| Dienstvereinbarung
über die Hilfe für suchtgefährdete Beschäftigte |
| Dienstvereinbarung zwischen dem über die
§ 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für die Beschäftigten der Universität, die in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen und für die einer der unterzeichnenden Personalräte die zuständige Personalvertretung ist. Im Interesse einer Gleichbehandlung und des Friedens in der Universität verpflichtet sich die Universität auch bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern entsprechend zu verfahren. § 2 Ziel der Dienstvereinbarung Ziel der Dienstvereinbarung
ist, - den Beteiligten eine einheitliche Richtlinie an die Hand zu geben, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern, - das Verständnis für die Problematik der Suchtgefahren zu entwickeln, - bewusst zu machen, dass Alkoholismus und Abhängigkeit von Medikamenten oder illegalen Drogen als Krankheit gelten, - dafür zu sorgen, dass den gefährdeten oder abhängigen Beschäftigten und ihren Familienangehörigen Hilfsangebote unterbreitet werden, - eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten sicherzustellen und - in aller Interesse die Arbeitssicherheit und die ordnungsgemäßen Arbeitsabläufe zu gewährleisten (nach § 38 Absatz 2 der UVV 1). § 3 Innerdienstliche Aufklärung 1. Das Rektorat der Universität übernimmt in Zusammenarbeit mit dem Betriebsärztlichen Dienst und Suchthelferinnen und Suchthelfern die innerbetriebliche Aufklärung über Süchte, insbesondere Alkoholmissbrauch und Alkoholkrankheit sowie über Missbrauch von Medikamenten oder illegalen Drogen und deren Folgen. Hierzu werden unter anderem Informationsveranstaltungen angeboten und Broschüren zur Verfügung gestellt. 2. Vorgesetzte aller Ebenen werden über das Verfahren nach dieser Dienstvereinbarung unterrichtet. 3. Alle Vorgesetzten (Dezernentinnen, Dezernenten, Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter, Professorinnen, Professoren, Ausbilderinnen, Ausbilder, Werkstättenleiter/innen etc.) haben eine Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Darum werden ihnen durch Schulungsmaßnahmen Kenntnisse insbesondere über die Wahrnehmung und Deutung alkoholbedingter Verhaltensweisen sowie Kenntnisse über die Gesprächsführung mit alkoholabhängigen beziehungsweise alkoholgefährdeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vermittelt. § 4 Hilfsangebote Hilfe wird innerbetrieblich durch den Betriebsärztlichen Dienst sowie die Suchthelferinnen und Suchthelfer angeboten. Mit außerbetrieblichen Hilfssystemen (Beratungsstellen, Leitstelle für Suchtgefahren am Arbeitsplatz im Sozialministerium, Selbsthilfegruppen, ambulanten und stationären Therapien, Ärzten usw.) wird zusammengearbeitet. § 5 Umgang mit Alkoholgefährdeten oder -kranken Grundsätzlich sollten die im Folgenden beschriebenen drei Stufen beim Umgang mit Alkoholgefährdeten oder -kranken eingeplant werden. Es handelt sich jedoch um keinen fest einzuhaltenden Handlungsplan, sondern um Empfehlungen, die erforderlichenfalls dem Einzelfall anzupassen sind. Stufe 1 1. Entsteht der Eindruck, dass Beschäftigte suchtmittelgefährdet sind oder eine Abhängigkeit besteht, so führt die oder der unmittelbare Vorgesetzte mit der oder dem Betroffenen ein vertrauliches Gespräch. In diesem Gespräch werden die Auffälligkeit des Verhaltens angesprochen und mögliche Wege zur Hilfe aufgezeigt. Das Gespräch hat keine arbeits- oder dienstrechtlichen Konsequenzen. 2. Im ersten Gespräch hat die oder der unmittelbare Vorgesetzte auf die Gefährdung durch Alkohol und auf die inner- und außerbetrieblichen Hilfsangebote (Suchthelfer, Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, ambulante und stationäre Therapie) und dienst- beziehungsweise arbeitsrechtliche Konsequenzen hinzuweisen. 3. Die oder der Betroffene hat das Recht, zu diesem und jedem weiteren Gespräch ein Personalratsmitglied oder eine andere Person ihres oder seines Vertrauens hinzuzuziehen. 4. Die oder der Betroffene ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das ”zweite Gespräch” folgt, falls keine positive Veränderung im Verhalten erfolgt. Über den Inhalt des Gesprächs wird eine Gesprächsnotiz gefertigt, die nach längerer Unauffälligkeit zu vernichten ist. Stufe 2 1. Ist in dem Verhalten der oder des Betroffenen keine Änderung festzustellen, so ist von den entsprechenden Vorgesetzten das angekündigte zweite Gespräch unter Hinzuziehung eines Mitglieds der Personalvertretung und einer Suchthelferin oder eines Suchthelfers zu führen. (§ 51 Abs. 4 und 5 MBG Schl.-H. bleibt unberührt). 2. Zweck des Gespräches
ist es, die Betroffene oder den Betroffenen mit den schriftlich festgehaltenen
Tatbeständen und Ereignissen des ersten Gesprächs nochmals
zu konfrontieren und sie oder ihn auf Hilfsangebote hinzuweisen.
Stufe 3 Das weitere Vorgehen wird von der Personalverwaltung in Zusammenarbeit mit den Teilnehmern und Teilnehmerinnen des zweiten Gespräches nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt. Bei einer erneuten Alkoholauffälligkeit der oder des Betroffenen führt nunmehr die für Personalangelegenheiten verantwortliche Stelle mit ihr oder ihm ein Gespräch, worauf nach Abwägung aller Umstände die Hilfsmaßnahmen oder aber die dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen eingeleitet werden. § 6 Arbeitsplatzsicherung bei Entwöhnungsbehandlung 1. Nimmt die oder der Betroffene Hilfsangebote an, so wird der Arbeitsplatz für eine angemessene Behandlungsdauer erhalten. Hierüber schließt die für die Personalangelegenheiten verantwortliche Stelle mit der oder dem Betroffenen eine entsprechende Vereinbarung. 2. Wird die oder der Betroffene nach einer abgeschlossenen oder abgebrochenen Entwöhnungsbehandlung rückfällig und ist eine Abmahnung ausgesprochen worden, führt dieses Verhalten in der Regel zum Verlust des Arbeitsplatzes. § 7 Eintragung in die Personalakte Der gesamte Schriftwechsel im Rahmen von § 5 Stufe 1 und 2 ist zunächst als besonders vertraulich zu kennzeichnen und bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten aufzubewahren und gegen die Einsicht durch Dritte zu sichern. Kommt es zum dritten oder zu weiteren Gesprächen, werden die Unterlagen über alle Gespräche zur Personalakte der oder des Betroffenen genommen und dort in einem verschlossenen Umschlag (zu öffnen nur durch die für die Leitung der Personalverwaltung zuständige Person oder ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Amt) verwahrt. Alle in dieser Dienstvereinbarung genannten Gespräche sind von der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten, im Falle des § 5, 3. Stufe, Satz 2 von der für die Personalverwaltung verantwortlichen Stelle, zu protokollieren und von der oder dem Betroffenen gegenzuzeichnen. Im Falle eines Rechtsstreites (arbeitsgerichtlich oder durch Disziplinarverfahren) werden diese Unterlagen Bestandteil der Personalakte. Für die Vernichtung dieser Unterlagen gilt § 106 f Abs. 1 Ziff. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) sinngemäß, wonach Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, falls sie für die Beschäftigten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, auf Antrag der Beschäftigten nach drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten sind. § 8 Nachsorge 1. Die Leitungen der Einrichtungen der Universität halten während der Entwöhnungsbehandlung nach Absprache zwischen der oder dem Vorgesetzten und dem Personalrat Kontakt zu der oder dem alkoholkranken Bediensteten. 2. Die unmittelbaren Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des alkoholkranken Beschäftigten sind in geeigneter Weise auf ihre oder seine Rückkehr vorzubereiten. § 9 Verfahren bei anderen Suchtproblemen Das Verfahren bei anderen Suchtproblemen im Sinne von § 3 richtet sich nach der Vorgehensweise wie bei einer Alkoholgefährdung oder -erkrankung (§§ 4 bis 8 dieser Dienstvereinbarung). § 10 Arbeitsbedingungen für Suchthelferinnen und Suchthelfer 1. Von der Universität werden im Einvernehmen mit den Personalvertretungen innerbetriebliche ausgebildete Suchthelferinnen und Suchthelfer bestellt. 2. Die Suchthelferinnen und Suchthelfer übernehmen die Aufgabe der Beratung und Motivation der betroffenen Beschäftigten. Sie unterstützen und wirken mit bei konstruktiven Interventionsmaßnahmen, welche die Erleichterung der (Krankheits-) Einsicht und die Behandlungsbereitschaft zum Ziel haben. Sie stellen sich als persönliche Ansprechpartnerinnen oder -partner auf dem ganzen Weg des beschriebenen Verfahrens und auch nach der Wiedereingliederung zur Verfügung. Gleichfalls stehen sie auch als Beraterinnen und Berater für Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfeld der oder des Betroffenen zur Verfügung. 3. Sofern die Wahrnehmung der Beratungstätigkeit es erfordert, wird die Suchthelferin oder der Suchthelfer ohne Minderung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Sie oder er darf bei der Erfüllung dieser Aufgabe nicht behindert oder benachteiligt werden. Dies gilt auch in Bezug auf das berufliche Fortkommen. 4. Die Suchthelferin oder
der Suchthelfer ist bei der Bestellung zu verpflichten, über bekannt
gewordene persönliche Verhältnisse von Suchtkranken und ihren
Familienangehörigen Verschwiegenheit zu wahren. Die Schweigepflicht
besteht nach dem Ende der Tätigkeit fort. 6. Notwendige Fahrten im Zusammenhang mit der Suchtberatung gelten als Dienstgang bzw. Dienstreise. 7. Die Suchthelferin oder der Suchthelfer ist zu einer laufenden Fortbildung über Suchterkrankungen verpflichtet. § 11 Inkrafttreten, Kündigung und Änderung der Dienstvereinbarung 1. Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. 05.2003 in Kraft. 2. Diese Dienstvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 3. Die Dienstvereinbarung
wirkt solange nach, bis sie durch eine Neuregelung ersetzt wird.
Kiel, den 30.04.2003
Christian-Albrechts-Universität Das Rektorat
Der Personalrat
Der Personalrat (W) ________________________________________________________________________
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