Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub
Erholungsurlaub
Gemäß § 26 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgeltes. Bisher wurde die Höhe des Urlaubsanspruches nach dem Lebensalter gestaffelt. Aufgrund einer höchstrichterlichen Entscheidung zu dieser altersabhängigen Urlaubsstaffelung haben die Tarifvertragsparteien eine Neuregelung des Urlaubsanspruches ab 2013 vereinbart. Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch jetzt in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein, da er ansonsten unwiderruflich verfällt. Eine finanzielle Abgeltung im laufenden Beschäftigungsverhältnis ist nicht möglich.
Den Erlass zu „Übertariflichen Übertragungsmöglichkeiten des Erholungsurlaubs im Tarifbereich“ vom 9. August 2016 finden Sie hier (PDF).
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftes des Urlaubsanspruches zu; § 5 des Bundesurlaubsgesetzes bleibt unberührt. Auch hier findet die zuvor erwähnte Rundungsregel Anwendung.
Für die Genehmigung der Urlaubsanträge ist die/der jeweilige Vorgesetzte/r zuständig. Der Urlaub darf erst angetreten werden, wenn der Antrag genehmigt ist.
Arbeitsbefreiung
§ 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) regelt die Anlässe, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgeltes von der Abeit freigestellt werden. Die häufig in Frage kommenden Anlässe werden hier aufgeführt. Da die Liste jedoch nicht vollständig ist, wenden Sie sich in Zweifelsfällen an den/die für Sie zuständigen Sachbearbeiter/in.
- a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
- b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
- c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag (dienstlich veranlasst),
- d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) Schwere Erkrankung
- aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, ein Arbeitstag im Kalenderjahr,
- bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat (gem. § 45 SGB V besteht ein Anspruch auf sog. Kinderkrankengeld der Krankenkassen bei gesetzlich versicherten Mitarbeiter/innen; in diesem Fall ist ein formloser Antrag auf Arbeitsbefreiung unter Beifügung einer Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes einzureichen; es erfolgt dann eine nachträgliche Freistellung unter Fortfall des Entgeltes) bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.
- cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauern pflegebedürftig ist, übernehmen müssen bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.
Die Freistellung wegen schwerer Erkrankung von Angehörigen oder Kindern erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege und Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Sonderurlaub
Gemäß § 28 können Beschäftgte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgeltes Sonderurlaub erhalten. Da diese Vorschrift des TV-L eine Kann-Regelung beinhaltet, wurde im Sinne der Familiengerechten Hochschule eine Dienstvereinbarung Sonderurlaub geschlossen .
Demnach stimmen
Dienststellenleitung und Personalräte darin überein, dass ein wichtiger
Grund im Sinne des § 28 TV-L vorliegt, wenn
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
tatsächlich betreut oder gepflegt wird und dringende dienstliche Belange
nicht entgegenstehen. In diesen Fällen soll den Beschäftigten auf deren
Antrag hin Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gemäß § 28 TV-L
gewährt werden.
Der beantragte Sonderurlaub kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden,
Verlängerungen sind möglich; entsprechende Anträge sind spätestens
sechs Monate vor Ablauf des vereinbarten Sonderurlaubs zu stellen. Die Beantragung erfolgt formlos über die/den Vorsetzte/n an den Geschäftsbereich Personal.