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unizeit Nr. 28 vom 05.02.2005, Seite 6  voriger  Übersicht  weiter  REIHEN  SUCHE   Druckfassung

Fragwürdige Sexualmoral

In den Vereinigten Staaten werden heute noch Taten allein deshalb bestraft, weil sie moralischen Standards der Gesellschaft nicht entsprechen.


In Jonathans Kaplans Film »Angeklagt« (1988) spielt Jodie Foster ein Vergewaltigungsopfer. Die Täter kommen mit einer geringen Strafe davon. Das Sexualstrafrecht in den Vereinigten Staaten unterscheidet sich deutlich vom deutschen. Foto: Paramount Home Entertainment 2005

Das Strafrecht der USA ist traditionell Recht der Einzel­staaten. Jeder verfügt über ein eigenes Straf­gesetzbuch. Was also in North Carolina geahndet wird, kann hinter der Grenze in South Carolina schon wieder legal sein. Dr. Margit Watzinger hat in ihrer Dissertation die teilweise sehr unterschiedlichen Sexualstrafgesetze der Einzelstaaten mit den deutschen verglichen und darin auch Widersprüch­liches, Frauenfeindliches und Veraltetes aufgespürt.

Prostitution ist in fast allen Bundesstaaten der USA verboten. »Man hofft, damit die organisierte Krimi­nalität im Umfeld in den Griff zu bekommen«, erklärt Watzinger. Die meisten Staaten verurteilen jedoch nur Prostituierte, wäh­rend die Freier straffrei davon kommen. Ein Widerspruch, den die Rechtswissen­schaftlerin offen kritisiert: »Wäre die Prostitutionsausübung erlaubt, könnten Straftaten im Umfeld leichter aufgedeckt werden. Prostituierte werden nur dann zu Anzeigen bereit sein, wenn sie nicht selbst eine gesetzliche Strafe befürchten müssen«, vermutet sie. In einem Staat wie New York, einem der wenigen, in denen auch die Kunden zur Rechenschaft gezogen werden können, werden sie dagegen nur selten verurteilt: »Es wurde festgestellt, dass auf 2994 weibliche festgenommene Prostituierte nur 60 festgenommene Freier fallen.«

Ein Gesetz, das in Deutschland 1969 abgeschafft wurde, fand Margit Watzinger bei ihren Recherchen immerhin noch in den Gesetzbüchern von 19 der 51 amerikanischen Staaten: Ehebruch. Dabei wird oftmals zwischen der ehebrechenden Frau und dem ehebrechenden Mann unterschieden. So wurde beispielsweise eine verheiratete Frau in Massachusetts noch 1983 bestraft, weil sie mit einem Dritten in einem Lastwagen in einem versteckten Waldviertel Sex hatte. Die Begründung: Der Ehemann müsse vor Unterhaltszahlungen für mögliche außereheliche Kinder geschützt werden. Ein Grund, der für die Rechtsexpertin aus Deutschland haltlos ist: »Ein Ehemann kann nach Anfechtung der Ehelichkeit zu einer solchen Zahlung nicht verpflichtet werden, wenn er nachweislich nicht der Vater des Kindes ist.« Watzinger vermutet vielmehr, die Gesetzesabsicht diene eher dem »Eigentumsinteresse des Mannes an der Frau.« Auch, wenn dieses wie zahlreiche andere der in der Dissertation erwähnten Gesetze heute kaum noch angewandt wird, zeige sich eines immer wieder: »In Einzelfällen werden diese Gesetze hier und da hervor geholt und sind daher nicht zu unterschätzen«, fasst Margit Watzinger ihre Recherchen zusammen.

Auch für »Spanner« hält heute noch etwa die Hälfte der Vereinigten Staaten ein eigenes Gesetz vor. »Voyeurismus als eigenen Tatbestand kannte das deutsche Strafgesetzbuch nie. Die Tat wird hierzulande eher als ein psychologisches als ein kriminologisches Problem verstanden; vom Spanner scheint keine allzu große Gefahr auszugehen.« In vielen amerikanischen Staaten übertreten jedoch Voyeure Gesetze. Wer zum Beispiel in Mississippi dabei erwischt wird, heimlich in fremde Wohnungen zu spähen, kann bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Die Promotionsarbeit der Juristin ist gespickt mit Details und vielen Einzelfällen, die die große Menge an gesetzlichen Vorschriften und Entscheidungen mit sich bringen. Nachdem sie alle Delikte im Bereich des Sexuellen erfasst, die Unterschiede und Besonderheiten in den Vereinigten Staaten herausgearbeitet und mit dem deutschen Recht verglichen hatte, entstand ein 310-Seiten-Werk, das zeigt, wie eng die Moralvorstellungen der amerikanischen Bevölkerung heute noch mit dem Gesetz verflochten sind. (so)
Dr. Margit Watzinger hat im Sommersemester 2004 an der Juristischen Fakultät der CAU bei Professor Andreas Hoyer promoviert. Ihre Idee für die rechtsvergleichende Dissertation geht auf einen dreimonatigen Aufenthalt in Boston/USA im Rahmen ihrer Referendarausbildung zurück. »Ich wollte ein Thema bearbeiten, über das noch nicht viel geschrieben wurde", begründet sie ihre Entscheidung für das Sexualstrafrecht. Heute arbeitet sie im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht im bayerischen Rosenheim.
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