| Verfahren
bei Umzügen |
| Aus gegebenem Anlaß - an der CAU wird sehr viel umgezogen - möchten wir Sie darüber informieren, wie wir als Personalrat in diese Aktivitäten eingebunden sind. Zunächst einmal unterliegen Umzüge grundsätzlich der Mitbestimmung. Um sie so reibungslos wie möglich zu gestalten, haben wir mit dem Rektorat das unten beschriebene feste Verfahren vereinbart, nach dem unsere Beteiligung abläuft. Sollte Ihnen in nächster Zeit ein Umzug ins Haus stehen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie Probleme haben oder Ihnen Dinge unklar sind. Wir werden versuchen, Ihnen zu helfen, damit Sie danach nicht
so |
| Personalrat CAU Personalrat (W) CAU Grundsätze für
eine Beteiligung der Personalräte bei Umzügen |
| 1. Werden im Bereich der CAU Einrichtungen, Teilen von Einrichtungen oder Verwaltungseinheiten neue Räume zugeteilt und erhalten dadurch Beschäftigte andere Arbeitsräume, so unterliegt dieser Raumwechsel (Umzug) der Mitbestimmung der Personalräte. |
2.
Sind im Einzelfall nur Beschäftigte betroffen, die von einem der
beiden Personalräte vertreten werden, so
erhält der andere Personalrat die Unterlagen nachrichtlich.
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| 3. Die Zustimmung zu den den Umzügen vorangehenden Baumaßnahmen beinhalten in keinem Fall die Zustimmung zu den nachfolgenden Umzügen. |
4.
Die Personalräte werden so rechtzeitig wie möglich, in der
Regel zwei Monate vor einem Umzug, über
die Absicht informiert und erhalten die in Ziff. 5 aufgeführten
Unterlagen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt schon
vorhanden sind. |
| 5. Vor einem Umzug erhalten die Personalräte folgende Unterlagen (jeweils für die bisher genutzten und die neu zu beziehenden Räume):
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| 6. Vor der offiziellen Mitbestimmungsbeteiligung erhalten die Personalräte Gelegenheit zur Besichtigung sowohl der bisher genutzten als auch der künftig vorgesehenen Räume der Einrichtung bzw. der dort beschäftigten Mitarbeiter/innen. Diese informative Vorwegmaßnahme soll in der Regel in Anwesenheit der zuständigen Mitglieder der Zentralen Verwaltung und der Einrichtungen durchgeführt werden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung sollen die künftig vorgesehenen Räume nach den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung hergerichtet und bezugsfertig sein. |
7.
Die offizielle Frist für das Mitbestimmungsverfahren der Personalräte
(derzeit 10 Tage) beginnt erst, wenn die in
Ziff. 5 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und die in Ziff.
6 genannte Raumbesichtigung stattgefunden hat.
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