Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung (ZP) im Studiengang Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel besteht aus mehreren Abschlussklausuren, die zu den unten aufgeführten Vorlesungen des Grundstudiums angeboten werden. Sie muss spätestens bis zum Ende des 4. Fachsemesters vollständig abgelegt werden, um mit dem Hauptstudium fortfahren zu können. Innerhalb dieser Frist müssen sechs von insgesamt zehn angebotenen Klausuren mit mindestens vier Punkten bewertet werden (drei aus dem Zivilrecht, eine aus dem Strafrecht, zwei aus dem Öffentlichen Recht). Jede der angebotenen Klausuren darf einmal wiederholt werden, sofern dies innerhalb der Frist möglich ist.
Die Zwischenprüfung als Ganzes ist bestanden, wenn die erforderlichen sechs Leistungsnachweise bis zum Ende der Zwischenprüfungsfrist erbracht worden sind. Vom Prüfungsamt wird dann das Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt.
Das Bestehen der Zwischenprüfung ist eine der Voraussetzungen für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene und Voraussetzung für die Anmeldung zum Schwerpunktbereichsstudium.
Es gilt die Zwischenprüfungsordnung (pdf).
Angebotene ZP-Klausuren (laut Studienverlaufsplan):
1. Semester Wintersemester | 2. Semester Sommersemester | 3. Semester Wintersemester | 4. Semester Sommersemester |
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Anmeldung zur Zwischenprüfung
Vor dem Schreiben der ersten Zwischenprüfungsklausur ist eine Anmeldung im Studien- und Prüfungsamt zwingend erforderlich. Liegt diese Anmeldung vor dem Schreiben der Zwischenprüfungsklausuren nicht vor, können die Klausuren nicht gewertet werden. Hierzu erhalten Sie vor den ersten Zwischenprüfungsklausuren eine E-Mail an Ihre stu-Mail-Adresse.
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel sind die für das betreffende Rechtsgebiet einschlägigen Gesetzestexte. Sie dürfen keine Beilagen (Aufbauschemata u. ä.) enthalten. Unterstreichungen, Markierungen, Pfeile, Ausrufezeichen und einzelne Wörter sind zulässig, sofern sie eine bloße Lesehilfe darstellen und kein System einer Kommentierung erkennen lassen. Einzelne Paragrafenhinweise, auch solche, die auf ein anderes Gesetz verweisen, dürfen in den Gesetzestext eingetragen werden.
Hinweis: In den Klausuren für die Erste Prüfung in Schleswig sind keine Gesetzesmarkierungen in den selbst mitzubringenden Gesetzestexten zulässig.
Ergebnisse der Zwischenprüfungsklausuren
Die Ergebnisse zu Ihren Zwischenprüfungsklausuren können imCampusmanagementsystem HISinOne eingesehen werden.
Notenspiegel der Zwischenprüfungsklausuren im Sommersemester 2023 (pdf)
Rügeobliegenheit
Störungen und Beeinträchtigungen während der Zwischenprüfungsklausuren sind unverzüglich zu rügen, spätere Rügen sind ausgeschlossen. Auf die Möglichkeit der Rüge und das Erfordernis der Unverzüglichkeit wird hiermit gemäß § 6 S. 2 der Prüfungsverfahrensordnung (pdf) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 06.08.1998 ausdrücklich hingewiesen.
Zwischenprüfungsfrist & Fristverlängerung
Für Studierende mit Studienbeginn WS 2022/23 endet die Frist für das erstmalige Bestehen der Zwischenprüfung am 30.09.2024. Diese Frist gilt nicht für Studierende des ersten Fachsemesters, die in der Vergangenheit bereits an einer deutschen Universität im Fach Rechtswissenschaften eingeschrieben waren. Bitte wenden Sie sich für die Berechnung der Zwischenprüfungsfrist an die Mitarbeiterinnen des Studien- und Prüfungsamtes.
Anträge auf Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist können z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung, Betreuung eines Kindes, Auslandsstudium oder Mitgliedschaft in den Gremien der Hochschule oder den satzungsmäßigen Organen der Studierendenschaft gestellt werden. Verlängerungsanträge sind unverzüglich und vor Ablauf der Zwischenprüfungsfrist an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu stellen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet dann über die Anerkennung der Gründe und die Dauer der Fristverlängerung.
Sonderregelungen unter Berücksichtigung der „Corona-Freisemester“:
Semester, in denen ausschließlich oder überwiegend online unterrichtet wurde, werden bei der Berechnung der Frist für das Bestehen der Zwischenprüfung nicht berücksichtigt (sog. „Corona-Freisemester“). Dies sind: Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 (§ 103 HSG SH i.V.m. § 4 Corona-HEVO vom 04.02.2022).
Die Fristen für das Bestehen der Zwischenprüfung verlängern sich dadurch wie folgt:
Für Studierende mit Studienbeginn im WS 2019/20:
- Ende der Zwischenprüfungsfrist: Sommersemester 2023
- Ende der Wiederholungsfrist: Sommersemester 2024
Für Studierende mit Studienbeginn im WS 2020/21:
- Ende der Zwischenprüfungsfrist: Wintersemester 2023/24
- Ende der Wiederholungsfrist: Wintersemester 2024/25
Für Studierende mit Studienbeginn im WS 2021/22:
- Ende der Zwischenprüfungsfrist: Wintersemester 2023/24
- Ende der Wiederholungsfrist: Wintersemester 2024/25
Für Studierende mit Studienbeginn ab dem WS 2022/23 gelten die normalen Zwischenprüfungsfristen, d.h.:
- Ende der Zwischenprüfungsfrist: Sommersemester 2024
- Ende der Wiederholungsfrist: Sommersemester 2025
Verhalten im Krankheitsfall
Wer wegen einer Erkrankung nicht an den Klausuren teilnehmen kann, muss dies dem Prüfungsamt unverzüglich mittels eines ärztlichen Attestes nachweisen. Dazu müssen die von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Verfügung gestellten Vordrucke verwendet werden:
Eine „Krankschreibung“, wie sie z.B. einem Arbeitgeber vorgelegt wird (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), wird nicht akzeptiert. In begründeten Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt auch ein amtsärztliches Attest einfordern.
Wird eine Zwischenprüfungsklausur trotz einer Erkrankung mitgeschrieben, wird die Klausur gewertet. Eine nachträgliche Fristverlängerung wegen Krankheit ist dann nicht mehr möglich. Werden Klausuren wegen einer Erkrankung versäumt und ist der Nachweis rechtzeitig und glaubhaft erfolgt, wird die Zwischenprüfungsfrist angemessen verlängert. Nachschreibetermine werden für die versäumten Klausuren nicht angeboten. Zu beachten ist, dass versäumte Klausuren und eine damit verbundene Fristverlängerung zu einer Verlängerung des Studiums auch über die Regelstudienzeit hinausführen kann.
Anrechnung von Prüfungsleistungen
Anerkannt wird auf Antrag an das Studien- und Prüfungsamt eine Zwischenprüfung, eine Zwischenprüfungsklausur oder eine vergleichbare Prüfungsleistung, die an einer anderen inländischen Rechtswissenschaftlichen Fakultät bestanden wurde. Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, wenn sie gleichwertig sind.
Mehr Informationen über die Anrechnungsmöglichkeiten im Falle eines Ortswechsels.
Wiederholungsprüfung
Ist die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4.Fachsemesters nicht bestanden, muss sie innerhalb der beiden folgenden zwei Fachsemestern wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung werden diejenigen Rechtsgebiete (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) angerechnet, die bis zum Ende des 4. Fachsemesters bestanden wurden. Dies bedeutet, dass beim Bestehen von z.B. drei Zivilrechtsklausuren oder zwei Klausuren aus dem Öffentlichen Recht oder einer Strafrechtsklausur diese „blockweise“ für die Wiederholungsprüfung angerechnet werden.
Rechtsgebiete, die am Ende des 4. Fachsemesters nicht bestanden sind, müssen vollständig wiederholt werden. Bereits bestandene Klausuren aus den ersten vier Fachsemestern werden dabei nicht angerechnet. Die Zählung der Klausurversuche wird zurückgesetzt und beginnt wieder bei Null. Für die Klausuren der Wiederholungsprüfung muss man sich ebenfalls über HISinOne anmelden. Die Anmeldung ist dann nur noch für Klausuren mit dem Zusatz "Wiederholungsprüfung" möglich.
Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Dies führt zur Exmatrikulation für das Fach Rechtswissenschaften.
Bestehen der Zwischenprüfung:
Min. 4 Punkte erreicht bei
- 3 Klausuren aus dem Bürgerlichen Recht
- 2 Klausuren aus dem Öffentlichen Recht
- 1 Klausur aus dem Strafrecht
Ansprechpartnerinnen im Studien- & Prüfungsamt
- Buchstaben A - E:
Nadine Kröger
kroeger@law.uni-kiel.de
0431/880-4691 - Buchstaben F - K:
Susanne Reck
sreck@law.uni-kiel.de
0431/880-7253 - Buchstaben L - Z:
Stefanie Gerlich
gerlich@law.uni-kiel.de
0431/880-7250
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag, 9 – 12 Uhr