Satzung der HSG Tangente
Name und Sitz
- Der Hochschulgruppe führt den Namen „Tangente“.
- Tangente ist an der CAU eine privatrechtliche studentische Vereinigung.
Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt das Ziel, ein friedliches Zusammenleben zwischen
Angehörigen von unterschiedlichen Kulturen, Religionen und Nationen zu
fördern. Er sieht seine Aufgabe in der Förderung von Dialog zwischen
Angehörigen verschiedener Kulturen, Religionen und Nationalitäten durch
Abbau von Vorurteilen und Intoleranz. Somit setzt sich der Verein für die
Förderung des Bewusstseins über die Gemeinsamkeiten obgleich der
Angehörigkeit an verschiedene Religionen, Kulturen und Nationalitäten durch Völkerverständigung und Förderung der internationalen Gesinnung. -
Der Verein ist offen für alle Menschen, die die Satzungszwecke unterstützen,
unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht.
- Der Verein fördert und unterstützt die freiheitliche - demokratische Grundordnung.
Die oben genannten Ziele werden erreicht durch:
- Tagungen, Seminare, Studienreisen, Vorträge und Veranstaltungen. Diese
können Vortrags-, Informations-, und Kulturcharakter haben.
- Die Planung und Durchführung von multikulturellen Veranstaltungen.
- Aufbau und Pflege von Kontakten zu Institutionen und Behörden mit
gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. - Angebot von Beratungsdiensten für Schulen, Unternehmen, Krankenhäuser,
Vereine und anderen Einrichtungen.
Mitglieder
Der Verein hat:
- Ordentliche Mitglieder (beitragsfrei)
- Fördermitglieder Mitglieder (beitragspflichtig)
- Ehrenmitglieder (beitragsfrei)
Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede Studentin und jeder Student werden, die bzw. der
immatrikuliert ist und sich zum Vereinszweck bekennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. - Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet.
- Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste für den Verein von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen mehrheitlichen Vorstandsbeschluss. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Mitgliedschaftsrechte
- Stimmberechtigte Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedsrechte.
- Sowohl Fördermitglieder als auch Ehrenmitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins abzugeben. Fördermitgliedern steht das Stimmrecht nicht zu.
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet;
- Mit dem Tod
- Durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monaten
- Durch Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten in grober Weise gegen die in §2 genannten Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
- Unter Vereinsschädigung fällt auch die Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge.
Mitgliedsbeiträge
- Von den ordentlichen Mitgliedern wird kein regelmäßiger Mitgliedsbeitrag
erhoben. Die ordentlichen Mitglieder sind jedoch gehalten, gemeinsam und zu gleichen Teilen eventuell auftretende Kassendefizite zu tragen. - Die fördernden Mitglieder sind aufgefordert, die Arbeit des Vereins durch
regelmäßige Beiträge zu unterstützen. - Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Organe des Vereins
-
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Vollversammlung.
Vorstand
Schriftführer, einen Kassenwart und einem Beisitzer.
Vollversammlung
- Der Vollversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder an.
- Einberufen wird die Vollversammlung jeweils zu Beginn des Semesters durch den oder die Vorsitzenden oder wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder ihren Zusammentritt fordert.
- Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, auf das sich der Vorstand geeinigt hat (Versammlungsleitung).
- Die Vollversammlung ist mit der Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen
- Die Satzungsänderungen kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung den Mitgliedern angekündigt worden ist.
- Satzungsänderungen, die den Bestand und Zweck des Vereins nicht berühren, werden von der Vollversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
- Satzungsänderungen, die den Bestand und Zweck des Vereins berühren, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder der Vollversammlung.
-
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.
Kontakt
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