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Allgemeine Informationen die Ihnen das Leben erleichtern

 

 

  • Winterdienst
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    Behinderung durch schlechte Witterungsverhältnisse

     

    Aufgrund von winterlichen Witterungsverhältnisse kann es immer wieder zu saisonalen Behinderungen durch Schnee, Glätte und Matsch kommen. Insbesondere auf den für Menschen mit Handicap vorgesehenen Wegen von den Behindertenparkplätzen in die Gebäude oder dem Weg von beispielsweise der Bushaltestelle in die Gebäude der CAU (beides gilt natürlich auch umgekehrt).

     

    In Rücksprache mit Abteilung 6, Infrastrukturelles Gebäudemanagement, wurde folgende Vereinbarung getroffen.

     

    1. Bei nicht oder nicht ausreichend geräumten Behindertenparkplätzen und deren Zuwegungen in die Gebäude ist Herr Reiche, Telefon 880-2106, zu informieren. Herr Reiche wird die Räumung veranlassen.


    2. Sollten Sie auf Grund Ihres Handicaps (Rollstuhl, Rollator, Gehhilfen o.ä.) und ungenügend geräumter Wege bzw. Gebäudeaus- oder -eingänge nicht in der Lage sein, ein Gebäude oder einen Parkplatz zu verlassen, ist die Abteilung 6, Herr Reiche (880-2106), oder - bei Abwesenheit - die Hauptpforte (Telefon: 880-1888 oder 880-2315) zu informieren. Die Kollegen in der Hauptpforte sind angehalten, Sie sicher aus dem Gebäude zu ggfls. Ihrem Auto zu begleiten, sollten Sie in der Abteilung 6 niemanden mehr erreichen.

     

    Dieses Schreiben ist mit Herrn Dr. Pfründer, Abteilung 6, Infrastrukturelles Management, abgestimmt.

     

    Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

     

     

     

  • Rechtsprechung zum Schwerbehindertenrecht
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    Die Broschüre Steuertipps für Menschen mit Behinderungen, 14.Auflage 2007, des bayrischen Staatsministeriums der Finanzen kann heruntergeladen oder bestellt werden beim: Bayrischen Staatministerium der Finanzen, Odeonplatz 4, 80539 München

     

     

     

    Gibt es weiterhin die Rente für schwerbehinderte Menschen?

    Regelungen bei der Schwerbehindertenrente

     

    Bei der Altersrente ist die Altersgrenze bis Ende 2003 von 60 auf 63 Jahre angehoben worden. Davon betroffen ist also, wer ab Januar 1941 geboren ist.

     

    Wenn sie zu diesen Jahrgängen gehören und vorzeitig in Rente gehen wollen, müssen Sie Rentenminderungen von 0,3% der Rente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme in Kauf nehmen. Für Versicherte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 bereits schwerbehindert bzw. berufs- oder erwerbsunfähig waren, wird die Altersgrenze bei dieser Altersrente nicht angehoben. Ausgenommen von der Anhebung der Altergrenze sind ferner Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1942, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ausgenommen solche wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II) haben.

     

    Wenn Sie vor dem 01. Januar 1951 geboren sind, können Sie auch dann Anspruch auf diese Altersrente haben, wenn sie nicht schwerbehindert, wohl aber berufs- oder erwerbsunfähig sind.

     

    Die Publikation der Deutschen Rentenversicherung Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen steht hier für Sie zur Verfügung.

     

    Weitere Informationen zum Thema Rente finden Sie hier.

     

     

  • Schwerbehinderte mit Wertmarke fahren im gesamten
    Schleswig-Holstein-Tarif ab sofort unentgeltlich

 

 

  • Zuzahlungsfreie Arzneimittel

    Die aktuelle Liste für von Zuzahlungsbefreite Arzneimittel nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V ist bekannt gegeben worden. Produktstand ist der 01.12.2007 und die Liste ist nach Arzneimittelnamen geordnet.

 

 

 

PRESSEMELDUNG

 

Pressemitteilung Nr. 25/10

Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit


Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. Die Tarifvertragsparteien können dagegen bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.

 

Der schwerbehinderte Kläger war seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig. Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Kläger war von Anfang September 2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos, ihm den Urlaub für das Jahr 2004 zu gewähren.

 

Der Kläger hat mit seiner im November 2005 zugestellten Klage Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 verfolgt. Die Parteien haben in der Revision nur noch über die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des übergesetzlichen Tarifurlaubs gestritten. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche in zweiter Instanz hingenommen.

 

Die Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs hatte im Unterschied zu der Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs Erfolg. Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs. Beide Ansprüche sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs gingen demgegenüber nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums unter.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 -

 

 

Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V.

 

Diesel-Russpartikelfilter: Jetzt können behinderte Menschen kostengünstig nachrüsten!

 

Die Pressemitteilung können Sie hier lesen.

 

 

 

 


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Zuständig für die Pflege dieser Seite: Büro der Schwerbehindertenvertretung

Stand: 4.05.2011