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Auslands-BAföG

Stand: 01.04.2012

BAföG-Auslandsamt Schleswig-Holstein
Informationen zur Förderung einer Ausbildung im Ausland

Danebrog Flagge Island Flagge Norwegen

Das Studentenwerk Schleswig-Holstein ist zuständig für alle Studierenden und Schüler/innen, die eine Schule oder Hochschule besuchen oder ein Praktikum in diesem Zusammenhang in den Ländern Dänemark, Island und Norwegen absolvieren möchten.

Für Fragen zum BAföG steht Ihnen auch eine gebührenfreie Hotline zur Verfügung, die das Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam mit dem Deutschen Studentenwerk anbietet:
  • 0800-223 63 41 oder
  • 0800-BAFOEG1
  • von Montags bis Freitags 8-20 Uhr

Falls Sie bereits einen BAföG-Berater beim BAföG-Amt haben, rufen Sie diesen außerhalb der Besuchszeiten dort (also nicht Dienstagnachmittag und Donnerstagvormittag) bitte direkt an.
Die jeweilige Telefonnummer finden Sie auf den Anschreiben ihres Beraters!

Eine allgemeine telefonische Beratung zum BAföG gibt es ebenfalls außerhalb der Besuchszeit beim BAföG-Amt (also nicht Dienstagnachmittag und Donnerstagvormittag) unter:

  • (04 31) 88 16 400

Hinweis:
Ein Anspruch auf Inlands-BAföG besteht während des Auslandsaufenthaltes nicht.
Für das Auslandsstudium ist es i. d. R. unerheblich, ob Sie an der Hochschule in Deutschland beurlaubt sind.

Der Antrag und die notwendigen Nachweise für ein Studium/Praktikum bzw. den Schulbesuch sollten möglichst frühzeitig und vollständig auf den dafür vorgesehenen Formblättern (Formblatt 1, Formblatt 3, Formblatt 6) und möglichst 6 Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes beim Amt für Ausbildungsförderung des hiesigen Studentenwerkes eingereicht werden. Endgültige Studienbescheinigung und ein Mietnachweis können im Anschluss an die Einschreibung vor Ort nachgereicht werden.

Die Anträge erhalten Sie in jedem Amt für Ausbildungsförderung der Studentenwerke oder kommunalen Ämter oder im Internet. Die Maximalhöhe der Förderung können Sie weiter unten in Erfahrung bringen.

Folgende Förderungsmöglichkeiten sind vorhanden, wenn der ständige Wohnsitz der Schüler/innen und Studierenden in Deutschland ist:

Hochschule / Höhere Fachschule / Akademie

Dänemark (EU)
Studium / Höhere Fachschule / Akademien

Norwegen / Island
Studium / Höhere Fachschule / Akademien

Der Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule in DK ist einem Studium/Schulbesuch in Deutschland gleichgestellt. Alle Ausbildungsgänge an gleichwertigen Hoch-/Schulen in DK können von Beginn an gefördert werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BAföG s. www.bafoeg.bmbf.de/de/219).

Es ist kein Sprachnachweis erforderlich!

Die Ausbildung muss mindestens 6 Monate oder ein Semester dauern, findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern, sonst sind nur die Voraussetzungen, die auch in Deutschland gelten, zu erfüllen, wie z. B. der Leistungsnachweis zum 5. Semester (s. www.bafoeg.bmbf.de/de/279).
Bei einer kompletten Ausbildung im Ausland gelten für Flüchtlinge, Heimatlose und andere Ausländer besondere Bestimmungen ( § 5 Abs. 2 BAföG, letzter Satz www.bafoeg.bmbf.de/de/219 )

Der Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule in Island oder Norwegen kann nur im Rahmen einer Inlandsausbildung für Ausbildungsgänge an gleichwertigen Hoch-/Schulen gefördert werden. Bei einem Studium gilt es jeweils für ein Bachelor- sowie für ein Masterstudium (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG s. www.bafoeg.bmbf.de/de/219).

Es ist kein Sprachnachweis erforderlich!

Die Ausbildung muss mindestens 6 Monate oder ein Semester dauern, findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern, sonst sind nur die Voraussetzungen, die auch in Deutschland gelten, zu erfüllen, wie z. B. der Leistungsnachweis zum 5. Semester (s. www.bafoeg.bmbf.de/de/279).

Praktikum von Studierenden in Dänemark, Norwegen und Island

Ein Auslandspraktikum im Rahmen eines Studiums mit einer in der Studienordnung vorgeschriebenen Mindestdauer von 12 Wochen oder mehr kann gefördert werden, wenn

Es wird nur die vorgeschriebene Mindestdauer lt. Studienordnung gefördert (§ 2 Abs. 4 s. www.bafoeg.bmbf.de/de/216 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 BAföG, s. o.). Ist für ein Praktikum eine geringere Zeit als 12 Wochen vorgesehen, erfolgt keine Förderung des Praktikums.

Ein Sprachnachweis ist nicht erforderlich!

Bei Schülerinnen und Schülern wird unterschieden zwischen den üblichen gymnasialen Oberstufen und anderen Schülern an weiterführenden Schulen, wie die Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen.

Schulbesuch in Dänemark, Norwegen und Island

Schüler/innen von gymnasialen Oberstufen können für ein Austauschjahr gefördert werden,

wenn die ausländische Ausbildungsstätte (Schule) gleichwertig ist. Gleiches gilt für zweijährige Fachoberschulen. Dauerhafte Auslandsaufenthalte für die 11.–13. bzw. 10.–12. Klasse oder für die 2-jährige Fachoberschule werden gar nicht gefördert! Auch Realschulabsolventen können Förderung nach o. g. Kriterien erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie in eine gymnasiale Oberstufe in Deutschland aufgenommen wurden.

Ein Sprachnachweis wird seit Einführung der 23. BAföG-Novelle im Okt.´10 nicht mehr gefordert, ebenso ist die Anrechnung auf die Inlandsausbildung entfallen.

Andere Schüler/innen

Dänemark (EU)

Norwegen / Island

Schüler/innen von Berufsfachschulen und Fachschulen, können für den Besuch von gleichwertigen Ausbildungsstätten Förderung erhalten, wenn

  1. der Auslandsaufenthalt im Unterrichtsplan der deutschen Berufsfachschule bzw. Fachschule vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern (findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern). Förderung wird für die erforderliche Mindestdauer gewährt. (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BAföG) oder wenn
  2. eine mindestens zweijährige Berufsfachschule oder Fachschulausbildung komplett im EU-Ausland durchgeführt wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BAföG) oder im Wechsel mit der inländischen BFS/FS durchgeführt wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG www.bafoeg.bmbf.de/de/219).

Schüler/innen von Berufsfachschulen und Fachschulen, können für den Besuch von gleichwertigen Ausbildungsstätten nur Förderung erhalten, wenn

  1. der im Auslandsaufenthalt im Unterrichtsplan der deutschen Berufsfachschule bzw. Fachschule vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern (findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern). Förderung wird für die erforderliche Mindestdauer gewährt. (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BAföG),
  2. keine weitere Möglichkeit.

Praktika von Schüler/innen in Dänemark, Norwegen und Island

Für ein Praktikum an einer Berufsfachschule oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse kann Förderung gewährt werden, wenn nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben ist. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Darüber hinaus muss die Schule oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt. Es wird nur die vorgeschriebene Mindestzeit gefördert. Ist die vorgeschriebene Zeit des Praktikums geringer als 12 Wochen kann eine Förderung nicht erfolgen.

Der Besuch anderer Ausbildungsstättenarten wie z. B. Abendgymnasium oder Berufsaufbauschule wird nicht gefördert.

Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen und unter Anrechnung des elterlichen Einkommens oder des Einkommens des Ehegatten können maximal folgende Beträge gewährt werden:

Schüler/innen:
Schüler/innen erhalten in allen Ländern inkl. Kosten für die Unterkunft 465 € ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bzw. 538 € inkl. KV/PfV (für privat Versicherte geringere (i. d. Regel die tatsächlichen) Beträge), zuzüglich Reisekosten von einmalig pauschal 500 €, die auf die Monate des Auslandsaufenthalts aufgeteilt und auf den mtl. Bedarf aufgeschlagen werden und sich somit bedarfserhöhend auswirken.

Studierende:
Dänemark

Förderung (Bedarf) inkl. Kosten für die Unterkunft i. H. von 597 € ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bzw. 670 € inkl. KV/PfV (für privat Versicherte geringere (i. d. Regel die tatsächlichen) Beträge), zuzüglich einer evt. Auslandszusatz-Krankenversicherung, zuzüglich Reisekosten von einmalig pauschal 500 €, die auf die Monate des Auslandsaufenthalts bzw. ersten Bewilligungszeitraumes aufgeteilt und auf den mtl. Bedarf aufgeschlagen werden und sich somit bedarfserhöhend auswirken. Nachweisbare notwendige Studiengebühren können bis zur Höhe von 4.600 € längstens für die Dauer eines Jahres berücksichtigt werden.

Island
Förderung (Bedarf) inkl. Kosten für die Unterkunft i. H. von 597 € ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bzw. 670 € inkl. KV/PfV (für privat Versicherte geringere (i. d. Regel die tatsächlichen) Beträge), zuzüglich eines Auslandszuschlages von derzeit mtl. 30 € zuzüglich einer evt. Auslandszusatz-Krankenversicherung, zuzüglich Reisekosten von einmalig pauschal 500 €, die auf die Monate des Auslandsaufenthalts aufgeteilt und auf den mtl. Bedarf aufgeschlagen werden und sich somit bedarfserhöhend auswirken. Nachweisbare notwendige Studiengebühren können bis zur Höhe von 4.600 € längstens für die Dauer eines Jahres berücksichtigt werden.

Norwegen
Förderung (Bedarf) inkl. Kosten für die Unterkunft i. H. von 597 € ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bzw. 670 € inkl. KV/PfV (für privat Versicherte geringere (i. d. Regel die tatsächlichen) Beträge), zuzüglich eines Auslandszuschlages von derzeit mtl. 120 € (119,- € für Bewilligungszeiträume die ab 01.07.2012 beginnen), zuzüglich einer evt. Auslandszusatz-Krankenversicherung, zuzüglich Reisekosten von einmalig pauschal 500 €, die auf die Monate des Auslandsaufenthalts aufgeteilt und auf den mtl. Bedarf aufgeschlagen werden und sich somit Bedarfs erhöhend auswirken. Nachweisbare notwendige Studiengebühren können bis zur Höhe von 4.600 € längstens für die Dauer eines Jahres berücksichtigt werden.

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