Einwurf: Ampelessen
Die Ernährungsindustrie schwimmt auf der Gesundheitswelle und lockt Kunden mit Produkten, die zum Beispiel die Abwehrkräfte stärken oder den Cholesterinspiegel senken sollen. Seit Juli 2007 regelt die »Health-Claims-Verordnung« des EU-Parlaments, wann solche Aussagen auf Verpackungen zulässig sind. »unizeit« hat bei Karin Schwarz, Professorin für Lebensmitteltechnologie an der CAU, nachgefragt.

Professorin Karin Schwarz.
Foto: Rebehn © CAU
Karin Schwarz: Sie stärkt vor allem den Verbraucherschutz. Denn die Versprechen, die in Bezug auf gesundheitliche Wirkungen gemacht werden, müssen auch wirklich wissenschaftlich fundiert sein. Die Lebensmittelhersteller werden aufgefordert, nun sehr kritisch mit gesundheitsbezogenen Aussagen umzugehen. Sie haben aber auch die Chance, bestimmte Dinge anzugeben, für die sie bisher nicht werben durften, sofern diese nachgewiesen sind.
Sind Aussagen wie »mit Kalzium angereichert« bei Süßigkeiten weiterhin erlaubt?
Schließlich täuschen sie dem Verbraucher vor, ein wertvolles Produkt zu kaufen. Ob dies noch möglich sein wird, hängt von mehreren Dingen ab, zum Beispiel dem Gehalt an weiteren Inhaltsstoffen in dem jeweiligen Produkt. In jedem Fall werden die Hürden für derartige Aussagen erhöht. So darf eine gesundheitliche Bewerbung nur dann möglich sein, wenn das Produkt auch ein bestimmtes Nährwertprofil hat. Bei Nährstoffzusätzen muss gesichert sein, dass dieser Zusatz auch eine bestimmte Wirkung hervorruft und dass er für den Körper verfügbar ist.
Einigen Politikern gehen die Regelungen nicht weit genug. Sie schlagen die Ampellösung vor, die Lebensmittel in gute (grüner Punkt), mittelmäßige (gelber Punkt) und schlechte (roter Punkt) Produkte einteilt. Was halten Sie davon?
Der Lebensmittelverkehr ist nicht so einfach zu regeln wie der Straßenverkehr. Kuriose Situationen sind absehbar. Pflanzliche Öle zum Beispiel sind aufgrund ihres hohen Fettgehalts als negativ zu beurteilen und würden vermutlich einen roten Punkt bekommen. Trotzdem sind sie unverzichtbar. (ne)
www.health-claims-verordnung.de
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