Geschäftsbereich Personal

(1) Krankmeldung

Beschäftigte informieren ihren Arbeitgeber (dies bedeutet für die Beschäftigten der CAU dem Geschäftsbereich Personal) unverzüglich über die Krankmeldung - und dabei nach bestem Wissen und Gewissen schon grob eingeschätzt, wie lange sie/er ungefähr krank sein wird.

  • Das geschieht am besten durch Mitteilung an den unmittelbaren Vorgesetzten per Telefon, E-Mail, Fax o.Ä., damit der Arbeitsausfall entsprechend berücksichtigt werden kann.
  • Im Einzelnen gilt folgendes Verfahren:
  1. Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, teilt dies unverzüglich - spätestens jedoch bis 9 Uhr - telefonisch oder per E-Mail der/dem direkten Vorgesetzten 2 mit. Professor*innen richten diese Mitteilung bitte an die/den zuständige*n Dekan*in. Eine ggf. erteilte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist direkt an das Backoffice (R1 BO a, b, c, e, f) des Geschäftsbereichs Personal der CAU zu senden (Original oder digital). Darauf sollte seitens der/des Beschäftigten die Beschäftigungsstelle (Einrichtung, Institut o. Ä.) vermerkt werden, damit unverzüglich eine Zuordnung zur entsprechenden Sachbearbeitung erfolgen kann.
  2. Die/der Vorgesetzte 3 meldet mittels Online-Formular "Krank- und Gesundmeldung" über unsere Intranetseite (http://www.uni-kiel.de/personal/de/formulare/00intern) eine angezeigte Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich dem Geschäftsbereich Personal. Dies gilt auch bei Arbeitsunfähigkeit ohne Attest.
  • Von der bloßen Information über die Krankheit (Krankmeldung) ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (umgangssprachlich auch „Gelber Schein“, AU, Krankschreibung oder ärztliches Attest genannt) zu unterscheiden.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist zwingend einzureichen, wenn die Krankheit mehr als drei Kalendertage (an-)dauert. Dabei sind Wochenendtage und Feiertage ggf. mitzuzählen/mitzurechnen (siehe Beispiele).
  • Verstößt ein/e Beschäftigt/e gegen ihre/seine Pflicht zur rechtzeitigen Krankmeldung, kann der Arbeitgeber sie/ihn hierfür abmahnen.
  • Bei mehrfachen Verstößen und Abmahnungen kann unter Umständen auch eine (ordentliche) Kündigung in Betracht kommen.

Bei wissenschaftlichen/studentischen Hilfskräften ist folgendes Verfahren einzuhalten:

Die/der unmittelbare Vorgesetzte oder die von ihr/ihm beauftragte Person ist über die Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. Schon ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit muss eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit, aus der sich die voraussichtliche Dauer ergibt, vorgelegt werden. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls sofort durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung anzuzeigen. Für wissenschaftliche/studentische Hilfskräfte erfolgt keine zentrale Krankmeldung mittels Online-Formular an den Geschäftsbereich Personal. Die Erfassung der Arbeitsunfähigkeit verbleibt dezentral bei den jeweiligen Einrichtungen.

2    Die/der Vorgesetzte kann diese Aufgabe an eine andere Person delegieren. Im Falle der

    Delegation ist diese den Mitarbeitern entsprechend zu kommunizieren.

3   Die/der Vorgesetzte kann diese Aufgabe an eine andere Person delegieren.

 

 

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    Den Geschäftsbereich Personal finden Sie in der 3. Etage des Verwaltungshochhauses; das Referat Reisekosten befindet sich im Erdgeschoss der Boschstraße 1.