Informationen für Universitätsmitglieder mit familiären Verpflichtungen
Die Corona-Pandemie bringt insbesondere für Familien große Belastungen mit sich. Selbstverständlich müssen deshalb Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen Berücksichtigung finden. Im Folgenden erhalten Sie ausführliche Informationen rund um die Vereinbarkeit von Studium, Lehre, Forschung und Beruf mit Familienaufgaben.
Beratung
Das Familien-Servicebüro berät Mitglieder der CAU auch während der Pandemie individuell und vertraulich und recherchiert für diese Unterstützungsmöglichkeiten. Es vertritt die Belange der Familien an der CAU gegenüber der Hochschulleitung und anderen Einrichtungen.
Kontakt
Bettina Bolterauer: 0431/880-2019
Celine Pump: 0431 880-5221
familienservice@gb.uni-kiel.de
Elterngeld - Anpassung aufgrund von Corona
Die Bundesregierung hat Anpassungen beim Elterngeld vorgenommen, damit während der Corona-Zeit keine Nachteile entstehen.
Hinweise für pflegende Angehörige
Für pflegende Angehörige hat die Bundesregierung eine Corona-Akuthilfe beschlossen. Darunter fällt unter anderem die Ausweitung des Pflegeunterstützungsgelds, die Verlängerung der Zeiten der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bei einer akut auftretenden Pflegesituation und Serviceangebote.
Informationen zu Kinderbetreuung und Schulen
Hinweise zum Schulunterricht
Ob der Unterricht in den Schulen regulär stattfindet, hängt von der Infektionslage in den jeweiligen Schulen ab. Weitere Informationen stellen die jeweiligen Schulen bereit. Aktuelle Informationen befinden sich auf der FAQ-Webseite des Landes SH zum Thema Kita und Familie.
Hinweise zu Kindertagesstätten und zur Kindertagespflege
Ob Kindertagesstätten geöffnet oder geschlossen sind, hängt von der Infektionslage in den jeweiligen Kindertagesstätten ab. Nähere Informationen kann Ihnen Ihre Tagespflegeperson oder der zuständige Träger geben. Weitere Informationen finden sich auf der FAQ-Webseite des Landes SH zum Thema Kitas und Familie.
Bietet die CAU eine Sonder-Kinderbetreuung an?
Nein, eine Betreuung von Kindern außerhalb der Regelbetreuung ist nicht möglich.
Wird das CAU-Ferienprogramm für Schulkinder stattfinden?
Ein Ferienprogramm kann regulär stattfinden. Eventuell notwendige Einschränkungen oder ein Ausfall des Programms werden den Eltern der angemeldeten Kinder per Rundmail mitgeteilt. Eine Anmeldung für das Ferienprogramm ist ab 2023 möglich. Weitere Informationen zum Ferienprogramm
Entschädigung von Eltern bei Einkommenseinbußen aufgrund von Kinderbetreuung
Die Entschädigung aufgrund von Betreuungserfordernissen nach dem Infektionsschutzgesetz läuft zum 23.09.2022 aus. Sorgeberechtigte, die aufgrund der Betreuung ihrer Kinder bis zum 23.09.2022 vorübergehend nicht arbeiten konnten, haben einen Anspruch auf Entschädigung. Weitere Information dazu auf dem Webauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Beantragung ist nun auch über ein Onlineverfahren von Bund und Ländern möglich.
Mutterschutz
Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Der Schwangeren ist ein Gespräch über Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten.
Im Rahmen der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 2 MuSchG hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der anlasslosen Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls erforderlichen Schutzmaßnahmen, auch im Hinblick auf eine erhöhte Infektionsgefährdung, soweit diese dem Arbeitgeber bekannt ist, festzulegen und umzusetzen. Eine erhöhte Infektionsgefährdung kann sich insbesondere ergeben bei:
- berufliche Tätigkeiten mit engem Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen oder zu Personen mit Symptomen einer aerogenen Infektionserkrankung
- engem Kontakt zu anderen Menschen ohne adäquaten Atemschutz,
- längerem Aufenthalt (>10 min) mit mehreren Menschen in nicht ausreichend gelüfteten Räumen und ohne Tragen von adäquatem Atemschutz
- längerem Aufenthalt (> 10 min) in größeren Menschenmengen ohne Tragen von adäquatem Atemschutz.
- der Ausübung von oder der Anwesenheit bei Tätigkeiten an Menschen, bei denen größere Mengen von Aerosolen aus den Atemwegen generiert werden können.
Zu den Schutzmaßnahmen gehören z. B. die Einhaltung des Mindestabstands, das Tragen von Masken oder die Handhygiene.
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben finden Sie die Empfehlung für mutterschutzrechliche Bewertung von Gefährdungen durch SARS-Cov-2
Vereinbarkeit von Arbeit und Lehre mit Familienaufgaben
Beurlaubung, Freistellung, Erweiterung des Kinderkrankengelds (wenn Kitas/Grundschulen von Schließung betroffen sind)
Im Folgenden finden Sie die aktuellen Regelungen für den Fall, dass Ihr Kind erkrankt ist und zu Hause betreut werden muss. Zudem finden Sie Regelungen für den Fall, dass die Betreuungseinrichtung in Ihrem Landkreis/Ihrer kreisfreien Stadt weiterhin oder künftig von einer „Schließung“ betroffen sein sollte.
Regelungen bei Betrieb der jeweiligen Kindertagesstätte/Schule
Seit dem 17.11.2022 entfällt die allgemeine Absonderungspflicht für nachweislich infizierte Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder einen positiven Selbsttest gemacht haben. Weiterhin gilt aber: Wer krank ist, bleibt bitte zu Hause. Das gilt für COVID-19 und gleichermaßen für Grippe und andere ansteckende Krankheiten, damit Ansteckungen in der Schule reduziert bzw. vermieden werden können. Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, müssen insbesondere außerhalb der eigenen Wohnung in Innenräumen fünf Tage eine mindestens medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Infizierte Kinder dürfen die Kita oder Kindertagespflegestelle fünf Tage lang nicht betreten, da sie in der Regel keine Maske tragen. Ein "abschließender" Test ist nicht erforderlich, wird aber empfohlen. Auch muss der Kita bzw. Kindertagespflegeperson kein Nachweis vorgelegt werden. Nicht-infizierte Kinder derselben Gruppe können grundsätzlich weiterbetreut werden.
Kinderkrankengeld bzw. Freistellung zur Kinderbetreuung
Für Tarifbeschäftigte gilt:
Wenn das Kind krank ist, wird es zu Hause betreut. Beschäftigte haben dafür je nach Arbeitsvertrag eine bestimmte Anzahl an Tagen, die sie darauf verwenden können. Gesetzlich vorgeschrieben sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ausnahmsweise 30 Tage pro Kind und Elternteil, bei Alleinerziehenden 60 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf maximal 65 Tage bzw. bei Alleinerziehenden auf maximal 130 Tage.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben, mit gesetzlich versichertem Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte. Für diese Zeit wird ein Krankengeld gezahlt.
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt direkt durch die jeweils zuständige gesetzliche Krankenkasse.
Da für den Zeitraum des Krankengeldbezugs die Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber eingestellt wird, ist die zuständige Sachbearbeitung des Geschäftsbereichs Personal über die beabsichtigte Freistellung zur Betreuung des Kindes ebenso wie die*der Vorgesetzte umgehend zu informieren. Dem Geschäftsbereich Personal übersenden Sie hierzu bitte eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung. Final entscheidet die Krankenkasse über den Freistellungsanspruch. Wir empfehlen, dass Sie parallel mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen, damit es bei der Auszahlung des Krankengeldes zu keinen Verzögerungen kommt.
Für Tarifbeschäftigte ohne Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V gilt:
Für Tarifbeschäftigte, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Freistellung nach § 45 SGB V haben, weil sie selbst oder das Kind bzw. die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, findet weiterhin die Regelung für die Beamtinnen und Beamten mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Bewilligung von Arbeitsbefreiung für zunächst drei Arbeitstage nach § 29 Abs. 3 TV-L erfolgt. Die Arbeitsbefreiung kann bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen jeweils für weitere drei Tage verlängert werden.
Für Verbeamtete gilt:
Für die Beamt*innen findet bei der Betreuung von erkrankten Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 13 Absatz 2 SUVO Anwendung. Zur Vermeidung von persönlichen Härten können im Einzelfall in gebotenem Umfang zusätzliche Beurlaubungstage nach § 20 SUVO i.V.m. § 13 Absatz 2 SUVO gewährt werden.
Allgemein gilt:
Vorrangig sollen von den betroffenen Beschäftigten in Abstimmung mit den Vorgesetzten die Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung und vor allem des mobilen Arbeitens ausgeschöpft werden. Der Hochschulleitung ist bewusst, dass aufgrund der damit verbundenen oftmals schwierigen Betreuungssituation die volle Arbeitsleistung nicht immer erbracht werden kann und diese Mehrbelastung nicht immer vollumfänglich im privaten Umfeld kompensiert werden kann. Sie wird diesen Appell auch an die Vorgesetzten senden mit der dringenden Bitte, diese Ausnahmesituation zu berücksichtigen.
Zur Verabredung einer auf Ihre Betreuungssituation angepassten Lösung wenden Sie sich bitte – in Abstimmung mit Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten – an Ihre zuständige Sachbearbeitung im Geschäftsbereich Personal, um gemeinsam eine individuelle Lösung zur Berücksichtigung der Ihnen möglichen (Rest-)Arbeitszeiten bei der Zeiterfassung zu vereinbaren. Die Voraussetzungen für eine weitere Beurlaubung oder Freistellung, wenn die Betreuungssituation unter Ausschöpfung aller zuvor aufgeführten Maßnahmen weiterhin nicht möglich ist, können in diesem Beratungsgespräch ebenfalls gemeinsam erörtert werden. Der neu geschaffene Anspruch auf ein verlängertes Krankengeld zur Betreuung muss hierzu allerdings zuvor ausgeschöpft sein.
Daneben besteht auch die Möglichkeit, die Kinderbetreuung über Urlaub, Zeitausgleich oder eine flexible Arbeits(zeit)gestaltung, welche mit der*dem Vorgesetzten im Vorfeld abgestimmt wurde, sicherzustellen.
Lehrreduktion
Eine Lehrreduktion kann gemäß der jetzigen Fassung der LVVO aufgrund Kinderbetreuung leider nicht gewährt werden.
Arbeitsverträge zur Qualifizierung können verlängert werden
Wissenschaftliches Personal auf befristeten Qualifizierungsstellen hat ggf. erhebliche Probleme, sich weiter zu qualifizieren und kann dann das Qualifizierungsziel vor dem Auslaufen der Stelle nicht erreichen. Für internationale Beschäftigte kann die Verzögerung ihrer Qualifizierung und das Auslaufen der Stelle ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Vorgesetzte werden daher gebeten, die Möglichkeiten zur Verlängerung von Stellen für diese Mitarbeitenden auszuschöpfen und möglichst frühzeitig umzusetzen
Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Einschränkungen im Wissenschaftsbetrieb ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) rückwirkend zum 01.03.2020 um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung durch § 7 Absatz 3 WissZeitVG ergänzt worden.
Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, corona-bedingte Mehrbelastungen für Wissenschaftler*innen, die sich in der Qualifizierungsphase befanden, abzumildern.
Die neue gesetzliche Regelung bezieht sich auf das wissenschaftliche Personal, das in dem Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09.2020 mit einem Arbeitsvertrag nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG zur eigenen Qualifizierung beschäftigt ist. Eine Beschäftigung über die üblichen 6-Jahresfristen hinaus kann für die Zeit der pandemiebedingten Einschränkung erfolgen. Die Ausweitung der Befristungshöchstgrenze war zunächst auf max. 6 Monate begrenzt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses besteht nicht.
Die corona-bedingten Beeinträchtigungen dauerten auch über den 30.09.2020 an, so dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung von seiner Verordnungsbefugnis Gebrauch gemacht hat und die zulässige Befristungsdauer für Verträge um weitere 6 Monate verlängert hat. Diese Verlängerung um weitere sechs Monate gilt sowohl für die Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.09.2020 bestanden, als auch für Beschäftigungsverhältnisse, die erst zwischen dem 01.10.2020 und dem 31.03.2021 neu begründet wurden.
Eine Weiterbeschäftigung kann erfolgen, wenn die jeweilige Einrichtung eine Finanzierung sicherstellt und eine Weiterbeschäftigung auf dem üblichen Weg über den Geschäftsbereich Personal beantragt wird. Zusätzliche zentrale Mittel stehen nicht zur Verfügung.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den/die für Sie zuständige*n Sachbearbeiter*in im Geschäftsbereich Personal.
FAQ zu corona-bedingten Änderungen der WissZeitVG
Weiterführende Informationen:
Kontakte:
Vereinbarkeit von Studium mit Familienaufgaben
Änderungen beim Studium aufgrund der Pandemie
Die CAU stellt auf ihren Corona-Seiten alle Informationen, die Änderungen während der Pandemie betreffen, bereit und hält diese aktuell, darunter Informationen zu Anwesenheitspflicht, Freiversuchsregelung und Prüfungen. Zusätzlich sind immer die Informationen der Fakultäten und Fachbereiche für den jeweiligen Studiengang zu beachten. Weitere Informationen auf den Corona-Seiten der CAU für Studierende
Nachteilsausgleich für studierende Eltern
Sollte aufgrund von coronabedingt fehlenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten für Kinder unter 14 Jahren die Teilnahme an einer anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltung nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Auch ist ein Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit von Hausarbeiten, Abschlussarbeiten o.ä. möglich. Als Nachweis ist die Kopie der Geburtsurkunde einzureichen.
Wer kann einen Antrag stellen?
Studierende
- in besonderen Lebenslagen (Schwangerschaft, Erziehung von Kindern unter 14 Jahren, Pflege von Angehörigen)
- mit chronischer Erkrankung/Behinderung inkl. Risikogruppenzugehörigkeit aufgrund einer chronischen Erkrankung/Vorerkrankung/Behinderung (mit Attest)
haben gemäß PVO die Möglichkeit, für Lehrveranstaltungen und Prüfungen einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Anliegen rechtzeitig (nach Möglichkeit deutlich vor dem Lehrveranstaltungs-/Prüfungstermin) bei den nachfolgend genannten zuständigen Stellen und erkundigen Sie sich bitte nach dem genauen Verfahrensablauf:
- Für Ihren Studiengangzuständigen Prüfungsamt.
- Studierende der Medizin und Zahnmedizin wenden sich bitte an das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät.
Stellen Sie bitte anschließend – ebenfalls rechtzeitig – einen formlosen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der zuständigen Stelle (s.o.), in dem Sie Ihre Einschränkungen erläutern und legen Sie bitte Nachweise und möglichst auch ärztliche Empfehlungen für geeignete Ausgleichsmaßnahmen bei. Dies unterstützt die*den Prüfungsausschussvorsitzende*n und die Lehrpersonen dabei, eine geeignete Nachteilsausgleichsmaßnahme zu finden.
Bei der Prüfung, ob eine angemessene Nachteilsausgleichsmaßnahme angeboten werden kann, achtet die zuständige Stelle auf Gleichwertigkeit zur üblicherweise zu erbringenden Leistung und Umsetzbarkeit. Dies kann dazu führen, dass es teilweise nicht möglich sein wird, eine geeignete, das heißt insbesondere gleichwertige, und organisatorisch umsetzbare Nachteilsausgleichsmaßnahme anzubieten.
Bei positiven Entscheidungen sind ggf. im nächsten Schritt die organisatorischen Details mit der Lehrperson zu besprechen.
Weitere Informationen:
- Allgemeine Hinweise zum Nachteilsausgleich finden Sie auch auf dem Informationsblatt des Familien-Service (pdf)
- Informationen des AStA zum Thema "Studieren mit Kind"
- Informationen des Studentenwerks zum Thema Studieren mit Kind