Toleranzgrenze
Die Begegnung mit religiös geprägten Kulturen im Alltag wirft rechtliche Fragen auf. Professor Haimo Schack erklärt im unizeit-Interview, warum zu viel Toleranz gegenüber religiösen Rechtsvorstellungen unserer demokratischen Gesellschaft schadet.

Haimo Schack ist Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Zivilprozessrecht. Foto: John Riecken
Haimo Schack: Deutschland ist ein säkularer, zu religiöser Neutralität verpflichteter Staat. Die Gerichte sind an das staatliche Gesetz und Recht gebunden. Für abweichende religiöse Rechtsvorstellungen bleibt da kein Raum. Es sei denn, die grundrechtlich garantierte Glaubens- und Religionsfreiheit ist betroffen. Probleme können jedoch auftreten, wenn ausländisches Recht ins Spiel kommt, das religiös geprägt ist. Welchen Staates Recht bei einem Gerichtsverfahren in Deutschland anwendbar ist, wenn der Rechtsstreit Auslandsbezüge hat, bestimmt das deutsche Internationale Privatrecht. Für Ausländer, die in Deutschland leben, gilt grundsätzlich immer noch das Heimatrecht des Betroffenen.
Die elementaren Fragen tauchen im Familienrecht auf, das in vielen Staaten der Welt religiös aufgeladen ist. Wenn zum Beispiel eine deutsche Frau in Deutschland einen jüdischen Israeli heiraten möchte, muss sowohl nach deutschem als auch nach israelischem Recht geprüft werden, ob sie heiratsfähig sind. Das jüdisch-israelische Recht kennt aber, wie auch viele islamisch geprägte Rechtsordnungen, ein Eheverbot wegen Religionsverschiedenheit.* Die Eheschließung wäre somit nicht zulässig. Das widerspricht aber unserer Rechtsauffassung. Dass eine Deutsche einen Ausländer nicht heiraten dürfen soll, nur weil sie nicht dieselbe Religion hat, können wir nicht akzeptieren.
Wie geht man vor, wenn religiös geprägtes Recht angewendet werden müsste, das gegen unsere Gesellschaftsordnung verstößt?
Wenn im oben genannten Beispiel die Ehe hier geschlossen werden soll, würden wir den Rechtsanwendungsbefehl des israelischen Eherechts mit dem so genannten »ordre public« überspielen. Der ordre public ist unsere Notbremse, wenn etwas aus dem Ausland hereinkommt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Er begrenzt die Anwendung ausländischen Rechts und auch die Anerkennung ausländischer Entscheidungen.
Wer hier lebt und sich integrieren möchte, dem müssen wir das auch ermöglichen, indem wir in Extremfällen religiös geprägtes Recht zurückweisen. Zu viel Toleranz gegenüber religiösem Recht ist schädlich.
Wie viel Toleranz kann sich ein säkularer Rechtsstaat leisten?
Der Staat darf sich mit keiner Religion identifizieren, keine bevorzugen. Das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 unseres Grundgesetzes spricht dafür, den Einfluss religiöser Rechte möglichst zurückzudrängen. Über die Religionsfreiheit darf nicht die für alle geltende staatliche Rechtsordnung ausgehebelt werden. Wir können es nicht hinnehmen, dass in Teilen unserer Gesellschaft unter Berufung auf religiöses Recht allgemein geltende Pflichten umgangen oder gar Grundrechte außer Kraft gesetzt werden. Hier muss man aufpassen, dass nicht unter dem Deckmantel der Toleranz gegenüber religiösen Geboten unerwünschte Diskriminierungen vertieft werden.
Jede Toleranz gegenüber der Intoleranz verbietet sich. Die Entwicklung von Parallelgesellschaften, die auf deutschem Territorium einen Gottesstaat errichten wollen, der das Ende der religiösen Toleranz bedeuten würde, muss entschieden bekämpft werden. Wir müssen uns bemühen, die in Deutschland lebenden Ausländer zu integrieren. Hierzu kann auch das deutsche Internationale Privatrecht einen Beitrag leisten. (ne)
Zum Weiterlesen: Andreas Zimmermann (Hrsg.): Religion und Internationales Recht. Vortragsreihe am Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht an der Universität Kiel. Berlin 2006.
*Anm. d. Red.: Zu diesem Lehrbuchbeispiel gibt es auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. In Israel ist die Eheschließung zwischen Angehörigen verschiedener Religionen schwierig, aber nicht unmöglich. Da es keine standesamtliche Eheschließung für Juden gibt, muss ein Rabbiner die Trauung vornehmen. Ein orthodoxer Rabbiner wird eine Mischehe nicht schließen, die Paare müssen daher nach einem liberalen Rabbiner suchen oder ins Ausland gehen. Im Ausland staatlich geschlossene Ehen werden anerkannt.
*Anm. d. Red.: Zu diesem Lehrbuchbeispiel gibt es auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. In Israel ist die Eheschließung zwischen Angehörigen verschiedener Religionen schwierig, aber nicht unmöglich. Da es keine standesamtliche Eheschließung für Juden gibt, muss ein Rabbiner die Trauung vornehmen. Ein orthodoxer Rabbiner wird eine Mischehe nicht schließen, die Paare müssen daher nach einem liberalen Rabbiner suchen oder ins Ausland gehen. Im Ausland staatlich geschlossene Ehen werden anerkannt.
Internationales Privatrecht und ordre public
Das Internationale Privatrecht kurz IPR ist der Teil des nationalen Rechts, der bestimmt, welche unter mehreren Rechtsordnungen über eine bestimmte Rechtsfrage entscheidet. Man nennt das IPR auch Kollisionsrecht, weil mehrere Rechtsordnungen den Sachverhalt regeln könnten und dadurch miteinander kollidieren. Das ist bei allen Fällen mit Auslandsbezug der Fall, also etwa bei Eheschließungen mit einer ausländischen Partnerin oder einem ausländischen Partner, bei Erbrechtsfällen mit Auslandsbezug, aber auch bei Geschäften mit ausländischen Unternehmen oder Eigentum im Ausland.
Der Vorbehalt des so genannten ordre public ist in Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Er spielt immer dann eine Rolle, wenn von deutschen Gerichten ausländisches Privatrecht anzuwenden ist und dessen Anwendung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar wäre.
Der Vorbehalt des so genannten ordre public ist in Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Er spielt immer dann eine Rolle, wenn von deutschen Gerichten ausländisches Privatrecht anzuwenden ist und dessen Anwendung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar wäre.
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