Inventarordnung
Inventarordnung
der
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Stand: 01. Februar 2011
1.
Vorbemerkungen
Die Christian-Albrechts-Universität
zu Kiel verfügt über ein umfangreiches landeseigenes Vermögen, das ständig
ordnungsgemäß zu verwalten und nachzuweisen ist. Die gesetzliche Grundlage
hierfür ist der § 73 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften (VV).
2. Geltungsbereich
Die Inventarordnung gilt für alle
Einrichtungen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel mit Ausnahme des UK
SH.
3. Zuständigkeit
Jede Hochschuleinrichtung ist für
den Nachweis des ihr zur Verfügung gestellten Vermögens verantwortlich.
Die Inventarisierung erfolgt somit auch dezentral durch die Bestandverwalter in
einem durch die Zentrale Verwaltung (Beschaffungsstelle) betriebenen EDV-gestützten
Inventarisierungssystems, in dem das Gesamtvermögen der Universität ständig auf
einem aktuellen Stand gehalten wird.
4. Abgrenzung / Begriff
Zum Inventar im Sinne dieser Ordnung
zählen alle beweglichen Gegenstände, im Sinne des § 90 BGB (z.B. Geräte,
Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Maschinen, Apparate, Instrumente,
Werkzeuge etc), die weder mit Gebäuden und deren Innenausbau (innere Einrichtung)
fest verbunden noch Bestandteil oder Zubehör von Betriebsanlagen sind.
Im Zweifel wird ein Gegenstand als beweglicher Gegenstand behandelt.
Software und Softwarelizenzen sind entsprechend zu inventarisieren
Die Inventarisierung von wissenschaftlichen
Büchern und Zeitschriften wird zuständigkeitshalber von der Leitung der
Universitätsbibliothek geregelt.
Nichtwissenschaftliche Bücher und
Zeitschriften sind in Bücherverzeichnissen gem. VV Nr.15 zu § 73 LHO
nachzuweisen.
Materialverzeichnisse können gem. VV Nr.16 zu §73 LHO bei Bedarf geführt werden
(z.B. für Lagerhaltung und wertvolles Verbrauchsmaterial).
Die Inventarordnung regelt die Aufstellung des in den gesetzlichen Bestimmungen
genannten Geräteverzeichnisses (Geräte und Ausstattungsgegenstände).
5. Bestandsverwalter
In jeder Einrichtung ist mindestens ein/e
Mitarbeiter/In mit der Inventarisierung des beweglichen Vermögens zu beauftragen
(Bestandsverwalter/In). Der/die Bestandsverwalter/In ist der Zentralen
Verwaltung schriftlich zu benennen.
Zahlstellenverwalter/Innen dürfen mit der Führung der Bestandsverzeichnisse
nicht betraut werden.
Eine Vertretung des/der Bestandsverwalter/Innen ist unbedingt zu gewährleisten.
Ein personeller Wechsel in der Bestandsführung ist ebenfalls anzuzeigen.
6. Inventarisierung und
Anlagenbuchhaltung
Mit der Einführung der
Vollkostenrechnung wird die Inventarisierung in der Anlagenbuchhaltung vorgenommen.
Die für die Erfassung notwendigen Verfahrensabläufe und Regeln sind in dem
Leitfaden „Anlagen erfassen und auswerten in MACH web“ dokumentiert (Anlage 1),
Die Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes wird durch DFG-Richtwerte
vorgegeben. Dieser Geräteschlüssel ist im MACH-System bei den Ausprägungen
hinterlegt. Zusätzlich ist der komplette DFG-Schlüssel als Anlage 2 beigefügt.
7. Grundsätze der Inventarisierung
Inventarisiert werden alle beweglichen
Gegenstände, die einen Anschaffungswert von mindestens 150,- EUR/Stck. (Bruttopreis
abzgl. Rabatt/Skonto, inkl. MwSt.) und eine voraussichtliche Lebensdauer von mindestens 3 Jahren haben.
Inventarisierungspflichtige Zu- und Abgänge (auch Schenkungen, Spenden) des
beweglichen Vermögens einschl. der Eigenerzeugnisse sind den Bestandsverwaltern/Innen
mitzuteilen und über die Inventarisierung in der MACH web Anlagenbuchhaltung
nachzuweisen.
Gebrauchsgegenstände, die eine Sachgesamtheit darstellen, sind als solche zu
inventarisieren.
Kurzlebige Gebrauchsgegenstände (voraussichtliche Lebensdauer bis zu drei
Jahren) sind nicht zu inventarisieren. Die Rechnungen sind mit einem entsprechenden
Hinweis zu kennzeichnen (z.B. „Verbrauchsmittel„).
Wesentliche Bestandteile von Gebäuden und Grundstücken, die fest installiert
sind, sind ebenfalls nicht zu inventarisieren (z.B. Klimaanlagen, Heizungen,
Waschbecken, Einbaumöbel, Jalousien etc., siehe auch Begriffsbestimmung unter
Nr. 4).
Standorte und Veränderungen der Standorte der Gegenstände sind zu dokumentieren.
8. Durchführung der Inventarisierung
Die Bestandsverwalter/Innen erhalten
von der Zentralen Verwaltung mit Nummern versehene Inventaretiketten in
doppelter Ausfertigung.
Ein Aufkleber ist für den Gegenstand bestimmt, der zweite identische Aufkleber
dient als Inventarisierungsvermerk und wird auf die Rechnung geklebt.
Rechnungen mit mehreren Gegenständen, die zu inventarisieren sind, erhalten
entsprechend mehrere Aufkleber, in diesem Fall sind von dem/der Bestandsverwalter/in
die Bruttobeträge der Einzelpositionen unter Angabe der Sachkonten auf der
Rechnung neben dem jeweiligen Inventaraufkleber zu vermerken. Zusätzliche
Positionen der Rechnung, die nicht zu inventarisieren sind, sind auch mit dem
entsprechenden Bruttobetrag und Sachkonto dazustellen. Die Summe aller
Bruttobeträge, muss am Ende mit der Rechnungsgesamtsumme übereinstimmen.
Jeder Gegenstand ist dann mit der vorgegebenen Inventarnummer (Anlagennummer)
und den geforderten Zugangsdaten in das Inventarisierungsprogramm
MACH-Anlagenwirtschaft einzugeben. Der genaue Verfahrensablauf ist dem
Leitfaden in der Anlage 1 zu entnehmen.
9.
Aussonderung / Verkauf
Nicht mehr gebrauchsfähige oder
nicht mehr benötigte Gegenstände sind nach Genehmigung durch die Leitung der
Einrichtung auszusondern. Hierzu ist ein Aussonderungsantrag (siehe Anlage 3)
mit der Inventarnummer / Anlagennummer der Beschaffungsstelle zuzuleiten.
Gleichzeitig ist im Inventarisierungsprogramm ein entsprechender Eintrag
vorzunehmen. Die Freigabe erfolgt im System durch die Beschaffungsstelle.
Verlagerungen von Gegenständen zwischen Einrichtungen der CAU, Veräußerungen
und Verlust sind ebenfalls mit dem Aussonderungsformular und einer Begründung der
Beschaffungsstelle anzuzeigen.
Bei der Abgabe/Entsorgung von Geräten und Ausstattungsgegenständen ist darauf
zu achten, dass auf EDV-Einheiten alle Daten gelöscht sind und bei speziellen
Geräten die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften eingehalten werden.
10. Aufbewahrung
des Inventars
Das Inventar ist von den
Einrichtungen so aufzubewahren, dass es gegen Schäden geschützt ist. Es darf
nur für dienstliche Zwecke eingesetzt werden. Eine pflegliche Nutzung und
Instandhaltung ist von der Leitung der Einrichtung zu überwachen. Nicht mehr
benötigte Gegenstände dürfen keine Räume blockieren. In Lagern und Archiven
sind nur notwendige Gegenstände vorzuhalten.
11. Bestandsprüfungen
Mindestens alle zwei Jahre findet
anhand der Inventarverzeichnisse eine unvermutete Prüfung der Bestände durch
die Zentrale Verwaltung gem. VV Nr. 11 § 73 LHO statt. Das Ergebnis ist zu
dokumentieren.
12. Übergangsregelung
/ Erfassung der Altdaten
Für Beschaffungen bis zum Endes des Haushaltsjahres
2010 gilt die alte Inventarordnung.
In einem gesondert geregelten Verfahren werden die Alt-Inventarisierungsdaten Anfang
2011 in das MACH-System übernommen.
13. Inkrafttreten
Die Inventarordnung tritt am 01.02.2011
in Kraft und ersetzt die Inventarordnung vom 01.01.1990.
Datum 31.01.2011
gez. Der Kanzler
Dipl.-Volksw. Ulf Holst
(m. d. W. d. G. b.)
Anlagen zum Download
- Leitfaden für Mach-Inventarisierungssystem
- DFG-Geräteschlüssel
- Aussonderungsformular






