Beiträge
zur Sozialversicherung und Werbungskosten können vom Bruttoeinkommen
volljähriger Kinder abgezogen werden.
Dies hat
das Bundesverfassungsgericht bereits am 11. Jan. 2005 so entschieden
(Az. 2 BvR 167/02) und am 13. Mai diesen Jahres veröffentlicht.
Damit haben mehr Eltern als früher Anspruch auf Kindergeld.
Dies kann
auch gerade für die Überleitung vom bestehenden (z.B.: BAT,
MTArb, BMT-G) in das neue Tarifrecht für den öffentlichen
Dienst (TV ÖD) bei Bund und Kommunen insbesondere im Hinblick
auf die Sicherung von Einkommensbestandteilen zum 1. Okt. 2005 von
hoher Bedeutung sein.
Kindergeld
steht auch Eltern volljähriger Kinder zu, wenn ihre Kinder Einkünfte
über 7.680 Euro im Jahr haben. Bisher wurde von der Familienkasse
in solchen Fällen das Kindergeld gestrichen. Gestritten wurde
lange, ob denn auch die Sozialversicherungsbeiträge abzugsfähig
seien. Bedeutung hat dies für Kinder in der Ausbildung, weil
die Ausbildungsvergütung sozialversicherungspflichtig ist. Die
Kindergeld-Entscheidung trifft allerdings auch auf Schüler und
Studierende zu, wenn sie zur Sicherung ihres Unterhalts einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung nachgehen. Beiträge zur Sozialversicherung
und Werbungskosten können vom Bruttoeinkommen volljähriger
Kinder abgezogen werden, so nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Viele Eltern
können jetzt Kindergeld nachfordern. Betroffene Eltern sollten
einen Antrag auf Änderung stellen, dies geht allerdings nur rückwirkend
für vier Jahre und auch nur dann, wenn der Steuerbescheid noch
änderbar ist – so die Rechtslage.