Suchen Sitemap Kontakt Impressum

Studierende | Studieninteressierte | Presse | Fördern
Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte | Alumni | Wirtschaft | Intranet

Zur Startseite

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Unizeit – Nachrichten aus der Universität Kiel

unizeit Nr. 49 vom 19.07.2008, Seite 5  voriger  Übersicht  weiter  REIHEN  SUCHE   Druckfassung

Streit um den Nordpol

Fünf Staaten beanspruchen Gebiete der Arktis für sich. Dort werden große Erdöl- und Erdgasvorkommen vermutet.


Die Karte zeigt die Erdkugel von oben mit dem Nordpolarmeer in der Mitte (hellblau) und den angrenzenden Staaten (dunkelblau). Die schraffierte Fläche im Zentrum der Arktis, die auch den Nordpol umfasst, kann nach jetziger Datenlage von keiner Nation beansprucht werden. Grafik: pur.pur

Seit Russland vor etwa einem Jahr mit einer spektakulären Aktion das öffentliche Bewusstsein auf die "Revierstreitigkeiten" im Nordpolarmeer gelenkt hat, ist immer wieder von einem neuen Kalten Krieg die Rede. Zur Erinnerung: Im August letzten Jahres tauchten russische U-Boote 4.000 Meter tief unter den Nordpol. Mit Hilfe eines Greifarms platzierte die Bootsbesatzung eine russische Flagge aus rostfreiem Titan im Meeresboden. Diese Geste sollte die bereits 2001 erhobenen Ansprüche Russlands an unterseeischen Gebieten der arktischen Region bekräftigen. Gleichzeitig entnahmen Wissenschaftler aus der Polarregion Bodenproben, die den Gebietsanspruch untermauern sollten. Für den Kieler Seerechtsexperten Professor Alexander Proelß ist das kein Grund zur Aufregung. »Die Aktion mit der Flagge unter dem Nordpol war reine Symbolik, so ein bisschen Gedöns nebenher. Der russische Außenminister hat die Aktion übrigens mit der Mondlandung der Amerikaner verglichen.« Von einem neuen Kalten Krieg könne keine Rede sein. Proelß: »Es ist zwar richtig, dass die einzelnen Arktisanrainer ihre Militärbasen in der arktischen Region aufgestockt haben, und es ist auch richtig, dass es zwischen Kanada und Dänemark seit Jahren eine Auseinandersetzung um eine kleine Insel gibt, die für die Begründung der Ansprüche wichtig ist. Nichtsdestotrotz ist bisher nichts passiert, was nicht vom Seerechtsübereinkommen gedeckt wäre.« Auch das Vorgehen Russlands verstoße nicht gegen das Völkerrecht.

Neben Russland beanspruchen auch Kanada, Dänemark (zu dem die Insel Grönland gehört), Norwegen und die USA Land- und Meeresgebiete der Arktis zur alleinigen Nutzung. Der Grund: In dem Kontinentalschelf und auf dem Tiefseeboden der Arktis werden Bodenschätze in ungeheurer Menge vermutet. Es geht vor allem um Erdöl und Erdgas sowie einige Metalle. Da das Eis schmilzt und der Ölpreis steigt, wird die Förderung der Rohstoffe lohnender. Ob die eisigen Tiefen tatsächlich eine Goldgrube sind, ist jedoch fraglich. »Möglicherweise diskutieren wir über etwas, das praktisch gar nicht relevant werden wird. Die Schätzungen über die Höhe der Öl- und Gasvorkommen weichen erheblich voneinander ab«, so Proelß. Dennoch wollen die Anrainerstaaten jetzt ihre Claims abstecken – allerdings auf friedlichem Wege und mit rechtlichen Mitteln. Bei einem Treffen im Mai auf Grönland bekräftigten sie, ihre Gebietsstreitigkeiten nach internationalem Recht zu regeln. Die Außenminister der fünf Staaten unterzeichneten eine gemeinsame Erklärung, in der sie sich ausdrücklich zum internationalen Seerecht bekennen.

Derzeit darf noch keiner der Anrainerstaaten die Bodenschätze der Arktis ausbeuten. Denn die Gebiete, in denen die Rohstoffe vermutet werden, liegen außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone, die bis zu 200 Seemeilen von der Küste ins offene Meer reicht. »Unter gewissen geologischen und hydrographischen Gegebenheiten gestattet das internationale Seerecht Küstenstaaten, ihren Festlandsockel, damit ist die natürliche Verlängerung ihres Landgebietes unter Wasser gemeint, auf bis zu 350 Seemeilen oder sogar darüber hinaus auszudehnen«, erklärt der Kieler Jurist vom Walther-Schücking- Institut für Internationales Recht. Das Gebiet, das Russland als seinen Festlandssockel beansprucht hat, ragt teilweise über 400 Seemeilen vom Festland ins Meer hinaus und erfasst auch den Nordpol selbst. Ob die Ansprüche berechtigt sind, ob also das beanspruchte Gebiet tatsächlich eine natürliche Verlängerung des Festlandgebietes ist, wird derzeit auf der Grundlage der russischen Bodenproben geprüft. Zuständig hierfür ist die Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels, ein Organ der Vereinten Nationen mit Sitz in New York. Noch hat die Kommission keine endgültige Empfehlung abgegeben.

Proelß, der die Situation zusammen mit dem Doktoranden Till Müller auf der Basis der bisherigen Daten untersucht hat, sieht keine Berechtigung, den Festlandssockel der Anrainerstaaten um 400 oder 500 Seemeilen auszudehnen. Ein ganz erheblicher Teil im Zentrum der Arktis kann demnach nicht beansprucht werden. Falls auch mit den neuen Daten keine Nation belegen kann, dass ihr Festlandsockel derart weit ins Polarmeer hineinreicht, handelt es sich bei den betroffenen Gebieten um küstenfernen Tiefseeboden, der als "gemeinsames Erbe der Menschheit" allen Staaten zur Nutzung offen steht. Die Internationale Meeresbodenbehörde würde dann einzelnen Nationen nach einem komplizierten Schlüssel auf Antrag Nutzungsrechte zuteilen.

Kerstin Nees
Verfassung der Meere
Das 1994 in Kraft getretene Seerechtsübereinkommen (SRÜ) der Vereinten Nationen trifft Regelungen über nahezu alle Bereiche des Seevölkerrechts. Sie betreffen unter anderem die Abgrenzung der verschiedenen Meereszonen wie Küstenmeer, ausschließliche Wirtschaftszone, Festlandsockel und Hohe See und ihre Nutzung durch Schifffahrt, Überflug, Rohr- und Kabelverlegung, Fischerei und wissenschaftliche Meeresforschung. Dem Vertrag sind bislang rund 150 Staaten beigetreten. (ne)
Zum Seitenanfang  voriger  Übersicht  weiter  REIHEN  SUCHE   Druckfassung



Zuständig für die Pflege dieser Seite: Pressestelle der Universität, presse@uv.uni-kiel.de