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Aufgaben des Universitätsrates
der Universitäten Flensburg, Kiel, Lübeck

I. Der Universitätsrat hat gem. § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HSG i.V.m. § 19 Abs. 1 HSG insbesondere folgende Aufgaben:


  1. Entscheidung bei Anrufung durch den Kanzler (§ 25 Abs. 1 Satz 5 HSG)

  2. Stellungnahme zum Entwurf der Verfassung (§ 7 Satz 3 HSG)

  3. Zustimmung zur Satzung über Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3) und zu Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1), soweit das HSG nichts anderes bestimmt

  4. Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule, zu Schwerpunkten in Forschung und Lehre, sowie zur Struktur der Lehrangebote

  5. Stellungnahme zum Haushaltsplan

  6. Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule

  7. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung

  8. Stellungnahme zur Einrichtung von Studiengängen, § 49 Abs. 6 Satz 4

  9. Beratung der Berichte des Präsidiums (z.B. den Bericht über die Evaluation der Struktur, § 18 Abs. 2 Satz 5 HSG)

  10. Stellungnahme vor Abschluss und Überwachen der Erfüllung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen

  11. Hinwirken auf eine enge Zusammenarbeit der drei Hochschulen untereinander sowie insbesondere im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 daraufhin, dass die drei Hochschulen die entsprechenden Festlegungen untereinander abstimmen § 20 Abs. 2.


II. Weitere Aufgaben des Universitätsrates:


  1. Entscheidung über Auswahl, Bestellung und Abberufung des Wissenschaftsdirektors des Medizin-Ausschusses als Vorsitzender (§ 33 Abs. 4, § 20 Abs. 3 Nr. 1)

  2. Entgegennahme des Berichts des Medizin-Ausschusses über die Verteilung der Finanzmittel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 20 Abs. 3 Nr. 2)

  3. Bestimmung, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat, Erteilung der Entlastung über den Rechnungsabschluss (§ 8 Abs. 5 Satz 2)

  4. Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden des Universitätsrates (§ 19 Abs. 4 Satz 1)

  5. Vorschlag für einen Vorsitzenden des Universitätsrates (§ 19 Abs.3 Satz 3)

  6. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 19 Abs. 4 Satz 2)

  7. Bildung einer Findungskommission für die Position "Wissenschaftsdirektor des Medizin-Ausschusses" nach § 33 Abs. 4, § 20 Abs. 6, Art. 2 § 3 Abs. 5 Satz 3

  8. Einrichtung einer Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl des Präsidenten (§ 23 Abs. 6) (mit dem Senat gemeinsam, § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3)

  9. Festlegung des Sitzes der Geschäftsstelle und aufgabengerechte Ausstattung (§ 20 Abs. 8)

  10. Stellungnahme zur Promotionssatzung (§ 54 Abs. 4)

  11. Benehmen zur Satzung über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen Einheiten nach Maßgabe der Verfassung nach Anhörung des Fachbereichs, § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13.


III. Erläuterung zu zwei Beschlussfassungskompetenzen


  1. Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule

    Gem. § 12 HSG stellen die Hochschulen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie fort. In diesen Plänen konkretisieren die Hochschulen ihre Aufgaben sowie die mit dem Ministerium abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen, indem sie die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit darstellen und Festlegungen für die künftige Verwendung von frei werdenden Stellen von Professuren treffen. Die Pläne legen die Studienstruktur, die in den einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze und Absolventenzahlen pro Jahr fest, ferner die Angebote der Weiterbildung, die Schwerpunkte der Forschung und des Wissens- und Technologietransfers, die angestrebten Drittmittel und die konkreten Maßnahmen der Qualitätssicherung. Zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Abs. 5 enthalten die Struktur- und Entwicklungspläne jeweils einen Gleichstellungsplan. Die Struktur- und Entwicklungspläne werden innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung dem Ministerium zur Kenntnis gegeben.

    Für die Aufstellung der Struktur- und Entwicklungsplanung ist das Präsidium zuständig (§ 22 Abs. 1, Nr. 1), der Senat gibt eine Stellungnahme ab (§ 21 Abs. 1 Nr. 9).

    Um das Ziel I Nr. 20 optimal zu erreichen, ist die gleichzeitige Beratung und Beschlussfassung der Struktur- und Entwicklungspläne der drei Universitäten zweckmäßig.

  2. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung.

    Grundsätze sind die Festlegung von Verfahrensweisen, wie und aufgrund welcher Kriterien Finanz- und Sachmittel verteilt werden.

    Gem. § 8 HSG stellt das Land den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisungen zur Verfügung.

    Die Hochschulen tragen zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Die Höhe der Globalzuweisungen bemisst sich nach den Aufgaben und Leistungen der Hochschule und wird im Wege der Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 11 Abs. 1) festgelegt.

    Die Hochschule stellt einen Haushaltsplan auf, der die Einnahmen, Ausgaben und den Stellenplan der Hochschule darstellt. Die Einnahmen bestehen aus den Globalzuweisungen, den Mitteln Dritter und den sonstigen Zuweisungen und Einnahmen. Der Haushaltsplan der Hochschule wird als Anlage zum Haushaltsplan des Landes veröffentlicht. Für die Haushaltsführung und die Bewirtschaftung der Finanzmittel gilt das Landeshaushaltsrecht.

    Das Präsidium ist gem. § 22 Abs. 1 Nr. 7 für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplanes, der Senat für die Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungsplanung folgt, dass die Haushaltspläne vor der Beschlussfassung durch die Senate dem Universitätsrat vorgelegt werden.


IV. Sitzungen


Die Sitzungen des Universitätsrates finden nach Bedarf abwechselnd in den drei Hochschulen statt, § 20 Abs. 7. Bei drei Sitzungen im Jahr könnten diese jeweils in Flensburg, Kiel und Lübeck stattfinden.

Zur nächsten Sitzung wird der Entwurf einer Geschäftsordnung vorgelegt.

Der Universitätsrat hat eine Geschäftsstelle, deren Sitz er festlegt, die er im Benehmen mit den Präsidien der drei Hochschulen aus deren Finanzmitteln aufgabengerecht ausstattet und die ihm untersteht. Die Geschäftsstelle wird hauptberuflich von einer Geschäftsführung geleitet. Die weiteren erforderlichen Aufwendungen des Gremiums tragen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Verfassung. Die entsprechenden Regelungen sind zwischen den Hochschulen abzustimmen, § 20 Abs. 8.

Die Präsidien und die anderen Organe der Hochschulen erteilen dem Universitätsrat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, § 19 Abs. 2 Satz 1.

Der Universitätsrat hat das Recht, zu seinen Sitzungen das Erscheinen der Mitglieder der Präsidien zu verlangen, § 19 Abs. 2 Satz 2.


Claus Frömsdorf
Geschäftsführer des Universitätsrates



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