Informationen für Beschäftigte der CAU

Letzte Aktualisierung:

Informationen für Beschäftigte

Beschäftigte erhalten hier aktuelle Informationen über Dienstpflichten und Regeln während der Corona-Pandemie.

Angehörige von Risikogruppen

Im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 ist eine generelle Festlegung der Einstufung einzelner Mitarbeitenden in eine Risikogruppe aufgrund der Vielfalt verschiedener Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade sowie die Vielzahl anderer Einflussfaktoren nicht möglich. Zu den Einflussfaktoren zählen unter anderem die Berücksichtigung der Virusvarianten und ihre klinischen Auswirkungen sowie der Covid19-Impf- oder Genesenenstatus. Eine Altersgrenze, bei der eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf anzunehmen ist, ist nicht begründbar.

Das RKI fordert daher jeden Fall individuell zu betrachten, hierbei ist der Zusammenhang zwischen der individuellen gesundheitlichen Situation und der ausgeübten Tätigkeiten entscheidend. Daher ist die arbeitsmedizinische Expertise besonders wichtig.

Gemäß der Arbeitsmedizinischen Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“, Stand Dezember 2021 (Zum Webauftritt des BMAS - Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten) sollen Tätigkeiten in vier Gruppen eingeteilt werden:

Gruppe 1 weist eine geringe Gefährdung und Gruppe 4 eine sehr hohe Gefährdung auf, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren.

Gruppe 1: Tätigkeiten mit einer geringen Gefährdung

  • Tätigkeiten mit einer geringen Gefährdung sind gekennzeichnet durch ein geringes Expositionsrisiko und ein geringes Infektionsrisiko gegenüber SARS-CoV-2.
  • Tätigkeiten ohne oder mit nur geringem Personenkontakt (beispielsweise Mitarbeiter, Kunden) und   Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m
  • Tätigkeiten ohne Kontakt mit Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie mit SARS-CoV-2 infiziert sind
  • Tätigkeiten mit geringen Kontakt zur Öffentlichkeit
    Beispiele: Tätigkeiten im Homeoffice, Alleinarbeitsplätze (zum Beispiel Büro, Labor, Archiv)

Gruppe 2: Tätigkeiten mit einer mittleren Gefährdung

Tätigkeiten mit einer mittleren Gefährdung sind gekennzeichnet durch ein mittleres Expositionsrisiko und ein mittleres Infektionsrisiko gegenüber SARS-CoV-2.

  • Tätigkeiten mit häufigem und/oder engerem Kontakt mit Personen (Mindestabstand von 1,5 m eingehalten)
  • Tätigkeiten mit Personen, die möglicherweise mit SARS-CoV-2 infiziert, aber keine bekannten COVID-19-Patienten sind
    Beispiele: Tätigkeiten in sozialen Diensten, Einzelhandel, Behörden

Die Gruppe 3 „Tätigkeiten mit einer hohen Gefährdung“ (ärztliche und pflegerische Tätigkeiten) und die Gruppe 4 „Tätigkeiten mit einer sehr hohen Gefährdung“ (Behandlungen und Untersuchungen an bekannten Covid-19-Patienten) sind an der CAU außerhalb des klinischen Bereichs der Medizinischen Fakultät nicht vorhanden.

Grundsätzlich gilt weiterhin:

Durch (Hygiene-)Maßnahmen (AHA+L) ist ein etwaiges Infektionsrisiko zu minimieren. Der Aufstellung und Umsetzung eines Hygienekonzeptes sowie einer angepassten betrieblichen Gefährdungsbeurteilung kommt ein hoher Stellenwert zu und dies stellt eine unmittelbare Führungsaufgabe dar.

Ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m aufgrund der Besonderheiten des Betriebs nicht sicher möglich, sind nach Maßgabe entsprechender Hygienekonzepte zeitweilig Mund-Nasen-Schutz (MNS –medizinische Maske oder FFP2-Maske) auch am Arbeitsplatz zu tragen.

Vorgehensweise:

Zeigen Mitarbeitende ihren Vorgesetzen an, dass sie zu einer Risikogruppe gehören, ist der Betriebsärztliche Dienst hinzuzuziehen. Durch die Vorgesetzten ist mit Beteiligung des Betriebsärztlichen Dienstes ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmendokumentation zu erstellen.

Die Möglichkeit eines Arbeitseinsatzes in der Dienststelle wird auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durch die*den Vorgesetzten festgelegt. Neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Arbeitssituation (Gestaltung des Arbeitsplatzes, räumliche Situation; vgl. Gefährdungsbeurteilung) genau zu analysieren. Insbesondere die Zusammenarbeit mit Schnittstellen, Externen und anderen Kolleg*innen muss betrachtet und im gemeinsamen Austausch mit der*dem Mitarbeiter*in abgeklärt werden.

Die Vorlage eines Attestes ist zunächst nicht erforderlich. Sollte es im Zuge der Risikoabwägung erforderlich sein, dass ergänzend eine haus- oder fachärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, so ist diese durch die*den Mitarbeiter*in beizubringen.

Bei schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) über die vorgenommene Risikoeinschätzung und die daraus abgeleiteten arbeitsorganisatorischen Maßnahmen von den Vorgesetzten entsprechend zu beteiligen.

Professor*innen wenden sich bitte an das jeweilige Dekanat der Fakultät.

Mutterschutz

Während der COVID-19-Pandemie ist immer dann von einer Gefährdung im mutterschutzrechtlichen Sinn auszugehen, wenn die Beschäftigte beruflich oder ausbildungsbedingt einen besonderen Personenkontakt hat. Dies ist der Fall, wenn der Schutzstandard, der sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben (Infektionsschutzgesetz, Corona-Bekämpfungsverordnung) ergibt, nicht oder nur teilweise im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung einhalten kann.

Zu den Schutzmaßnahmen gehören z. B. die Einhaltung des Mindestabstands, das Tragen von Masken oder die Handhygiene.

Zu den besonderen Personenkontakten, bei denen mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr zu rechnen ist, sind z. B.

  • berufliche Tätigkeiten mit vielen Kontakten (öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel)
  • berufliche Tätigkeit, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m zu Personen nicht eingehalten werden kann, z. B. in der medizinischen Versorgung,
  • berufliche Tätigkeit mit nur unzureichender Möglichkeit der Einhaltung von Hygieneregelungen für schwangere Frauen (z.B. Zumutbarkeit des Tragens von Schutzmasken)

Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Der Schwangeren ist ein Gespräch über Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie die Informationsschrift Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2

Dienstreisen

Für Dienstreisen gibt es keine Einschränkungen. Lediglich die allgemeinen Hygienebestimmungen sowie Hygieneregelungen am Zielort sind zu beachten.

Sollten Sie weitere Fragen zu Dienstreisen haben, kontaktieren Sie gerne das Referat für Reisekosten (Frau Welz, cwelz@uv.uni-kiel.de).

Fuhrparknutzung

Sollten Fahrten mit Dienstfahrzeugen im dienstlichen Zusammenhang getätigt werden müssen, sind folgende Regelungen zu beachten, die auch für die Nutzung des Fuhrparks für Exkursionen gelten:

  • Bei der Nutzung von Fahrzeugen können diese voll belegt werden.
  • Es wird empfohlen, dass alle Fahrzeuginsassen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dies gilt nicht für die Fahrzeugführenden.
  • Es ist auf eine Querlüftung innerhalb des Fahrzeugs zu achten, ein Umluftbetrieb der Lüftungsanlage und/oder Klimaanlage ist jeweils durch Einschalten der Zuluft zu unterlassen.

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung

Der für die Kieler Universität geltende Vordruck „Gefährdungsbeurteilung zur Fortführung des Universitätsbetriebs während einer Pandemie bis zur offiziellen Erklärung der Beendigung (2020 – Coronavirus SARS-CoV-2)“ wurde am 12.04.2022 angepasst. Die Gefährdungsbeurteilung steht auf den Seiten der Stabsstelle Sicherheitsingenieur zur Verfügung. 

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Mund-Nasen-Schutz für die Beschäftigten bereitzustellen ist, ist der der Bestellvordruck  auszufüllen und an das Seifenlager/Zentrallager zu senden.

Wann ist das Tragen von FFP2-Masken erforderlich?

Partikelfiltrierende Halbmasken (sog. „FFP-Masken“, Englisch für: „Filtering Face Piece“) zählen zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen des Arbeitsschutzes. Sie schützen die*den Träger*in der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Korrekt sitzende FFP-Masken liegen dicht an und bieten Fremd- und Eigenschutz. Das Tragen von FFP2-Masken stellt nicht zuletzt aufgrund ihres belastendenden Charakters (erhöhter Atemwiderstand) immer das letzte Mittel der Wahl dar und muss auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleiben. FFP2-Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können.

Bei Tätigkeiten außerhalb des Gesundheitssektors empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) das Tragen von medizinischen Masken, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder mit einem erhöhten Aerosolausstoß ohne Covid-19-Verdacht zu rechnen ist. FFP2-Masken werden nur empfohlen, wenn Beschäftigte auf Personen treffen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.

Quelle: BAuA, „Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken in der Arbeitswelt im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“, Stand 24.11.2021

FFP2-Masken sollten daher nur getragen werden, wenn

  • technische und organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind,
  • eine körperliche Zusammenarbeit notwendig ist und der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, z. B. beim Einarbeiten von Beschäftigten, gemeinsamen Tätigkeiten oder in praktischen Lehrveranstaltungen,
  • es sich bei den Beschäftigten um besonders Schutzbedürftige handelt, z. B. Schwangere.

Auf den Wegen innerhalb der Gebäude der CAU ist keine FFP2-Maske notwendig. Begegnungen auf Wegen, z. B. den Fluren zählen zu den Kurzzeitkontakten. Aufgrund der geringen Personenzahl in den Gebäuden ist davon auszugehen, dass die Summe der Kurzzeitkontakte 10 Minuten am Tag nicht überschreitet.

Bitte beachten Sie: Das Tragen von Masken ist Teil eines Bündels von Schutzmaßnahmen und wirkt mit diesen zusammen. Deshalb sollte das Tragen von Masken keinesfalls dazu führen, dass die anderen AHA+L-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, Innenräume lüften) vernachlässigt werden. Das Tragen von Masken darf auch nicht zu einer Erhöhung der Personendichte in geschlossenen Räumen mit schlechter Belüftung oder zu unnötigen engen Kontakten verleiten.

Organisation von Arbeitsgruppen während der Corona-Pandemie

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind  die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Sanitärbereichen,  Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

Kontakte:

Homeoffice und Präsenztätigkeiten

Arbeitsflexibilisierung

Die bereits bekannten Flexibilisierungsinstrumente (Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung) stehen grundsätzlich weiterhin zur Verfügung, um das Infektionsrisiko zu minimieren.

Plattformen für Videobesprechungen, Telefonkonferenzen und digitale Arbeit in Teams

Die CAU empfiehlt folgende Plattformen:

BigBlueButton

BigBlueButton ist ein OpenSource Webkonferenzsystem, das im Rechenzentrum der CAU gehostet wird und daher auch für vertrauliche Inhalte geeignet ist. Es bietet sich für Digitale Lehre, Konferenzen und Team-Meetings an. Der Zugang ist für alle Mitarbeitenden der CAU gewährleistet (Login über die RZ-Kennung der Form suabc123). Konferenzen sind mit einer Gesamtdauer von 4 Stunden möglich. Der Dienst steht kostenlos rund um die Uhr zur Verfügung. BigBlueButton erfüllt die Standards der WCAG 2.0 (Web Content Accessibility Guidelines) im Level AA.

DFNconf

DFNconf ist der Videokonferenzdienst des Deutschen Forschungsnetzwerkes (DFN). Er steht grundsätzlich allen Mitarbeitenden der CAU zur Verfügung. Die Anmeldung erfolgt über den Identitätsprovider der CAU, für den im CIM-Service-Portal (CAU-Identitätsmanagement) vor der ersten Nutzung ein Passwort gesetzt werden muss. DFNconf eignet sich für Digitale Lehre, Konferenzen und Team-Meetings. Obwohl der Dienst professionell betrieben wird, kann es aufgrund der vielfachen Nachfrage derzeit zu Performance-Einbußen kommen.

Nextcloud Talk

Nextcloud Talk ist eine Erweiterung für die CAU-Cloud. Die CAU-Cloud ist OpenSource und wird im Rechenzentrum der CAU gehostet. Innerhalb der CAU-Cloud-Umgebung bietet er Chat, Audio- und Videofunktionen. Zudem kann für mobile Clients die App Nextcloud Talk in den jeweiligen App-Stores heruntergeladen werden. Zugang haben alle Mitarbeitenden der CAU mit gültigem Konto im Rechenzentrum. Der Dienst ist für vertrauliche Inhalte geeignet. Audio-/Videochats können jedoch nur in kleinen Gruppen für kollaboratives Arbeiten genutzt werden (max. 4 Personen).

Zoom

Als Ergänzung zu den bereitgestellten Instrumenten hat die CAU eine Campus-Lizenz für den US-amerikanischen Dienst Zoom beschafft. Die Nutzung von Zoom steht grundsätzlich allen Mitarbeitenden der CAU zur Verfügung. Die Anmeldung erfolgt über den Identitätsprovider der CAU, für den im CIM-Service-Portal (CAU-Identitätsmanagement) vor der ersten Nutzung ein Passwort gesetzt werden muss. Der Dienst ermöglicht Webkonferenzen bis zu 300 Teilnehmenden und sollte ausschließlich in der Digitalen Lehre zum Einsatz kommen. Der Dienst ist nicht für vertrauliche Inhalte wie Team-Meetings oder Gremiensitzungen geeignet.

Krankheitsfall

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung scannen Sie ein (bzw. fotografieren sie) und senden Sie per E-Mail an:  krankmeldung@uv.uni-kiel.de. Da die E-Mails automatisiert verteilt werden, nutzen Sie bitte in der Betreffzeile ausschließlich die nachfolgenden Auswahlmöglichkeiten:

  • Agrar- und Ernährungswissenschaftliche Fakultät
  • Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
  • Rechtswissenschaftliche Fakultät
  • Philosophische Fakultät
  • Technische Fakultät
  • Theologische Fakultät
  • Wirtschafts. und Sozialwissenschaftliche Fakultät
  • Medizinische Fakultät
  • Zentrale Verwaltung
  • Universitätsbibliothek
  • Rechenzentrum
  • Graduiertenzentrum
  • Lorenz-von-Stein-Institut
  • Sportzentrum

oder auf dem Postweg an: 

Geschäftsbereich Personal
R1BO/Backoffice
Christian-Albrechts-Platz 4
24118 Kiel

Kontakte:

Schulen und Kitas

Im Folgenden finden Sie die aktuellen Regelungen für den Fall, dass Ihr Kind erkrankt ist und zu Hause betreut werden muss. Zudem finden Sie Regelungen für den Fall, dass die Betreuungseinrichtung in Ihrem Landkreis/Ihrer kreisfreien Stadt weiterhin oder künftig von einer „Schließung“ betroffen sein sollte.

Regelungen bei Betrieb der jeweiligen Kindertagesstätte/Schule

Seit dem 17.11.2022 entfällt die allgemeine Absonderungspflicht für nachweislich infizierte Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder einen positiven Selbsttest gemacht haben. Weiterhin gilt aber: Wer krank ist, bleibt bitte zu Hause. Das gilt für COVID-19 und gleichermaßen für Grippe und andere ansteckende Krankheiten, damit Ansteckungen in der Schule reduziert bzw. vermieden werden können. Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, müssen insbesondere außerhalb der eigenen Wohnung in Innenräumen fünf Tage eine mindestens medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Infizierte Kinder dürfen die Kita oder Kindertagespflegestelle fünf Tage lang nicht betreten, da sie in der Regel keine Maske tragen. Ein "abschließender" Test ist nicht erforderlich, wird aber empfohlen. Auch muss der Kita bzw. Kindertagespflegeperson kein Nachweis vorgelegt werden. Nicht-infizierte Kinder derselben Gruppe können grundsätzlich weiterbetreut werden.

Kinderkrankengeld bzw. Freistellung zur Kinderbetreuung

Für Tarifbeschäftigte gilt:

Wenn das Kind krank ist, wird es zu Hause betreut. Beschäftigte haben dafür je nach Arbeitsvertrag eine bestimmte Anzahl an Tagen, die sie darauf verwenden können. Gesetzlich vorgeschrieben sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ausnahmsweise 30 Tage pro Kind und Elternteil, bei Alleinerziehenden 60 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf maximal 65 Tage bzw. bei Alleinerziehenden auf maximal 130 Tage.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben, mit gesetzlich versichertem Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte. Für diese Zeit wird ein Krankengeld gezahlt.

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt direkt durch die jeweils zuständige gesetzliche Krankenkasse.

Da für den Zeitraum des Krankengeldbezugs die Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber eingestellt wird, ist die zuständige Sachbearbeitung des Geschäftsbereichs Personal über die beabsichtigte Freistellung zur Betreuung des Kindes ebenso wie die*der Vorgesetzte umgehend zu informieren. Dem Geschäftsbereich Personal übersenden Sie hierzu bitte eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung. Final entscheidet die Krankenkasse über den Freistellungsanspruch. Wir empfehlen, dass Sie parallel mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen, damit es bei der Auszahlung des Krankengeldes zu keinen Verzögerungen kommt.

Für Tarifbeschäftigte ohne Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V gilt:

Für Tarifbeschäftigte, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Freistellung nach § 45 SGB V haben, weil sie selbst oder das Kind bzw. die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, findet weiterhin die Regelung für die Beamtinnen und Beamten mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Bewilligung von Arbeitsbefreiung für zunächst drei Arbeitstage nach § 29 Abs. 3 TV-L erfolgt. Die Arbeitsbefreiung kann bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen jeweils für weitere drei Tage verlängert werden.

Für Verbeamtete gilt:

Für die Beamt*innen findet bei der Betreuung von erkrankten Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 13 Absatz 2 SUVO Anwendung. Zur Vermeidung von persönlichen Härten können im Einzelfall in gebotenem Umfang zusätzliche Beurlaubungstage nach § 20 SUVO i.V.m. § 13 Absatz 2 SUVO gewährt werden.

Allgemein gilt:

Vorrangig sollen von den betroffenen Beschäftigten in Abstimmung mit den Vorgesetzten die Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung und vor allem des mobilen Arbeitens ausgeschöpft werden. Der Hochschulleitung ist bewusst, dass aufgrund der damit verbundenen oftmals schwierigen Betreuungssituation die volle Arbeitsleistung nicht immer erbracht werden kann und diese Mehrbelastung nicht immer vollumfänglich im privaten Umfeld kompensiert werden kann. Sie wird diesen Appell auch an die Vorgesetzten senden mit der dringenden Bitte, diese Ausnahmesituation zu berücksichtigen.

Zur Verabredung einer auf Ihre Betreuungssituation angepassten Lösung wenden Sie sich bitte – in Abstimmung mit Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten – an Ihre zuständige Sachbearbeitung im Geschäftsbereich Personal, um gemeinsam eine individuelle Lösung zur Berücksichtigung der Ihnen möglichen (Rest-)Arbeitszeiten bei der Zeiterfassung zu vereinbaren.  Die Voraussetzungen für eine weitere Beurlaubung oder Freistellung, wenn die Betreuungssituation unter Ausschöpfung aller zuvor aufgeführten Maßnahmen weiterhin nicht möglich ist, können in diesem Beratungsgespräch ebenfalls gemeinsam erörtert werden. Der neu geschaffene Anspruch auf ein verlängertes Krankengeld zur Betreuung muss hierzu allerdings zuvor ausgeschöpft sein.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, die Kinderbetreuung über Urlaub, Zeitausgleich oder eine flexible Arbeits(zeit)gestaltung, welche mit der*dem Vorgesetzten im Vorfeld abgestimmt wurde, sicherzustellen.

Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG): Änderung aufgrund der Corona-Pandemie

Vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Einschränkungen im Wissenschaftsbetrieb ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) rückwirkend zum 01.03.2020 um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung durch § 7 Absatz 3 WissZeitVG ergänzt worden.

Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, corona-bedingte Mehrbelastungen für Wissenschaftler*innen, die sich in der Qualifizierungsphase befanden, abzumildern.

Die neue gesetzliche Regelung bezieht sich auf das wissenschaftliche Personal, das in dem Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09.2020 mit einem Arbeitsvertrag nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG zur eigenen Qualifizierung beschäftigt ist. Eine Beschäftigung über die üblichen 6-Jahresfristen hinaus kann für die Zeit der pandemiebedingten Einschränkung erfolgen. Die Ausweitung der Befristungshöchstgrenze war zunächst auf max. 6 Monate begrenzt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses besteht nicht.

Die corona-bedingten Beeinträchtigungen dauerten auch über den 30.09.2020 an, so dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung von seiner Verordnungsbefugnis Gebrauch gemacht hat und die zulässige Befristungsdauer für Verträge um weitere 6 Monate verlängert hat. Diese Verlängerung um weitere sechs Monate gilt sowohl für die Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.09.2020 bestanden, als auch für Beschäftigungsverhältnisse, die erst zwischen dem 01.10.2020 und dem 31.03.2021 neu begründet wurden.

Eine Weiterbeschäftigung kann erfolgen, wenn die jeweilige Einrichtung eine Finanzierung sicherstellt und eine Weiterbeschäftigung auf dem üblichen Weg über den Geschäftsbereich Personal beantragt wird. Zusätzliche zentrale Mittel stehen nicht zur Verfügung.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den/die für Sie zuständige*n Sachbearbeiter*in im Geschäftsbereich Personal.
FAQ zu corona-bedingten Änderungen der WissZeitVG