Norddeutsches Seminar für Strahlenschutz an den
Universitäten Kiel und Greifswald
Prüfungsordnung
für
Kurse zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz
Die
Prüfung dient dem Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Lehrveranstaltung des
Norddeutschen Seminars für Strahlenschutz im Rahmen eines anerkannten Kurses zum
Erwerb oder zur Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz nach
§ 30 StrlSchV oder § 18a RöV.
Zur
Prüfung werden nur Kursteilnehmer zugelassen, die regelmäßig an einem von der
zuständigen Stelle anerkannten Kurs teilgenommen haben und dies bei einer
maximalen Fehlzeit von 10 % der gesamten Kursdauer durch entsprechende
Unterschriften in den Teilnahmelisten nachgewiesen haben.
Die
in den Kursen zu vermittelnden Lehrinhalte sind in den zugehörigen
Fachkunderichtlinien aufgeführt. Die Prüfung enthält Fragen und Aufgaben zu den
dort aufgeführten Sachgebieten. Die Fragenauswahl wird entsprechend der
geforderten Wichtungen gestellt.
Die
Prüfungen werden in der Regel nach Abschluss des jeweiligen Strahlenschutzkurses
in dokumentierbarer Form durchgeführt. Eine schriftliche Prüfung kann durch
eine mündliche Prüfung ergänzt werden.
Die
zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind über Zweck, Ablauf, zugelassene
Hilfsmittel und Bewertung der Prüfung gemäß Prüfungsordnung zu informieren.
Die
Prüfungsordnung muss bei der Prüfung zur Einsicht zur Verfügung stehen.
Dauer
und Umfang der Prüfung richten sich nach den jeweiligen Fachkunde-Richtlinien.
Die für die Bearbeitung der Prüfung zur Verfügung gestellte Mindestdauer sollte
30 Minuten nicht unterschreiten.
Zur
Beurteilung der Antworten wird eine in einem Prüfungs-Fragenkatalog festgelegte
Punktbewertung benutzt. Für teilweise richtig beantwortete Fragen kann ein Teil
der möglichen Punkte erteilt werden. Mit voller Punktzahl ist eine rechnerische
Abschätzung nur zu bewerten, wenn der richtige Lösungsansatz und das richtige
Resultat erkennbar werden.
Die
für jede Aufgabe bei richtiger Lösung zu erreichende Punktezahl ist nötigenfalls
bei der jeweiligen Prüfungsfrage anzugeben.
Die
Prüfung ist nur mit dem Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu
bewerten.
Die
Prüfung ist als „bestanden“ zu bewerten, wenn mindestens 70 % der maximal
möglichen Punktzahl erreicht werden.
Falls
weniger als 70 %, jedoch mindestens 50 % dieser Punktzahl erreicht sind, ist
mündlich oder schriftlich nachzuprüfen. Unter 50 % gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
Jedem
Prüfling, der regelmäßig an der Lehrveranstaltung teilgenommen und die Prüfung
bestanden hat, wird eine entsprechende bundesweit gültige Bescheinigung
ausgestellt.
Wünscht
der Teilnehmer bei nicht bestandener Prüfung eine Teilnahmebescheinigung, so darf
auf dieser die „erfolgreiche Teilnahme“ nicht bescheinigt werden.
Der
verwendete Prüfungsfragen-Katalog besteht aus einer Sammlung von Fragen mit
zugehörigen Antworten, die vom Kursveranstalter erstellt oder dem vom
Fachverband Strahlenschutz veröffentlichten Fragenkatalog entnommen und
angepasst wurden.
Ein
Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, darf die Prüfung innerhalb eines
Jahres wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann entsprechende Auflagen erteilen
(z. B. erneuter Kursbesuch).
Die
Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen eindringlich
hinzuweisen.
a) Prüflinge, die fremde Hilfe oder
unerlaubte Hilfsmittel benutzen, oder die zu täuschen versuchen, können von der
Prüfung ausgeschlossen werden. Mobiltelefone und programmierbare Rechner sind
nicht zugelassen. Dasselbe gilt auch für Prüflinge, die ihren Mitprüflingen
helfen oder unerlaubte Hilfe verschaffen. Die Prüfung gilt im Falle des
Ausschlusses als „nicht bestanden“.
b) Der Aufsichtführende unterbricht für
diese Prüflinge die Prüfung.
c) Ergibt sich bei der Korrektur der
Prüfungsaufgaben ein Verdacht der Täuschung, können dem Prüfling neue Aufgaben
gestellt werden.
Tritt
ein Prüfling während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als „nicht
bestanden“.
Kann
ein Prüfling infolge Erkrankung oder aus einem anderen nicht von ihm zu
vertretenden Grund die Prüfung nicht beginnen oder nicht beenden, so gilt im
Falle der Anerkennung die Prüfung als nicht durchgeführt.
Die
Prüfung und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren und bei der Kursstätte
aufzubewahren.
Die
Dokumentation umfasst eine Prüfungsliste und Aufzeichnungen über den Ablauf der
Prüfung und Bemerkungen, soweit sie für die Beurteilung des Prüflings von
Bedeutung sind.
Die
von den Prüflingen angefertigten Dokumente werden nicht, weder im Original noch
in Kopie, an den Prüfling oder Dritte weitergegeben und werden mindestens 5 Jahre
bei den Akten des Kursveranstalters verwahrt.
Über
die Prüfungsaufgaben dürfen bis zum Zeitpunkt, in dem sie gestellt werden,
keine Mitteilungen an Prüflinge und Außenstehende gemacht werden.
Legt
ein Prüfling gegen eine Prüfung Beschwerde ein, so hat er sich an den
Kursstättenleiter zu wenden.
Die
Prüfungsgebühren sind der Kursgebühr enthalten.
Diese
Prüfungsordnung gilt für das Norddeutsche
Seminar für Strahlenschutz an den Universitäten Kiel und Greifswald.
Sie
tritt am 01.Januar 2008 in Kraft.
Kiel,
Dezember 2007
gez.
Dr. Jens Dischinger, Geschäftsführer