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Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Unizeit – Nachrichten aus der Universität Kiel

unizeit Nr. 43 vom 22.07.2007, Seite 6  voriger  Übersicht  weiter  REIHEN  SUCHE   Druckfassung

Erb gut

Die Juristin Inken Südel hat verschiedene Gesetze zum landwirtschaftlichen Erbrecht verglichen und fand Anregungen für Schleswig-Holstein.


Früh übt sich... Wer von klein auf in der Landwirtschaft mit hilft, hat gute Chancen, später den Hof zu erben. Foto: Panthermedia

Wenn ein Landwirt stirbt, gibt es oft mehrere Erben, die Ansprüche auf den Hof stellen können. Die Übergabe regeln spezielle Gesetze, da leistungs­fähige landwirtschaftliche Betriebe im öffentlichen Interesse liegen. In Schleswig-Holstein wird die landwirtschaftliche Erbfolge nach der Höfeordnung (HöfeO) geregelt. Das Gesetz, das zuletzt 1976 reformiert wurde, ist den Anforderungen der modernen Landwirtschaft jedoch nicht gewachsen und reformbedürftig. Zu dieser Erkenntnis gelangt Inken Südel in ihrer Promotionsarbeit bei Professor Rudolf Meyer-Pritzl an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

Südel, selbst Tochter eines Landwirts aus der Holstein­ischen Schweiz, vergleicht in ihrer Arbeit die Gesetze zum landwirtschaftlichen Erbrecht in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und der Schweiz vor allem im Hinblick auf ihre Zukunftstauglichkeit.

»Anregungen für die Modernisierung der Höfeordnung kann das vor relativ kurzer Zeit modernisierte Schweizer Gesetz liefern«, so Südel. Dort habe der Gesetzgeber Begrifflichkeiten und Maßeinheiten bewusst so gewählt, dass sie auch für die zukünftigen Ziele der Landwirtschaft geeignet sind. Die Höfeordnung ähnelt in vielen Punkten dem Schweizerischen Gesetz. In beiden Fällen müssen die Übernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes bestimmte Fähigkeiten vorweisen. In Schleswig-Holstein muss er etwa »wirtschaftsfähig« sein, also den Hof entweder selbst oder über einen Verwalter wirtschaftlich betreiben können. Allerdings haben die weichenden Erben im Rahmen der Höfeordnung einen deutlich geringeren Ausgleichsanspruch als bei den anderen Regelungen. Das muss nicht so sein, wie die schweizerische Regelung zeigt. Auch der Begriff des leistungsfähigen Hofes sollte in der Höfeordnung neu bestimmt werden.

Südel: »Falls ein Hof die rein wirtschaftlichen Kriterien der Leistungsfähigkeit nicht erfüllt, könnte er trotzdem schutzwürdig im Sinne der Höfeordnung sein.« Das könnte zum Beispiel für kleinere landwirtschaftliche Betriebe gelten, die einen Beitrag zur Landschaftspflege leisten. Betriebe also, die Flächen pflegen, die aufgrund ihrer ungünstigen Struktur für die rein wirtschaftlich arbeitenden Großbetriebe nicht von Interesse sind. Die kleineren Betriebe dürften allerdings trotzdem nicht unwirtschaftlich arbeiten, müssten also zumindest einen kleinen Gewinn erzielen. (js)

Zum Weiterlesen: Inken Südel: Das landwirtschaftliche Erbrecht in Norddeutschland (am Beispiel von Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) und in der Schweiz: Gemeinsamkeiten, Unter­schiede, Zukunftstauglichkeit. Frankfurt am Main, 2007.
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