Des Menschen Wille
Wer eine Patientenverfügung aufsetzen möchte, sollte sich beim Arzt beraten lassen und mit einer Vertrauensperson über seinen Willen sprechen.

Hier werden Leben gerettet. Am Lebensende jedoch haben viele Menschen Angst, der Apparatemedizin ausgeliefert zu sein. Foto: corbis
Die Entscheidung, ob und wie im Einzelfall weiterbehandelt werden soll, wird Ärzten und Angehörigen sehr erleichtert, wenn der Wille des Patienten bekannt oder, besser noch, schriftlich fixiert ist. Zum Beispiel als Patientenverfügung, am besten in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht. Darin kann jeder festlegen, was bei schwerer Krankheit mit ihm geschehen soll, wenn er nicht mehr selbst darüber entscheiden kann. Hierin muss deutlich werden, in welcher Situation die Verfügung gelten soll, also für welche Zustände welche Maßnahmen gewünscht sind und auf welche verzichtet werden soll. Zusätzlich kann in einer Vorsorgevollmacht eine Person des Vertrauens als Bevollmächtigte genannt werden. Diese Person ist berechtigt, für den Vollmachtgeber zu handeln. Im besten Fall kennt sie die Wünsche und Wertvorstellun-gen des Betroffenen und tritt dafür ein, dass die Patientenverfügung auch umgesetzt wird. Je detaillierter sie geschrieben ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie dann später auch umgesetzt wird.
Dass der Patientenwille bindend ist, bestätigt ein höchstrichterlicher Beschluss: »Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer so genannten Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht.« So der Wortlaut eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2003. Konkret ging es um einen 72-jährigen Mann, der nach einem Herzinfarkt wiederbelebt wurde, aber durch Sauerstoffmangel des Gehirns über die folgenden Jahre bewusstlos blieb. Er hatte zwei Jahre zuvor eine Patientenverfügung erstellt, in der er für den Fall der Dauerbewusstlosigkeit auch die Einstellung der künstlichen Ernährung verfügt hatte. Nachdem sich sein Zustand über eineinhalb Jahre nicht verändert hatte, beantragte sein Sohn, den er als Betreuer bestellt hatte, die Einstellung der künstlichen Ernährung.
In dem hier beschriebenen Fall war die Situation relativ eindeutig: Die Formulierung in der Patientenverfügung passte auf den eingetretenen Krankheitszustand, die Verfügung war gerade zwei Jahre alt, also noch aktuell, und der Patient hatte einen Betreuer bestellt, der den Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal vertrat.
Bis heute gibt es jedoch kein Gesetz, das genau regelt, was eine Patientenverfügung beinhalten soll und darf und wie Ärzte und Pflegepersonal damit umgehen müssen. Eine Leitlinie für Mediziner gibt die Bundesärztekammer vor mit den im März 2007 herausgegebenen "Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung". Klar ist: Wer eine Patientenverfügung aufsetzt, sollte gut informiert sein, um Diagnosen und Behandlungen genau beschreiben zu können. Ein Aufklärungsgespräch mit einem Mediziner ist dafür eine Mindestvoraussetzung. (ne)
Ausführliche Informationen zur Patientenverfügung und Musterformulare für eine Vorsorgevollmacht beim Bundesjustizministerium: www.bmj-bund.de (unter Service/Publikationen)
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