Promotion

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet Absolventinnen und Absolventen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Möglichkeit zu promovieren. Je nach fachlicher Neigung können daran interessierte Juristinnen und Juristen Kontakt zu den in den jeweiligen Fachgebieten ausgewiesenen Professorinnen und Professoren der Fakultät aufnehmen. Geregelt wird das Verfahren in der Promotionsordnung der Fakultät.


Bitte informieren Sie sich über den Ablauf des Promotionsverfahrens in den entsprechenden Übersichten.

Sofern Sie sich für ein Promotionsstudium einschreiben möchten, wenden Sie sich bitte an den Studierendenservice der CAU. Voraussetzung für eine Einschreibung ist eine Bestätigung des Prüfungsamtes über das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen. Weitere Informationen rund um die Promotion an der CAU finden Sie auf den Seiten des Graduiertenzentrums.

Die "frischgebackenen" Doktorinnen und Doktoren ehrt die Rechtswissenschaftliche Fakultät alljährlich im Rahmen ihrer Absolvent*innenfeier.

Annahmevoraussetzungen (inländische Studierende)

Im Regelfall richten sich die Promotionsvoraussetzungen nach § 4 der Promotionsordnung (pdf).

Die Bewerberin oder der Bewerber muss grundsätzlich die erste Juristische Staatsprüfungen bzw. die erste Prüfung oder die zweite Juristische Staatsprüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend" bestanden haben.

Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die keine der beiden Prüfungen mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, kommt eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand nur in Betracht, wenn der Dekan bzw. die Dekanin hierzu zuvor die Zustimmung erteilt hat. Bewerberinnen und Bewerber, die keine der beiden Prüfungen mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden haben, können an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel nicht promovieren.

Der Antrag auf Annahme ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten. Er kann zu Beginn der Dissertation oder spätestens zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung gestellt werden. Zusammen mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Nachweis eines mit mindestens der Note "vollbefriedigend" bewerteten Seminarreferats an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • das in Aussicht genommene Thema der Dissertation
  • Betreuungsvereinbarung (Vordruck (pdf))
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abiturzeugnis)
  • Examenszeugnis
  • Lebenslauf
  • Erklärungen gem. § 9 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 PromO

Annahmevoraussetzungen (ausländische Studierende)

Die Promotionsvoraussetzungen richten sich nach § 6 der Promotionsordnung (pdf).

Neben einem abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften an einer ausländischen Universität muss die Bewerberin oder der Bewerber

  • entweder den Magistergrad an einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät einer deutschen Hochschule mit mindestens der Note "vollbefriedigend" oder
  • einen in fachlicher Breite und Vertiefung gleichwertigen ausländischen Studienabschluss mit erheblich überdurchschnittlichem Ergebnis

nachweisen. Vom Erfordernis eines gleichwertigen ausländischen Studienabschlusses mit erheblich überdurchschnittlichem Ergebnis kann der Fakultätskonvent in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung erteilen.

Der Antrag auf Annahme ist schriftlich an den Dekan bzw. die Dekanin zu richten. Er kann entweder zu Beginn der Dissertation oder zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung gestellt werden. Zusammen mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Nachweis eines mit mindestens der Note "vollbefriedigend" bewertetes Seminarreferat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • das in Aussicht genommene Thema der Dissertation
  • Betreuungsvereinbarung (Vordruck (pdf))
  • Nachweis des ausländischen Studienabschlusses einschließlich seiner Qualität
  • Lebenslauf
  • Erklärungen gem. § 9 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 PromO

Promotionsprüfung

Die Promotionsprüfung richtet sich nach §§ 12 - 24 der Promotionsordnung (pdf).

Die Zulassung zur Promotionsprüfung setzt die Annahme als Doktorandin oder Doktorand voraus. Der Antrag auf Zulassung zur Promtionsprüfung ist schriftlich an den Dekan/die Dekanin zu richten. Zusammen mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Dissertation in zweifacher Ausfertigung
  • Erklärungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PromO
  • Digitale Textfassung der Dissertation (möglichst CD-ROM oder DVD)

Nach erfolgter Zulassung durch das Dekanat bestellt dieses unter Berücksichtigung des Dissertationsthemas zwei Berichterstatterinnen oder Berichterstatter für die Begutachtung der Dissertation. Die Erstberichterstattung soll durch die Betreuerin oder den Betreuer erfolgen. Empfehlen die Berichterstatter die Annahme der Dissertation, so wird diese mit den Gutachten für die Dauer von drei Wochen im Dekanat zur Einsichtnahme für die Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ausgelegt. Wird der Annahme innerhalb der Auslegungsfrist nicht widersprochen, so lässt das Dekanat die Bewerberin oder den Bewerber zur mündlichen Prüfung (Rigorosum) zu.

Das Rigorosum wird von einem aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss abgenommen, dem die Erstberichterstatterin oder der Erstberichterstatter angehören soll. Zum Rigorosum wird die Doktorandin oder der Doktorand mit einer mindestens zweiwöchigen Frist geladen.

Das Rigorosum dauert in der Regel je Kandidatin oder Kandidat 40 Minuten und besteht aus einer Disputation über die angenommene Dissertation. Die Disputation soll sich auch auf die europarechtlichen Dimensionen, die Grundlagen des Rechts und die Methoden seiner Anwendung erstrecken. Das Rigorosum wird mit einer Präsentation der Dissertation durch die Doktorandin oder den Doktoranden eingeleitet. Dieser Teil des Rigorosums darf 15 Minuten nicht überschreiten.

Vollzug der Promotion

Der Vollzug der Promotion richtet sich nach §§ 25 - 28 der Promotionsordnung (pdf).

Nach bestandener Promotionsprüfung ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, die Dissertation vervielfältigen zu lassen. Dem Dekanat sind innerhalb eines Jahres 80 Pflichtexemplare abzuliefern. Sofern die Dissertation von einem gewerblichen Verleger über den Buchhandel mit einer ISBN verbreitet wird, reduziert sich die Anzahl der Pflichtexemplare auf acht. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Jahres eine elektronische Veröffentlichung über die Universitätsbibliothek der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel erfolgt; hierbei müssen die an die Universitätsbibliothek zu übergebenden Dateien nach deren Vorgaben gestaltet sein (s. MACAU).

Die Frist für die Veröffentlichung beträgt bei Dissertationen, die in einer nach wissenschaftlichen Kriterien editierten Schriftenreihe oder in einem in gleicher Weise anerkannten wissenschaftlichen Verlag veröffentlicht werden, zwei Jahre. Bei einer anderweitigen Veröffentlichung beträgt die Frist für die Veröffentlichung ein Jahr. Wird die jeweilige Frist nicht eingehalten, so erlöschen alle durch das Promotionsverfahren erworbenen Rechte.

Zur Führung des akademischen Grades der Doktorin der Rechte oder des Doktors der Rechte ist die Doktorandin oder der Doktorand erst berechtigt, wenn ihr oder ihm das Doktordiplom durch das Dekanat ausgehändigt worden ist. Dies geschieht, sobald die Pflichtexemplare abgeliefert sind. Eine vorzeitige Aushändigung des Doktordiploms kommt nur in Betracht, wenn die Dissertation in einer nach wissenschaftlichen Kriterien editierten Schriftenreihe oder in einem in gleicher Weise anerkannten wissenschaftlichen Verlag veröffentlicht werden soll und ein entsprechender Verlagsvertrag vorgelegt wird.

Gestaltung der Pflichtexemplare

In die Pflichtexemplare ist auf einer der ersten Seiten folgender Text zu drucken, bzw. ein Deckblatt mit folgendem Text einzuheften:

Titel der Arbeit
Inaugural-Dissertation
zur Erlangung der Doktorwürde
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Vorgelegt von (Name) aus (Geburtsort)

Die Rückseite muss folgende Informationen enthalten:

Erstberichterstatter: xxx
Zweitberichterstatter: xxx
Tag der mündlichen Prüfung: xx.xx.xxxx

Am Ende der Dissertation ist ein kurz ausformulierter Lebenslauf einzufügen.

Bei der Selbstveröffentlichung sollten alle 80 Exemplare in dieser Form ausgestattet sein.

Aus Archivierungsgründen müssen die Pflichtexemplare auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier gedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein (keine Spiralheftung, keine Heftklammern, keine Metallschienen oder Foliendeckel).

Ansprechpartnerinnen im Studien- & Prüfungsamt

Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag, 9 – 12 Uhr