Am 01.03.2021 ist das neue
Richtlinienmodul „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für
Medizinphysik-Experten (MPE)“ in Kraft getreten. Das Kurssystem für MPE hat
sich dadurch komplett verändert. Für zukünftige MPE, die ihren Sachkundeerwerb
bereits vor dem 01.03.2021 begonnen haben, gilt gemäß Ziff. 4 der Richtlinie
folgende Übergangsvorschrift: Ein bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Richtlinie bereits begonnener Erwerb der Fachkunde kann nach den bisherigen
Festlegungen beendet und bescheinigt werden. Alternativ kann die Fachkunde auch
nach den Maßgaben dieser Richtlinie erworben werden.
Am 31.12.2018 ist
das neue Strahlenschutzrecht komplett in Kraft getreten. Strahlenschutzgesetz
und Strahlenschutzverordnung stehen hier zum
Download bereit. Die Röntgenverordnung gibt es nicht mehr.
Am 12. Juli 2016
sind die „Diagnostischen Referenzwerte“ gemäß § 16 (1) RöV vom Bundesamt für Strahlenschutz novelliert worden.
Das PDF-Dokument kann hier eingesehen werden.
Am 25.09.2014 ist
die novellierte Richtlinie „Strahlenschutz in der
Tierheilkunde“ in Kraft getreten.
Am 19.10.2012 sind
die „Diagnostischen Referenzwerte“ (Nuk) gemäß § 81
(2) StrlSchV vom Bundesamt für Strahlenschutz novelliert worden.
Das PDF-Dokument kann hier eingesehen werden.
Am 01.09.2012 ist
die novellierte Form der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb
von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ in Kraft
getreten. Neben einigen Änderungen bei den Fachkundegruppen und Sachkundezeiten
hat sich die Kurslänge der Spezialkurse „Computertomographie“
und „Interventionsradiologie“ von 4 auf 8 Stunden
verlängert.
Am 01.01.2012 ist
die neue Fachkunderichtlinie Technik nach
Röntgenverordnung in Kraft getreten.
Ab dem 01.11.2011 gilt die neue Richtlinie Strahlenschutz in der
Medizin.
Am 18.08.2005 ist
das Gesetz zur Kontrolle
hochradioaktiver Quellen in Kraft getreten. Dadurch hat sich auch
die Strahlenschutzverordnung in einigen Punkten geändert.
Seit dem 01.07.2004
wird von den zuständigen Stellen bei dem „Vollzug der Strahlenschutzverordnung“
im nicht-medizinischen Bereich die neue „Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung“
zu Grunde gelegt. Die Bezeichnung der Fachkundegruppen hat sich
geringfügig geändert. Die Änderungen können unserer Übersicht
entnommen werden. Der Aufbau der Strahlenschutzkurse ändert sich gemäß dieser
Richtlinie ebenfalls. Es wird ein sog. „Modulsystem“ eingeführt.
Wir
machen Sie an dieser Stelle darauf aufmerksam, dass gemäß § 30 Abs. 1 StrlSchV
bzw. gemäß § 18a Abs. 1 RöV der Besuch der Strahlenschutzkurse bei Beantragung
der Fachkunde höchstens 5
Jahre zurückliegen darf.