Kiel University

Responsibilities and Composition ot the University Senate

Nach dem Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 28. Februar 2007, in Kraft getreten am 30. März 2007 hat der Senat insbesondere folgende Aufgaben:

§ 21 Senat


(1) Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums, soweit dies nicht Aufgabe des Hochschulrats ist. Der Senat ist, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig für:
  1. Beschlussfassung über die Verfassung,
  2. Beschlussfassungen über die sonstigen von der Hochschule zu erlassenden Satzungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
  3. Beteiligung an der Erarbeitung des Wahlvorschlags für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Findungskommission für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten,
  4. Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und der Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers,
  5. Entscheidung über Forschungsschwerpunkte der Hochschule,
  6. Zustimmung zu einem Forschungsbericht der Hochschule,
  7. Stellungnahme zu einem Geschäftsbericht der Hochschule,
  8. Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  9. Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule,
  10. Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen,
  11. Stellungnahmen und Vorschläge zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  12. Stellungnahmen zu Berufungsvorschlägen der Fachbereiche; § 18 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt,
  13. Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen Einheiten nach Maßgabe der Verfassung nach Anhörung des Fachbereichs und im Benehmen mit dem Hochschulrat durch Satzung; § 18 Abs. 2 bleibt unberührt,
  14. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  15. Stellungnahme zu Prüfungsordnungen der Fachbereiche vor deren Genehmigung durch das Präsidium, den Erlass der Prüfungsverfahrensordnung, den Erlass fachübergreifender Bestimmungen für Prüfungen, soweit einheitliche Studien- und Prüfungsbestimmungen erforderlich sind, und den Erlass von Grundsätzen für Habilitations- und Promotionsordnungen,
  16. Stellungnahme zu besonderen Forschungsprojekten,
  17. Entscheidungen über Würden und Ehrungen; die Zuständigkeit für die Ehrenpromotion bleibt unberührt.
Das Präsidium und die anderen Organe der Hochschule erteilen dem Senat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

(2) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse beratende Ausschüsse bilden; die Mitgliedergruppen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 müssen darin angemessen vertreten sein. Er muss als zentrale Ausschüsse einen Studienausschuss, einen Ausschuss für Forschungs- und Wissenstransfer, einen Haushalts- und Planungsausschuss sowie einen Gleichstellungsausschuss bilden. Über die Einsetzung weiterer Ausschüsse entscheidet der Senat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Senat gewählt. Es können auch Mitglieder der Hochschule gewählt werden, die nicht Mitglied des Senats sind. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(3) Dem Senat gehören 23 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 12 : 4 : 4 : 3 an. Hat die Hochschule weniger als 5.000 Mitglieder, besteht der Senat aus 13 Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 7 : 2 : 2 : 2.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler, Dekaninnen, Dekane und die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an.

(5) Der Senat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der die Sitzungen des Senats einberuft und leitet, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.



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