Dienstvereinbarung über Tabakprävention und den Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher
Dienstvereinbarung über Tabakprävention und den Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher im Bereich der Universität Kiel.
Präambel
Der Schutz der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist für
das Rektorat der Christian-Albrechts-Universität und die Personalräte
ein zentrales Anliegen. Die gesundheitlichen Schäden des Rauchens sind
umfänglich untersucht und wissenschaftlich belegt. Alle Anstrengungen
sind deshalb darauf zu richten, den Tabakkonsum deutlich und dauerhaft
zu verringern. Ein wesentlicher erster Schritt in diese Richtung ist die
Verständigung auf Maßnahmen mit dem Ziel, ein Miteinander von
Raucherinnen und Rauchern sowie Nichtraucherinnen und Nichtrauchern bei
gleichzeitigem Schutz vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu
ermöglichen. Dem Arbeitgeber kommt eine besondere Fürsorgepflicht zu.
Nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStV) hat der Arbeitgeber die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden
Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren
durch Tabakrauch geschützt werden.
Vor diesem Hintergrund verständigen sich Personalräte und Rektorat auf die nachstehenden Empfehlungen und Maßnahmen:
§ 1 Zielsetzung
Ziel ist es, eine rauchfreie Universität zu erreichen. Angestrebt wird,
das Rauchverhalten auf freiwilliger Basis zu verändern und damit den
gesetzlich verankerten Nichtraucherschutz zu gewährleisten.
Diese Dienstvereinbarung soll helfen, die Gesundheit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern, und sie
wirksam vor Gesundheitsgefahren und Belästigungen durch Tabakrauch zu
schützen.
§ 2 Beratung
Als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für fachliche Fragen zum Thema Rauchen und Nichtrauchen stehen die Suchthelfer, der Betriebsarzt sowie die Mitglieder des Arbeitskreises Gesundheitsförderung an der CAU zur Verfügung.
§ 3 Angebote zur Raucherentwöhnung
Die Dienststelle bietet im Zusammenwirken mit den Personalräten, der Schwerbehindertenvertretung und der Frauenbeauftragten sowie den fachlich anerkannten Institutionen und Personen Tabakentwöhnungskurse an. Dieses Angebot wird im Intranet sowie über e-mail und Aushang veröffentlicht. Auf Antrag werden die Kosten dieser Kurse von der Dienststelle - soweit die Kostenträgerschaft nicht anderweitig (z.B. durch Vereinbarungen mit den Krankenkassen) geregelt ist - im Rahmen verfügbarer Mittel übernommen.
§ 4 Schutz vor Tabakrauch
Dienstzimmer mit mehreren Arbeitsplätzen sollen - sofern die
Gewährleistung einer sach- und zeitgerechten Aufgabenerfüllung dadurch
nicht beeinträchtigt wird - so besetzt werden, dass entweder nur
Nichtraucherinnen und Nichtraucher oder nur Raucherinnen und Raucher
zusammensitzen. Anderenfalls darf in Dienstzimmern mit mehreren
Arbeitsplätzen nicht geraucht werden.
In Dienstzimmern mit Zwischentüren ist das Rauchen nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der in den angrenzenden Dienstzimmern
untergebrachten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gestattet.
Raucherinnen und Raucher sind aufgefordert, ihre Bürotüren geschlossen
zu halten. Das Lüften von "Raucherzimmern" in Flurbereiche hinein ist
nicht zulässig.
Bei Sitzungen, die in Ausübung des Dienstes durchgeführt werden, ist das
Rauchen nicht erlaubt. Die Sitzungsleitung soll durch eine
entsprechende Pausengestaltung für Ausgleich sorgen.
In den Aufzügen, Räumen mit Besucherverkehr, Dienstfahrzeugen,
landwirtschaftlichen Nutzungsfahrzeugen, Lagerräumen und anderen
Betriebsräumen sowie sanitären Anlagen ist das Rauchen ebenfalls nicht
gestattet. Dies gilt auch in den Fluren und in den Eingangshallen.
Die Hausordnungen der Gästehäuser der CAU werden entsprechend dieser Dienstvereinbarung angepasst.
Das Aufstellen von Zigarettenautomaten in und an Dienstgebäuden wird
künftig nicht mehr ermöglicht; vorhandene Geräte werden baldmöglichst
abgebaut.
In auftretenden Konfliktfällen werden die Interessen der
Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Interessen der Raucherinnen
und Raucher berücksichtigt.
§ 5 Verfahren
Treten Fragen bei der Umsetzung dieser Dienstvereinbarung auf oder werden Absprachen nicht eingehalten, werden die Dienststelle oder die Personalräte die Thematik in den Arbeitsschutzausschuss einbringen und dort eine Klärung herbeiführen. Den von der Dienststelle benannten Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartnern für fachliche Fragen zum Thema Rauchen und Nichtrauchen wird dabei eine beratende Funktion eingeräumt.
§ 6 Hinweispflicht
In den Eingangsbereichen des Gebäudes wird darauf hingewiesen, dass eine rauchfreie Universität angestrebt wird. Entsprechende Rauchverbotsschilder werden angebracht.
§ 7 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Dienstvereinbarung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
§ 9 Kündigung
Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Kiel, den 23.07.2007