Rahmenhygienekonzept der CAU
Aktualisierung des Rahmenhygienekonzepts gem.Beschluss des Präsidiums vom 29.11.2022
1. Vorbemerkung
Das vorliegende Rahmenhygienekonzept beschreibt nach Maßgabe geltender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein sowie auf Basis von Handlungsempfehlungen für den Arbeitsschutz allgemeine Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die im Rahmen des Infektionsschutzes bezüglich SARS-CoV-2- für den gesamten Hochschulbetrieb in Lehre/Studium, Forschung und Verwaltung sowie für alle Einrichtungen der CAU anzuwenden sind.
Ziel ist der umfassende Schutz der Gesundheit der Mitglieder und Gäste der CAU. Auf Grundlage dieser Regelungen soll der Universitätsbetrieb möglichst ohne gravierende Einschränkungen durchgeführt und ein Beitrag zur Eindämmung des Coronavirus geleistet werden.
Neben dem Infektionsschutz sind auch die umzusetzenden Maßnahmen zur Energieeinsparung, wie sie die EnSikuMaV fordert, zu berücksichtigen:
- Absenkung der Raumtemperatur in Büroräumen auf 19°C (min./max. Raumtemperatur)
- Umstellung der technischen Lüftungsanlagen von Frischluft auf Umluftbetrieb.
Die geforderten Maßnahmen wurden in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung SARS-CoV-2, Stand 17.11.2022, berücksichtigt und beurteilt.
2. Grundlagen
Aus §§ 5 und 6 ArbSchG bzw. DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Arbeits-schutzverordnung, Stand 01.10.2022, ergibt sich die generelle Grundpflicht des Arbeitgebers zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, der Festlegung und Umsetzung von erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz und zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzeptes.
Die CAU kommt mit diesem Rahmenhygienekonzept der Verpflichtung zur Erstellung eines Hygienekonzeptes nach. Als Grundlage dient die Allgemeine Gefährdungsbeurteilung SARS-CoV-2, Stand 17.11.2022.
Alle für den Universitätsbetrieb im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pan-demie relevanten Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Leitfäden und sonstigen Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen stehen auf der Corona-Webseite der CAU zur Verfügung.
3. Allgemeine Grundsätze
3.1 An Covid-19 erkrankte Personen
- Es wird an das Verantwortungsbewusstsein jeder*jedes Einzelnen appelliert, mit Krankheitssymptomen jeder Art nicht am Arbeitsplatz, zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen zu erscheinen. Im Falle eines positiven Schnelltestergebnisses oder bei einem positiven PCR-Test ist bis zum 23.12.2022 die entsprechende Meldekette zu beachten.
- Für erkrankte Beschäftigte gelten die üblichen Regularien für Krankschreibungen.
- Für Studierende gelten die Regelungen für den Nachteilsausgleich.
- Erkrankte Beschäftigte, Studierende und sonstige an der CAU tätige Personen mit Symptomen sollen die Universität nicht betreten.
- Infizierte Beschäftigte ohne Symptome sollen, wenn möglich, im Homeoffice arbeiten.
- Alle infizierten Personen ohne Symptome sind bei notwendigen Tätigkeiten an der CAU verpflichtet, in Innenräumen eine FFP2-Maske zu tragen.
- Personen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können, werden gebeten, die Gebäude der Universität nicht zu betreten.
- Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten und Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
- Es wird empfohlen, vor Rückkehr zur Universität einen Selbsttest durchzuführen.
3.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge und besonders schutzbedürftige Personen
Beschäftigte können sich individuell vom betriebsärztlichen Dienst beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition sowie bei Fragen zu COVID19-Schutzimpfungen. Der betriebsärztliche Dienst berät Beschäftigte und Vorgesetzte zu geeigneten Schutzmaßnahmen bezogen auf individuelle Arbeitsplätze. Hinweise und Vorgehen zu/für Personen, die aufgrund von Vorerkrankungen besonders schutzbedürftige Personen sind, sind auf der Corona-Webseite der CAU hinterlegt.
3.3 Beschäftigte und Studierende, die einer Risikogruppe angehören (einschl. Schwangere)
- Beschäftigte und Studierende, die einer Risikogruppe angehören, erhalten zum Eigenschutz nach Maßgabe der individuellen Gefährdungsbeurteilung FFP2-Masken.
- Die Ausgabe für betroffene Beschäftigte erfolgt mit dem bereits vorhandenen Bestellformular durch die*den Vorgesetzte*n an das Seifenlager.
- Betroffene Studierende erhalten pro Semester 10 FFP2-Masken. Über die Ausgabestellen wird auf der Corona-Webseite der CAU informiert.
3.4 Homeoffice
Grundlage für das Arbeiten im Homeoffice ist die für das technisch-administrative Personal am 17.03.2022 abgeschlossene Dienstvereinbarung „Homeoffice“ und der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Beschäftigten und ihren Vorgesetzten. Für Beschäftigte aus dem wissenschaftlichen Bereich erfolgt die Absprachen weiterhin formlos.
Homeoffice als Form der mobilen Arbeit soll genutzt werden
- von Personen, die zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören (Angehörige einer Risikogruppe), falls für den Arbeitsplatz vor Ort auch nach Hinzuziehung des Betriebsarztes keine individuellen oder organisatorischen Regelungen getroffen werden können
- von Beschäftigten, die von der Schließung von Kitas oder Schulen betroffen sind bei leichten Erkältungssymptomen
- von mit Covid-19 infizierten Beschäftigten, die symptomfrei sind.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die jeweiligen Tätigkeiten der Beschäftigten mobiles Arbeiten gestatten. Die Erreichbarkeit muss sichergestellt und die Regelungen zu Arbeitszeiten eingehalten werden.
3.5 Hygieneregeln
Die Vorgaben für die allgemeine Handhygiene und die Hust- und Niesetikette sind einzuhalten. An den Gebäudeeingängen und in den Gebäuden werden Hinweisschilder ausgehängt, die über allgemeine Schutzmaßnahmen informieren.
3.6 Mindestabstand
Es wird empfohlen auf dem gesamten Universitätsgelände der CAU - wenn möglich - innerhalb und außerhalb der Gebäude einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten.
3.7 Mund-Nasen-Schutz (medizinische Maske oder FFP2-Maske)
Es wird empfohlen in allen Gebäuden der CAU, einschließlich den Bibliotheken, den Gewächshäusern des Botanischen Gartens, der Museen und Sportstätten einen Mund-Nasen-Schutz (medizinische Maske oder FFP2-Maske) zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
3.8 Lüftung
Alle Innenräume sind ausreichend mit Frischluft zu versorgen.
Bei Räumen mit mechanischer Lüftung (Technische Belüftung) werden die Lüftungsanlagen im Wintersemester 2022/2023 mit Umluft betrieben. An den Eingangstüren zu Räumen mit technischer Lüftung ist das entsprechende Schild aufzuhängen, dass auf den Umluftbetrieb hinweist und den Anwesenden empfiehlt, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei Ausfall oder Defekt der technischen Lüftung ist der Bereich zu räumen.
In allen anderen Seminarräumen und Besprechungsräumen stehen Handreichungen für das regelmäßige Lüften zur Verfügung. Hier ist zu beachten, dass möglichst mindestens alle 20 min. für 3-5 Minuten durch Stoßlüftung für nahezu kompletten Luftaustausch zu sorgen ist. (Grundlage hierfür ist die Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ vom 16.9.20).
Räume ohne technische oder natürliche Lüftung dürfen nicht genutzt werden.
Der Einsatz von mobilen Luftfiltergeräten stellt keinen Ersatz für eine fehlende Frischluftzufuhr dar.
Bei Einsatz von Sekundärluftgeräten, z. B. mobile Klimageräte oder Klima-Splitgeräte, muss ein ausreichender Luftaustausch mit Außenluft sichergestellt sein. Zur Nutzung von Räumen, in denen aus klimatischen Gründen die Fenster nicht geöffnet werden dürfen, berät die Stabsstelle Sicherheitsingenieur
3.9 Schnelltests
Selbsttests werden nur anlassbezogen, z. B. bei Infektionsfällen in Arbeitsbereichen, zur Verfügung gestellt. Im Falle eines positiven Testergebnisses ist die Meldekette zu beachten (bis zum 23.12.2022).
3.10 Betriebsfremde Personen
Betriebsfremde Personen (z.B. Handwerker und andere Dienstleister) müssen über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten und die allgemeinen Grundsätze beachten.
4. Regelungen für einzelne Bereiche
4.1 Dienstreisen/Exkursionen
Für Dienstreisen und Exkursionen gibt es keine Einschränkungen. Die allgemeinen Hygienebestimmungen sowie die Hygieneregeln am Zielort sind zu beachten.
4.2 Fahrten mit Dienstfahrzeugen (CAU-Fuhrpark)
Bei der Nutzung von Fahrzeugen können diese voll belegt werden. Es wird empfohlen, dass alle Fahrzeuginsassen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dies gilt nicht für die*den Fahrer*in. An Covid-19 erkrankte Personen dürfen an Dienstfahrten, die mit Dienstfahrzeugen der CAU durchgeführt werden, nicht teilnehmen.
4.3 Forschungs- und Verwaltungsbetrieb
Durch die Vorgesetzten ist der zuständige Arbeitsbereich so zu organisieren, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch die Vorgesetzten anhand der aktuellen Betriebsanweisung und ggf. den Folien zu Unterweisung entsprechend zu unterweisen. Informationen zu Schutzimpfungen müssen Bestandteil der Unterweisungen sein. Material zur Unterweisung finden Sie auf den Seiten der Stabsstelle Sicherheitsingenieur. Maßgeblich für die jeweils aktuell an der CAU geltenden Präventions- und Schutzmaßnahmen ist die Corona-Webseite. Alle Mitglieder der CAU informieren sich dort regelmäßig über die geltenden Regelungen.