Personalrat


 

Informationen zum Bezug von Kindergeld
 

Beiträge zur Sozialversicherung und Werbungskosten können vom Bruttoeinkommen volljähriger Kinder abgezogen werden.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits am 11. Jan. 2005 so entschieden (Az. 2 BvR 167/02) und am 13. Mai diesen Jahres veröffentlicht. Damit haben mehr Eltern als früher Anspruch auf Kindergeld.

Dies kann auch gerade für die Überleitung vom bestehenden (z.B.: BAT, MTArb, BMT-G) in das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TV ÖD) bei Bund und Kommunen insbesondere im Hinblick auf die Sicherung von Einkommensbestandteilen zum 1. Okt. 2005 von hoher Bedeutung sein.

Kindergeld steht auch Eltern volljähriger Kinder zu, wenn ihre Kinder Einkünfte über 7.680 Euro im Jahr haben. Bisher wurde von der Familienkasse in solchen Fällen das Kindergeld gestrichen. Gestritten wurde lange, ob denn auch die Sozialversicherungsbeiträge abzugsfähig seien. Bedeutung hat dies für Kinder in der Ausbildung, weil die Ausbildungsvergütung sozialversicherungspflichtig ist. Die Kindergeld-Entscheidung trifft allerdings auch auf Schüler und Studierende zu, wenn sie zur Sicherung ihres Unterhalts einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Beiträge zur Sozialversicherung und Werbungskosten können vom Bruttoeinkommen volljähriger Kinder abgezogen werden, so nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Viele Eltern können jetzt Kindergeld nachfordern. Betroffene Eltern sollten einen Antrag auf Änderung stellen, dies geht allerdings nur rückwirkend für vier Jahre und auch nur dann, wenn der Steuerbescheid noch änderbar ist – so die Rechtslage.

 

 


Personalrat der Universität Kiel
Stand: 05.09.2005