Übertragung
von Resturlaub |
Durch
das Finanzministerium wurde am 17.04.2007 mitgeteilt, dass die bisherige
Praxis der Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr - abweichend
von § 26 Abs. 2 TV-L - gemäß Erlass vom 28.08.2001 weiter
angewendet wird. Das bedeutet, Resturlaubstage aus dem Vorjahr müssen bis spätestens 30. September des Folgejahres genommen (nicht beantragt) worden sein. Mit Ablauf dieser Ausschlussfrist verfallen ausnahmslos alle Urlaubsansprüche des Vorjahres. |