Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Versicherte haben gem. § 45 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn ihr gesetzlich versichertes Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes notwendig ist. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung können Mitarbeiter in diesem Fall von ihren dienstlichen Obliegenheiten nachträglich unter Fortfall des Entgeltes freigestellt werden. Jeder Mitarbeiter hat pro Kalenderjahr für jedes Kind Anspruch auf 10 Arbeitstage (bei mehreren Kindern jedoch in Total nicht mehr als 25 Arbeitstage). Für alleinerziehende Mitarbeiter erhöht sich der Anspruch auf 20 Tage pro Kind bis max. 50 Arbeitstage im Jahr.
Sollte Ihr Partner aus beruflichen Gründen grundsätzlich nicht für die Pflege des Kindes einspringen können, können Sie ggf. nach einem Übertragungsanspruch bei Ihrer Krankenkasse und Ihrem Arbeitgeber fragen. Sollte Ihr Partner bei einer anderen Krankenkasse versichert sein, muss diese bestätigen, dass der Versicherte seinen Anspruch noch nicht voll ausgeschöpft hat und die Übertragung mit Einverständnis Ihrer Krankenkasse und des Arbeitgebers bestätigen.
Freistellung nach § 45 Abs. 4 SGB V
Ein Elternteil kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der o.g. Beschränkungen befreien lassen, sollten Sie ein behindertes Kind haben oder dieses an einer schweren, unheilbaren Erkrankung leiden. Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
Sollte kein Anspruch nach § 45 SGB V bestehen, da Ihr erkranktes Kind privatversichert ist, können Sie eine Arbeitsbefreiung nach § 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beantragen. Informationen hierzu erhalten Sie hier.