Satzung der HSG Tangente

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Hochschulgruppe führt den Namen „Tangente“.
  2. Tangente ist an der CAU eine  privatrechtliche studentische Vereinigung.

§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt das Ziel, ein friedliches Zusammenleben zwischen   
    Angehörigen von unterschiedlichen Kulturen, Religionen und Nationen zu
    fördern. Er sieht seine Aufgabe in der Förderung von Dialog zwischen
    Angehörigen verschiedener Kulturen, Religionen und Nationalitäten durch
    Abbau von Vorurteilen und Intoleranz. Somit setzt sich der Verein für die 
    Förderung des Bewusstseins über die Gemeinsamkeiten obgleich der
    Angehörigkeit an verschiedene Religionen, Kulturen und Nationalitäten durch Völkerverständigung und Förderung der internationalen Gesinnung.
  2. Der Verein ist offen für alle Menschen, die die Satzungszwecke unterstützen, 
    unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht.
  3. Der Verein fördert und unterstützt die freiheitliche - demokratische Grundordnung.

Die oben genannten Ziele werden erreicht durch:

  1. Tagungen, Seminare, Studienreisen, Vorträge und Veranstaltungen. Diese   
    können Vortrags-, Informations-, und Kulturcharakter haben.
  2. Die Planung und Durchführung von multikulturellen Veranstaltungen.
  3. Aufbau und Pflege von Kontakten zu Institutionen und Behörden mit
    gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
  4. Angebot von Beratungsdiensten für Schulen, Unternehmen, Krankenhäuser,
    Vereine und anderen Einrichtungen.

§ 3
Mitglieder


Der Verein hat:
  1. Ordentliche Mitglieder (beitragsfrei)
  2. Fördermitglieder  Mitglieder (beitragspflichtig)
  3. Ehrenmitglieder (beitragsfrei)

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Ordentliches Mitglied kann jede Studentin und jeder Student werden, die bzw. der  
    immatrikuliert ist und sich zum Vereinszweck bekennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum  Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet.
  3. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste für den Verein von der  Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt.
  4. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen mehrheitlichen Vorstandsbeschluss. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
  5. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

§ 5
Mitgliedschaftsrechte


  1. Stimmberechtigte Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedsrechte.
  2. Sowohl Fördermitglieder als auch Ehrenmitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins abzugeben. Fördermitgliedern steht das Stimmrecht nicht zu.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet;
    • Mit dem Tod
    • Durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monaten
    • Durch Ausschluss
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten in grober Weise gegen die in §2 genannten Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  3. Unter Vereinsschädigung fällt auch die Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge.

§ 7
Mitgliedsbeiträge


  1. Von den ordentlichen Mitgliedern wird kein regelmäßiger Mitgliedsbeitrag
    erhoben. Die ordentlichen Mitglieder sind jedoch gehalten, gemeinsam und zu gleichen Teilen eventuell auftretende Kassendefizite zu tragen.
  2. Die fördernden Mitglieder sind aufgefordert, die Arbeit des Vereins durch
    regelmäßige Beiträge zu unterstützen.
  3. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Vollversammlung.

§ 9
Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Er ist ehrenamtlich tätig. Er wählt aus    seiner Mitte einen ersten Vorsitzenden, einen stellv. Vorsitzenden, einen
    Schriftführer, einen Kassenwart und einem Beisitzer.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
  5. Der Vorstand trifft sich in mehrfach jährlich stattfindenden Sitzungen.
  6. Wenn der Vorstand als Ganzes zurücktritt oder handlungsunfähig wird, so führt er seine Arbeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiterhin kommissarisch aus.

§ 10
Vollversammlung

  1. Der Vollversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder an.
  2. Einberufen wird die Vollversammlung jeweils zu Beginn des Semesters durch den oder die Vorsitzenden oder wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder ihren Zusammentritt fordert.
  3. Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, auf das sich der Vorstand geeinigt hat (Versammlungsleitung).
  4. Die Vollversammlung ist mit der Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 11
Satzungsänderungen


  1. Die Satzungsänderungen kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung den Mitgliedern angekündigt worden ist.
  2. Satzungsänderungen, die den Bestand und Zweck des Vereins nicht berühren, werden von der Vollversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
  3. Satzungsänderungen, die den Bestand und Zweck des Vereins berühren, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder der Vollversammlung.

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.


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