sozialen Marktwirtschaft. Auch hinderte ihn seine pazifistische Einstellung nicht, sich 1914 – wenn auch ohne Begeisterung – als Kriegsfreiwilliger zu melden. In den Jahren vor und nach dem Ersten Weltkrieg war Kantorowicz auch weiterhin wissenschaftlich tätig. Er setzte sich dabei kritisch mit den bedeutendsten Juristen des 19. Jahrhunderts auseinander, vor allem mit Savigny, aber auch mit Jhering und Mommsen. Neben seinen Beiträgen zur Freirechtsbewegung stehen rechtshistorische Arbeiten im Vordergrund. Besondere Beachtung verdient dabei der 1914 erschienene Artikel »Die Epochen der Rechtswissenschaft«, in dem Kantorowicz in sehr prägnanter Weise die beiden Pole beschreibt, zwischen denen sich die historischen Wandlungen der Rechtswissenschaft vollziehen. Er unterscheidet zwischen einer formalistischen und einer finalistischen Richtung: »Die formalistische Richtung in der Rechtswissenschaft geht aus von einem formulierten Rechtssatz, meist einem Gesetzestexte; sie fragt: "wie muss ich diesen Text auslegen, damit ich dem Willen entspreche, der einstens diesen Text formuliert hat?"; diesem Willen entnimmt sie dann – scheinbar rein logisch verfahrend – ein geschlossenes System von Begriffen und Sätzen, aus denen sich die Entscheidung jeder wirklichen oder erdenklichen Rechtsfrage mit Notwendigkeit ergeben soll. Die finalistische Richtung geht – ...statt vom Buch, von dem "Sinn" der Wirklichkeit aus, von den als wertvoll erachteten Zwecken und Bedürfnissen des sozialen, geistigen, sittlichen Lebens; sie fragt: "wie muss ich das Recht handhaben und gestalten, um den Lebenszwecken zu genügen?"; diesen Zwecken gemäß löst sie nun die unzähligen Zweifel des förmlichen Rechts, füllt sie seine unzähligen Lücken aus. Jene Richtung also sucht zu einer gegebenen Formel einen Sinn, diese zu einem "aufgegebenen" Sinn die Formel.«12 Die formalistische Richtung charakterisiert Kantorowicz als »theoretisch, passiv, rezeptiv und konservativ«, die finalistische als »realistisch, praktisch, kritisch, produktiv und fortschrittlich«.13 Beide Richtungen seien zu allen Zeiten anzutreffen, doch setze sich bald die eine, bald die andere durch. In der von ihm propagierten Freirechtsbewegung sieht Kantorowicz ein wichtiges Instrument, um in seiner Zeit dem Finalismus wieder zum Durchbruch zu verhelfen. Die Bipolarität zwischen Formalismus und Finalismus ist später wiederholt aufgegriffen worden, nicht zuletzt in Franz Wieackers grundlegendem Werk »Privatrechtsgeschichte der Neuzeit«, in dem er davon spricht, dass Kantorowicz in seiner Schrift von 1914 »ein erster genialer Versuch geistesgeschichtlicher Stilcharakteristik« gelungen sei, um den »Taktschlag der europäischen Rechtswissenschaft« treffend zu beschreiben.14 IV. Das »Paradies« in KielDie Machtergreifung der Nationalsozialisten erlebte Kantorowicz in Florenz. Nur gut zwei Wochen, nachdem das sogenannte »Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums« am 7. April 1933 in Kraft getreten war (RGBl. I, S. 175), wurde er bereits in den einstweiligen Ruhestand versetzt, im September 1933 folgte die endgültige Entlassung. An seine Stelle trat Georg Dahm.21 Dahm war ein Schüler Radbruchs und hatte sich bei ihm mit einer Arbeit über »Das Strafrecht Italiens im ausgehenden Mittelalter« habilitiert, mit einem Thema also, das gerade auch zu den Forschungen Kantorowiczs enge Bezüge aufwies. Dahm hatte sich mit Radbruch überworfen und gehörte zu den Hauptverantwortlichen einer Umgestaltung der Kieler Universität nach den nationalsozialistischen Vorstellungen. An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wurden nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten neun von zehn Ordinarien durch Professoren ersetzt, die den neuen Machthabern politisch nahestanden. Dass diese personelle Erneuerung in Kiel mit besonderer Gründlichkeit durchgeführt wurde, hängt damit zusammen, dass bereits Anfang 1933 mit den bereits erwähnten Joachim Haupt und Reinhard Sunkel sowie dem Kieler Bankierssohn Wilhelm Ahlmann gleich drei Referenten in das Wissenschaftsministerium gelangten, die sehr eng mit Kiel verbunden waren. Maßgeblichen Einfluss auf die politisch motivierten Neubesetzungen nahmen auch die Professoren Karl August Eckhardt und Jens Jessen, die beide schon vor 1933 Mitglieder der NSDAP geworden waren. Eckhardt hatte von 1928 bis 1930 sowie von 1933 bis 1935 den Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte inne, Jessen war 1933/34 Direktor des Instituts für Weltwirtschaft. War die Fakultät in den zwanziger Jahren von einem hohen Maß an Toleranz gekennzeichnet, veränderte sich ihr Bild nun vollständig: Sie wurde zur nationalsozialistischen »Stoßtrupp-Fakultät«, in der für Gelehrte wie Kantorowicz kein Platz mehr war.22 Zwar wollte Kantorowicz nach der Machtergreifung noch nach Kiel zurückkehren, doch gelang es seiner Ehefrau, ihn von diesem Plan abzubringen. Wie sehr Kantorowicz dem nationalsozialistischen Feindbild entsprach, zeigte sich am 10. Mai 1933, als Ferdinand Weinhandl, damals außerordentlicher Professor für Philosophie in Kiel, in der Universitätsaula eine Rede anlässlich der an diesem Tag in ganz Deutschland durchgeführten Bücherverbrennungen hielt. Darin wies er darauf hin, dass zwar kein Buch aus einer wissenschaftlichen Bibliothek verbrannt werde, gleichwohl forderte er dazu auf, die Unterscheidung »undeutsch« – »deutsch« auch auf wissenschaftliche Werke anzuwenden: »Ja, es gibt wissenschaftliche Werke, die im einzelnen wichtige wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und dennoch in ihrer Gesamthaltung undeutsch sind und undeutsch wirken.« Konkret nannte Weinhandl zwei Namen, nämlich Freud und Kantorowicz: »Ich brauche Sie nur an die Psychoanalyse Freuds zu erinnern. Der wissenschaftliche Wert einzelner Ergebnisse ändert nichts daran, dass sie sich für unser Volkstum als schädigend und destruktiv erwies, als sich ihre geistige Gesamthaltung in breiteren Kreisen und Schichten durchzusetzen begann. Auch brauchen wir in diesem Kreis keine Begründung zu geben, dass wir den Namen Kantorowicz heute nicht vergessen wollen, auch wenn seine rein wissenschaftlichen Schriften der Benutzung freigegeben sind«.23 Weinhandl, der aus Österreich stammte, wurde übrigens 1935 – als Nachfolger des von seinem Lehrstuhl vertriebenen, hochangesehenen Hegel-Spezialisten Richard Kroner – zum ordentlichen Professor in Kiel befördert und war von 1944 bis 1965 an der Universität Graz tätig, seit 1958 wiederum als ordentlicher Professor. In dieser prekären Lage kamen Kantorowicz seine bereits frühzeitig gepflegten Kontakte in den englischsprachigen Raum zugute. 1924, 1926 und 1931 hatte er längere Vortragsreisen nach England durchgeführt, 1927 war er – als erster deutscher Jurist nach dem Ersten Weltkrieg – Visiting Professor an der Columbia University in New York. Zudem hatte er 1929 ein umfangreiches Buch mit dem Titel »Der Geist der englischen Politik und das Gespenst der Einkreisung Deutschlands« veröffentlicht, das zwei Jahre später auch in englischer Sprache erschienen war. Im September 1933 zog Kantorowicz mit seiner Familie nach Cambridge. Trotz eines Angebots, an der London School of Economics tätig zu werden, entschied er sich, 1934 an der New School for Social Research in New York zu arbeiten und die dort entstandene neue, nur aus Emigranten bestehende Fakultät zu unterstützen. Im April 1934 hielt er im Seminar von Karl N. Llewellyn seinen berühmten Vortrag »Some Rationalism about Realism«, in dem er sich kritisch mit dem amerikanischen »legal realism«, einer Forschungsrichtung, die für eine stärkere Einbeziehung der Wirklichkeit und der Rechtstatsachen plädierte, auseinandersetzte. Obwohl Rechtsrealismus und Freirechtsbewegung in vieler Hinsicht ähnliche Postulate aufstellten, fällt auf, dass Kantorowicz in diesem Referat vor einer allzu einseitigen Bezugnahme auf die Tatsachen warnt. Im selben Jahr hielt er im Rahmen eines Symposiums einen Vortrag zum Thema »Has Capitalism failed in Law?«, in dem er seine wirtschaftsliberale Grundposition und sein Bekenntnis zum kapitalistischen Wirtschaftssystem in klaren Worten präsentierte. Im Sommer 1934 kehrte er nach Großbritannien zurück, wo er in London, Cambridge, Oxford und Glasgow mittelalterliches Recht lehrte. Damit kehrte er thematisch zu seinen akademischen Anfängen zurück. 1938 erschienen seine »Studies in the Glossators of the Roman Law«, die als wichtigste Publikation zur juristischen Mediävistik seit Savignys »Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter« angesehen werden. Das Werk enthält in einer ausführlichen Einleitung eine Zusammenfassung der Ergebnisse von Kantorowiczs Forschungen zur Rechtsschule von Bologna und ihrer Rezeption des Römischen Rechts im Mittelalter. Die von Kantorowicz vorbereitete und ebenfalls 1938 angekündigte »Oxford History of Legal Science« konnte nicht mehr vollendet werden, da Kantorowicz 1940 im Alter von 62 Jahren in Cambridge starb. Lediglich die Einleitung zum ersten Band wurde 1948 unter dem Titel »The Definition of Law« veröffentlicht. VI. Nachwirkung |