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unizeit Nr. 32 vom 22.10.2005, Seite 6  voriger  Übersicht  weiter  REIHEN  SUCHE   Druckfassung

Sport als Staatsaufgabe

Wozu ist der Staat in Sachen Sport verpflichtet? Was dürfen Sportverbände selbst regeln? Mit den vielfältigen Bezugsfeldern zwischen Staat und Gesellschaft befasst sich Dr. Martin Nolte vom Juristischen Seminar.


Beim Schulsport sind die Aufgaben klar festgelegt. »Hier liegt die klassische Erfüllungsverantwortung des Staates«, erklärt der Kieler Jurist vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft. »Das heißt, dass der Staat durch eigene Behörden den Schulsport organisiert und durchführt und nicht etwa an private Vereine oder Fitnesscenter delegiert. Und das sollte auch so bleiben. « Ein anderes Beispiel ist die Frage der Dopingbekämpfung, die in Deutschland bisher vorrangig in den Händen der Sportverbände liegt. Dopingvergehen werden nach dem Regelwerk der Sportverbände sanktioniert.

Die Verbände haben die Möglichkeit, Sportler eine bestimmte Zeit lang für Wettkämpfe zu sperren. Die Sporthilfe kann ihre Leistungen zurückfordern. Außerdem droht der Rückzug der Sponsoren. Nolte: »All das läuft völlig ohne den Staat. Einzig der Dopinghandel fällt unters Strafrecht. Die Selbstschädigung durch Einnahme von Dopingsubstanzen ist bislang straflos.«

Das könnte sich ändern. Schon länger denken Politiker darüber nach, Dopingmissbrauch unter Strafe zu stellen, wie etwa in Frankreich und Italien. Dort sind die Staatsanwaltschaften berechtigt, bei Verdacht des Dopings gegen den Sportler selbst vorzugehen. Ob sich auch bei uns der Staat bei der Dopingbekämpfung stärker engagieren sollte, muss laut Nolte unter Einbeziehung aller verfassungsrechtlichen Vorschriften geklärt werden. »Meines Erachtens gibt es in unserer Verfassung mehr Aussagen, die gegen ein staatliches Engagement sprechen als solche, die dafür sprechen. Letzten Endes ist es aber eine verfassungspolitische Fragestellung.« Nolte spricht sich gegen ein staatliches Anti- Doping-Gesetz aus, auch weil es ungeeignet sei, den Dopingkampf erfolgreich zu gestalten oder Doping zu unterbinden. Der Staat könnte auch indirekt auf die Dopingbekämpfung Einfluss nehmen. Zum Beispiel indem er Verbänden, in denen Doping-Missbrauch häufiger stattfinde, staatliche Fördermittel entziehe. »Da trifft man die Vereine empfindlicher, als wenn man mit Polizei und Staatsanwaltschaft losgeht und Sporttaschen durchsucht«, betonte Nolte. »Abgesehen davon bezweifeln die Verfolgungsorgane selbst, dass sie in der Lage wären, Doping aufzuklären. Es ist ein hausgemachtes Problem, das mit hausgemachten Mitteln zu bekämpfen ist.«

In seiner Habilitationsschrift »Staatliche Verantwortung im Bereich Sport« führt der frühere deutsche Meister im Orientierungslauf die vielschichtigen Beziehungen von Europäischer Union, Bund, Ländern und Gemeinden mit Sportverbänden, -vereinen und aktiven Sportlern auf. Für Politiker könnte die Lektüre seiner Arbeit eine Entscheidungs- und Argumentationshilfe sein, zum Beispiel wenn es um das Für und Wider eines staatlichen Anti-Doping-Gesetzes geht.

Mit Sorge beobachtet der langjährige Leistungssportler, dass die Sportförderkompanien der Bundeswehr seit Jahren weniger Geld bekommen, nicht-olympische Disziplinen würden gar nicht mehr berücksichtigt. »Das ist nicht gut, auch wenn es bei leeren Staatskassen verständlich ist. Spitzensportler sind das Aushängeschild einer Nation. Sie stehen für die Leistungsfähigkeit eines Landes.«
Martin Nolte: Staatliche Verantwortung im Bereich Sport. Ein Beitrag zur normativen Abgrenzung von Sport und Gesellschaft. Kiel 2004. 98,00 Euro. Zum Weiterlesen: Martin Nolte: Sport und Recht. Ein Lehrbuch zum internationalen, europäischen und deutschen Sportrecht. Beiträge zur Lehre und Forschung im Sport, Band 146. 2004. 21,90 Euro.

In dem Lehrbuch stellt Nolte die komplexen Verhältnisse von Sport und Recht in Deutschland dar. Es wendet sich an Lehrende und Lernende der Sportwissenschaften sowie der Rechtswissenschaften und an Beschäftigte der privaten Sportverwaltung sowie des öffentlichen Sektors und der Politik.
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