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Stellung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
nach dem Schleswig-Holsteinischen HSG

§ 24 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten


(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Hat die Hochschule mehr als eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, kann nach Maßgabe der Hochschulverfassung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident auch aus dem Kreis der übrigen Hochschulmitglieder gewählt werden.

(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind von ihren Dienstpflichten während ihrer Wahlzeit angemessen zu entlasten.

(3) Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden.

Aus: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 28. Februar 2007



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