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Präsidium |
zur Druckfassung | english version Aufgaben und Zusammensetzung des PräsidiumsNach dem Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 28. Februar 2007, in Kraft getreten am 30. März 2007, hat das Präsidium insbesondere folgende Aufgaben:§ 22 Präsidium(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für
(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten. Innerhalb ihres Geschäftsbereichs nehmen die Mitglieder des Präsidiums ihre Aufgaben selbstständig wahr. (3) Die Mitglieder des Präsidiums bedienen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der zentralen Verwaltung. (4) Das Präsidium wirkt darauf hin, dass die Organe der Hochschule, die Fachbereiche und die Einrichtungen ihre Aufgaben wahrnehmen, dass die Mitglieder der Hochschule ihre Pflichten erfüllen und dass sie in ihren Rechten geschützt werden. (5) Alle Gremien, Einrichtungen und Organe der Hochschule haben dem Präsidium Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Präsidiums sind zu den Sitzungen aller Gremien der Hochschule unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; sie haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit der Gremien zu unterrichten. Das Präsidium kann Organe und sonstige Gremien zu gemeinsamen Sitzungen einberufen und die Sitzungen leiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Hochschulrat und den Medizin-Ausschuss. (6) Das Präsidium bereitet die Beratungen des Hochschulrats und des Senats vor und führt seine Beschlüsse aus. (7) Das Präsidium kann mit Ausnahme des Hochschulrats von allen Stellen der Hochschule im Rahmen von deren jeweiliger Zuständigkeit verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird. (8) In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft das Präsidium für das zuständige Hochschulorgan mit Ausnahme des Hochschulrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Es hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten. Dieses kann die Entscheidungen aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. (9) Dem Präsidium gehören an
(11) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
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